{"id":"bgbl2-2006-17-3","kind":"bgbl2","year":2006,"number":17,"date":"2006-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/17#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_17.pdf#page=12","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-05-10T00:00:00Z","page":564,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["564                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Mai 2006\nDas in Tiflis am 2. Dezember 2005 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Georgien über\nFinanzielle Zusammenarbeit („Naturschutzprogramm\nSüdkaukasus – Georgien“/Zusagejahre 2003 und 2004)\nist nach seinem Artikel 6\nam 9. Februar 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Mai 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Georgien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nNaturschutzprogramm Südkaukasus – Georgien\nZusagejahre 2003 und 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgenden\nund\nBetrag zu erhalten:\ndie Regierung von Georgien –\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            2 250 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen zweihundertfünfzig-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien,                  tausend Euro) für das Vorhaben „Naturschutzprogramm Süd-\nkaukasus – Georgien“ (Phase I),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          festgestellt worden ist.\nzu vertiefen,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             und der Regierung von Georgien durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder\nin Georgien beizutragen,                                               der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-\nständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung\nim Bestreben, die ökologische Vielfalt des Kaukasus zu erhal-       der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine\nten,                                                                   selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nunter Bezugnahme auf die Regierungskonsultationen vom               Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbei-\n8. bis 9. Oktober 2003 –                                               trag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                        (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung von Georgien zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nArtikel 1\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weite-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             re Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nlicht es der Regierung von Georgien und anderen, von beiden            Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006                             565\nbens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet      – lokale Mitarbeiter mit der Ausnahme entsandter (deutscher\ndieses Abkommen ebenfalls Anwendung.                                    beziehungsweise ausländischer) Fachkräfte.\n(2) Bei den indirekten Steuern (insbesondere Verbrauch- und\nArtikel 2\nUmsatzsteuern) garantiert die Regierung von Georgien, dass die\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die       Mittel der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, welche\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie          der Finanzierung von Firmen und Fachkräften für Lieferungen\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der         und Leistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-           Rahmen des oben genannten Abkommens definierten Vorhaben\nlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,        dienen, nicht zur Erbringung der in diesem Absatz genannten\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-          Steuern verwendet werden.\nvorschriften unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1\ngenannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist         (3) Soweit nach dem vorstehenden Absatz die Mittel nicht zur\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende                Finanzierung der indirekten Steuern verwendet werden dürfen,\nFinanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag            hat die Regierung von Georgien vorab die entsprechenden Mit-\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.                    tel in ihrem Haushalt zur Verfügung zu stellen. Die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau kann entsprechende Nachweise verlangen.\n(2) Die Regierung von Georgien, soweit sie nicht Empfänger        Etwaige im Widerspruch mit diesem Artikel erhobene Steuern\ndes Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsan-         hat die Regierung von Georgien zu erstatten.\nsprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden\nFinanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der Kre-             (4) Die Regierung von Georgien befreit den Import von Aus-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, garantieren.         rüstungen, Materialien und Hilfsstoffen, welche nachweislich zur\nErfüllung der nach diesem Abkommen finanzierten Vorhaben\nArtikel 3                                nach Georgien eingeführt werden, von sämtlichen Steuern, Zöl-\nlen, Abgaben und sonstigen Gebühren, die in Georgien gesetz-\nDie Regierung von Georgien stellt die Kreditanstalt für Wie-      lich vorgeschrieben sind.\nderaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Georgien erhoben                                 Artikel 5\nwerden.\nDie Regierung von Georgien überlässt bei den sich aus der\nArtikel 4                                Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\n(1) Die Regierung von Georgien erhebt für Lieferungen, Leis-      See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ntungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im Rahmen            die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\ndieses Abkommens aufgeführten Vorhaben keine direkten Steu-          men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\nern (insbesondere Einkommen-, Gewinn-, Vermögensteuer,               ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nLandsteuer und andere direkte Steuern) und Sozialabgaben von         schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nFirmen und Fachkräften, die sich aus Mitteln finanzieren, die die    eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht hat.             Genehmigungen.\nAusgenommen von dieser Steuerbefreiung sind:\n– Firmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Georgien,\nArtikel 6\n– ausländische Firmen, die eine steuerliche Betriebsstätte in\nGeorgien nach den Grundsätzen gemäß Artikel 5 des OECD-              Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nMusterabkommens 2000 (zur Vermeidung der Doppelbe-                Regierung von Georgien der Regierung der Bundesrepublik\nsteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und            Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nvom Vermögen) durch eine nicht durch Mittel der finanziellen      zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag\nZusammenarbeit finanzierte Tätigkeit begründen,                   es Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tiflis am 2. Dezember 2005 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUwe Schramm\nFür die Regierung von Georgien\nAlexi Alexischwili"]}