{"id":"bgbl2-2006-17-1","kind":"bgbl2","year":2006,"number":17,"date":"2006-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der  Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen","law_date":"2006-06-22T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["554       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 8. Dezember 2004\nüber den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,\nder Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,\nder Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,\nder Republik Slowenien und der Slowakischen Republik\nzu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung\nim Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen\nVom 22. Juni 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 8. Dezember 2004 unterzeichneten Übereinkommen über\nden Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik\nZypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der\nRepublik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowaki-\nschen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppel-\nbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unter-\nnehmen (BGBl. 1993 II S. 1308) in der Fassung des Übereinkommens vom\n21. Dezember 1995 (BGBl. 1999 II S. 1010) und des Protokolls vom 25. Mai\n1999 (BGBl. 1999 II S. 1082) wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das\nProtokoll über seine Unterzeichnung einschließlich der darin enthaltenen einsei-\ntigen Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 5 für die Bun-\ndesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Juni 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006                    555\nÜbereinkommen\nüber den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,\nder Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,\nder Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,\nder Republik Slowenien und der Slowakischen Republik\nzu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung\nim Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen\nDie Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der       Der Präsident der Portugiesischen Republik,\nEuropäischen Gemeinschaft –\nDer Präsident der Republik Slowenien,\nin der Erwägung, dass die Tschechische Republik, die Repu-\nblik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die     Der Präsident der Slowakischen Republik,\nRepublik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die\nRepublik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische        Die Präsidentin der Republik Finnland,\nRepublik mit ihrem Beitritt zur Union die Verpflichtung einge-\ngangen sind, dem am 23. Juli 1990 in Brüssel unterzeichneten      Die Regierung des Königreichs Schweden,\nÜbereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung\nim Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen            Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-\nUnternehmen (Schiedsverfahrenskonvention) sowie dem am         britannien und Nordirland\n25. Mai 1999 in Brüssel unterzeichneten zugehörigen Protokoll\nbeizutreten –                                                     Diese im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaa-\nten bei der Europäischen Union vereinigten Vertreter sind nach\nhaben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen,       Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll-\nund haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:   machten\nSeine Majestät der König der Belgier,                          wie folgt übereingekommen:\nDer Präsident der Tschechischen Republik,\nArtikel 1\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                        Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Repu-\nblik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,               Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die\nRepublik Slowenien und die Slowakische Republik treten bei:\nDer Präsident der Republik Estland,                         dem am 23. Juli 1990 in Brüssel unterzeichneten Übereinkom-\nmen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von\nDer Präsident der Hellenischen Republik,\nGewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen in\nder durch das am 21. Dezember 1995 in Brüssel unterzeichnete\nSeine Majestät der König von Spanien,\nÜbereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der\nDer Präsident der Französischen Republik,                   Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem\nÜbereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung\nDie Präsidentin Irlands,                                    im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen\nUnternehmen geänderten Fassung; dem am 25. Mai 1999 in\nDer Präsident der Italienischen Republik,                   Brüssel unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Überein-\nkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle\nDer Präsident der Republik Zypern,                          von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unterneh-\nmen.\nDas Ministerkabinett der Republik Lettland,\nArtikel 2\nDer Präsident der Republik Litauen,\nDas Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbe-\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,       steuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbun-\ndenen Unternehmen wird wie folgt geändert:\nDer Präsident der Republik Ungarn,\nDer Präsident Maltas,                                       1. Artikel 2 Absatz 2:\na) nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt:\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,\n„b) in der Tschechischen Republik:\nDer Bundespräsident der Republik Österreich,                             – daň z příjmů fyzických osob\nDer Präsident der Republik Polen,                                        – daň z příjmů právnických osob“","556             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006\nb) Buchstabe b wird zu Buchstabe c und erhält folgende         q) nach Buchstabe t werden die folgenden Buchstaben ein-\nFassung:                                                         gefügt:\n„c) in Dänemark:                                                 „u) in der Republik Slowenien:\n– indkomstskat til staten,                                          – dohodnina\n– den kommunale indkomstskat,                                       – davek od dobiãka pravnih oseb\n– den amtskommunale indkomstskat“                            v)     in der Slowakischen Republik:\nc) Buchstabe c wird zu Buchstabe d;                                        – daÀ z príjmov právnick˘ch osôb\nd) nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe eingefügt:                    – daÀ z príjmov fyzick˘ch osôb“\n„e) in der Republik Estland:                                r)   Buchstabe m wird zu Buchstabe w;\n– tulumaks“                                             s) Buchstabe n wird zu Buchstabe x und erhält folgende\nFassung:\ne) Buchstabe d wird zu Buchstabe f;\n„x) in Schweden:\nf) Buchstabe e wird zu Buchstabe g und erhält folgende\nFassung:                                                                – statlig inkomstskatt\n„g) in Spanien:                                                         – kupongskatt\n– Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas;                  – kommunal inkomstskatt“\n– Impuesto sobre Sociedades;                            t)   Buchstabe o wird zu Buchstabe y.\n– Impuesto sobre la Renta de no Residentes.“\n2. Dem Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche\ng) Buchstabe f wird zu Buchstabe h;                            angefügt:\nh) Buchstabe g wird zu Buchstabe i;                            „– in der Tschechischen Republik:\ni) Buchstabe h wird zu Buchstabe j und erhält folgende             – Ministr financí oder ein bevollmächtigter Vertreter\nFassung:\n– in der Republik Estland:\n„j) in Italien:\n– Rahandusminister oder ein bevollmächtigter Vertreter\n– imposta sul reddito delle persone fisiche,\n– in der Republik Zypern:\n– imposta sul reddito delle società,\n– O Yπ\u0002υργ\u0002ς Oικ\u0002ν\u0002µικ\u0014ν oder ein bevollmächtigter\n– imposta regionale sulle attività produttive.“                 Vertreter\nj) nach Buchstabe j werden die folgenden Buchstaben ein-       – in der Republik Lettland:\ngefügt:\n– Valsts ie¿ïmumu dienests\n„k) in der Republik Zypern:\n– in der Republik Litauen:\n– Φ\u0002ρ\u0002ς Eισ\u0002δ\u0007µατ\u0002ς\n– Finansu ministras oder ein bevollmächtigter Vertreter\n– ’Eκτακτη Eισ \u0002ρ          για   την   ’Aµυνα   της     – in der Republik Ungarn:\n∆ηµ\u0002κρατ\u0011ας\n– a pénzügyminiszter oder ein bevollmächtigter Vertreter\nl)  in der Republik Lettland:\n– in der Republik Malta:\n– uz¿ïmumu ienÇkuma nodoklis\n– il-Ministru responsabbli gh  - all-finanzi oder ein bevoll-\n– iedz¥votÇju ienÇkuma nodoklis                                 mächtigter Vertreter\nm)  in der Republik Litauen:                                – in der Republik Polen:\n– Gyventoju pajamu mokestis                                 – Minister Finansów oder ein bevollmächtigter Vertreter\n– Pelno mokestis“                                       – in der Republik Slowenien:\nk) Buchstabe i wird zu Buchstabe n;                                – Ministrstvo za finance oder ein bevollmächtigter Vertre-\nl) nach Buchstabe n werden die folgenden neuen Buchsta-                ter\nben eingefügt:                                              – in der Slowakischen Republik:\n„o) in der Republik Ungarn:                                     – Minister financií oder ein bevollmächtigter Vertreter.“\n– személyi jövedelemadó\n– társasági adó                                     3. In Artikel 3 Absatz 1 erhält der Gedankenstrich:\n– osztalékadó                                           „– Italien\np)  in der Republik Malta:                                      Il Ministro delle Finanze oder ein bevollmächtigter Vertre-\nter“\n– taxxa fuq 1 – income“\nfolgende Fassung\nm) Buchstabe j wird zu Buchstabe q;\n„– Italien\nn) Buchstabe k wird zu Buchstabe r;\nIl Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein\no) nach Buchstabe r wird folgender Buchstabe eingefügt:             bevollmächtigter Vertreter“.\n„s) in der Republik Polen:\nArtikel 3\n– podatek dochodowy od osób fizycznych\nDer Generalsekretär des Rates der Europäischen Union über-\n– podatek dochodowy od osób prawnych“\nmittelt den Regierungen der Tschechischen Republik, der Repu-\np) Buchstabe l wird zu Buchstabe t;                        blik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006                             557\nRepublik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der                                     Artikel 4\nRepublik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen\nRepublik je eine beglaubigte Abschrift                                  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme\noder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifi-\n– des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbe-              kations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim\nsteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen ver-         Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.\nbundenen Unternehmen,\n– des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Öster-                                         Artikel 5\nreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden\nzu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbe-              Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Vertragsstaaten,\nsteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen ver-         die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am ers-\nbundenen Unternehmen und                                          ten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der\nletzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde\n– des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die            durch diese Staaten folgt.\nBeseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnbe-\nrichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen\nArtikel 6\nin dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer,\ngriechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesi-    Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union noti-\nscher, schwedischer und spanischer Sprache.                          fiziert allen Unterzeichnerstaaten\nDer estnische, der lettische, der litauische, der maltesische, der   a) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder\npolnische, der slowenische, der slowakische, der tschechische             Genehmigungsurkunde;\nund der ungarische Wortlaut des Übereinkommens über die\nb) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen zwischen\nBeseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberich-\nden Staaten, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt\ntigungen zwischen verbundenen Unternehmen, des Überein-\nhaben, in Kraft tritt.\nkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Repu-\nblik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Überein-\nkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle                                         Artikel 7\nvon Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unterneh-\nmen und des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens                  Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer,\nüber die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von              deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, grie-\nGewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen                chischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesi-\nsind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhänge I bis IX             scher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedi-\nbeigefügt. Der estnische, der lettische, der litauische, der malte-  scher, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer\nsische, der polnische, der slowenische, der slowakische, der         und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei-\ntschechische und der ungarische Wortlaut sind gleichermaßen          chermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekre-\nverbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens             tariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Gene-\nüber die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von              ralsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats\nGewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen.               eine beglaubigte Abschrift.\nGeschehen zu Brüssel am achten Dezember zweitausend-\nundvier.","558               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006\nProtokoll\nüber die Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt\nder Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,\nder Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta,\nder Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik\nzu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung\nim Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen\nDie Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, der Tsche-               e) Hilfe, Unterstützung, Beratung, Anstiftung oder Ver-\nchischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik                     leitung einer Person zur Erstellung, Abgabe oder\nEstland, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen                     Beibringung materiell falscher Steuererklärungen,\nRepublik, des Königreichs Spanien, der Französischen Repu-                    Belege, Forderungen, Geschäftsbücher oder Auf-\nblik, Irlands, der Italienischen Republik, der Republik Zypern,               zeichnungen oder zur Führung oder Erstellung\nder Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzog-                  materiell falscher Geschäftsbücher oder Aufzeich-\ntums Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, des                  nungen.\nKönigreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der\nDie Rechtsvorschriften zu den genannten Verstößen\nRepublik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik\nsind in den Gesetzen über die Steuerfestsetzung und\nSlowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland,\n-erhebung enthalten.\ndes Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland haben das Übereinkommen über             2. Erklärung der Tschechischen Republik:\nden Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland,\nEin „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ gegen die\nder Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik\nSteuergesetze ist jeder Verstoß gegen die Steuer-\nLitauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik\ngesetze, der mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Buß-\nPolen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik\ngeld geahndet wird. Ein Verstoß gegen die Steuer-\nzum Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteue-\ngesetze in diesem Sinn ist\nrung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen\nUnternehmen am 8. Dezember 2004 in Brüssel unterzeichnet.                 a) das Nichtbezahlen der geforderten Steuern, Sozial-\nund Krankenversicherungsabgaben und Abgaben\nBei dieser Gelegenheit nahmen sie Kenntnis von folgenden                   für die staatliche Beschäftigungspolitik;\neinseitigen Erklärungen                                                   b) die Umgehung von Steuern oder ähnlichen Abga-\nben;\nI.  Erklärung zu Artikel 7 des Übereinkommens über die Besei-\nc) die Nichterfüllung der Angabenpflicht.\ntigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichti-\ngungen zwischen verbundenen Unternehmen:                           3. Erklärung der Republik Estland:\nErklärung von Belgien, der Tschechischen Republik, von                Der Ausdruck „empfindlich zu bestrafender Verstoß“\nLettland, Ungarn, Polen, Portugal, der Slowakei und Slowe-            wird im Sinne von Steuerhinterziehung ausgelegt, die\nnien zu Artikel 7 des Übereinkommens über die Beseitigung             nach estnischem Recht (Strafgesetzbuch) strafrechtlich\nder Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen               geahndet wird.\nzwischen verbundenen Unternehmen\n4. Erklärung der Hellenischen Republik:\nBelgien, die Tschechische Republik, Lettland, Ungarn,\nPolen, Portugal, die Slowakei und Slowenien erklären, dass            Die von der Hellenischen Republik im Jahr 1990 erstellte\nsie von Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch machen werden.                    Definition eines „empfindlich zu bestrafenden Versto-\nßes“ erhält folgende Fassung:\nII. Erklärungen zu Artikel 8 des Übereinkommens über die                  „Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine\nBeseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnbe-              schwer wiegende Zuwiderhandlung gegen steuerliche\nrichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen:                        Vorschriften, die mit Verwaltungssanktionen geahndet\nwird, sowie ein durch strafrechtliche Sanktionen zu\n1. Erklärung der Republik Zypern:                                   ahnender Verstoß gegen die Steuergesetze gemäß den\nEin „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ liegt in fol-         entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die\ngenden Fällen vor:                                              Rechnungsführung und des Einkommensteuergesetzes\nsowie allen spezifischen Bestimmungen des Steuer-\na) betrügerische oder absichtliche Abgabe oder Vorla-           rechts, die verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen\nge falscher Belege, Steuererklärungen, Aufzeich-             festlegen.“\nnungen oder Erklärungen in Bezug auf Einkommen\noder Ansprüche auf Steuervergünstigungen oder             5. Erklärung der Republik Ungarn:\n-abzüge;\nEin „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine Steuer-\nb) betrügerische oder absichtliche Vorlage falscher             straftat oder ein Steuervergehen, die/das mit strafrecht-\nGeschäftsbücher;                                             lichen Sanktionen von über 50 Mio. HUF geahndet wird.\nc) Weigerung, Unterlassung oder Versäumnis, eine             6. Erklärung der Republik Lettland:\nSteuererklärung abzugeben;\nEin „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine\nd) Weigerung, Unterlassung oder Versäumnis, ord-                schwer wiegende Zuwiderhandlung gegen die Steuer-\nnungsgemäß Buch zu führen, oder Nichtvorlage von             vorschriften, die auf dem Verwaltungsweg sowie straf-\nAufzeichnungen und Büchern zu Prüfungszwecken;               rechtlich geahndet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2006                       559\n7. Erklärung der Republik Litauen:                                 „Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine vor-\nsätzlich begangene Straftat nach Artikel 68 Absatz 2\nEin „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine Zu-\noder Artikel 69 Absatz 1 oder Absatz 2 des Allgemeinen\nwiderhandlung wie zum Beispiel vorsätzliches Verhalten\nSteuergesetzes, die von einem Gericht geahndet wird.“\nund Widerstand gegen Steuerprüfungen, die strafrecht-\nlich oder auf dem Verwaltungsweg geahndet wird.             10. Erklärung der Portugiesischen Republik:\n8. Erklärung der Republik Malta:\nDie von der Portugiesischen Republik im Jahr 1990\nEin „empfindlich zu bestrafender Verstoß“, der mit Ver-         erstellte Definition eines „empfindlich zu bestrafenden\nwaltungssanktionen oder strafrechtlichen Sanktionen             Verstoßes“ erhält folgende Fassung:\ngeahndet wird, ist gegeben, wenn eine Person mit dem\nVorsatz, Steuern zu hinterziehen oder eine andere Per-          „Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine\nson bei der Steuerhinterziehung zu unterstützen,                Zuwiderhandlung gegen die Steuervorschriften, die\nvom Gesetz als schwer wiegend definiert wird oder mit\na) ein meldepflichtiges Einkommen nicht in einer                betrügerischer Absicht begangen wird, und die straf-\nSteuererklärung oder einem anderen Dokument                 rechtlich sowie auf dem Verwaltungsweg geahndet\noder einer anderen Erklärung, das/die für die Zwe-          wird.“\ncke oder im Rahmen der Einkommensteuergesetze\nerstellt oder vorgelegt wird, angibt; oder              11. Erklärung der Republik Polen:\nb) falsche Angaben oder falsche Einträge in einer               Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist eine\nSteuererklärung oder einem anderen Dokument                 schuldhafte Zuwiderhandlung eines Steuerpflichtigen\noder einer anderen Erklärung, das/die für die Zwe-          gegen die Steuergesetze, die mit einer Geldstrafe, einer\ncke oder im Rahmen der Einkommensteuergesetze               Haftstrafe oder beiden Strafen zusammen oder Frei-\nerstellt oder vorgelegt wird, macht; oder                   heitsentziehung geahndet wird.\nc) Fragen oder Informationsersuchen, die gemäß den\nBestimmungen der Einkommensteuergesetze ge-             12. Erklärung der Republik Slowenien:\nstellt werden, in mündlicher oder schriftlicher Form        Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ liegt bei jeder\nfalsch beantwortet; oder                                    Zuwiderhandlung gegen die Steuervorschriften, die\nd) falsche Rechnungsbücher oder andere Aufzeich-                geahndet wird, vor.\nnungen erstellt oder führt bzw. deren Erstellung oder\nFührung genehmigt, oder Rechnungsbücher oder            13. Erklärung der Slowakischen Republik:\nandere Aufzeichnungen fälscht bzw. deren Fäl-               Ein „empfindlich zu bestrafender Verstoß“ ist ein Ver-\nschung genehmigt; oder                                      stoß gegen die Steuerpflicht, der mit einer „Geldstrafe“\ne) von Betrug, Kunstgriffen oder List Gebrauch macht            gemäß dem Steuerverwaltungsgesetz Nr. 511/1992 Slg.\noder deren Gebrauch genehmigt.                              in der geänderten Fassung, den einschlägigen Steuer-\ngesetzen oder dem Gesetz über die Buchführung\n9. Erklärung des Königreichs der Niederlande:\ngeahndet wird, und ein „zu bestrafender Verstoß“ ist\nDie vom Königreich der Niederlande im Jahr 1990                 eine in Verbindung mit Verstößen gegen die genannten\nerstellte Definition eines „empfindlich zu bestrafenden         Gesetze begangene Straftat, die nach dem Strafgesetz-\nVerstoßes“ erhält folgende Fassung:                             buch geahndet wird.\nGeschehen zu Brüssel am achten Dezember zweitausend-\nundvier."]}