{"id":"bgbl2-2006-15-6","kind":"bgbl2","year":2006,"number":15,"date":"2006-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/15#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_15.pdf#page=45","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutschalbanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-04-26T00:00:00Z","page":533,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2006 533\nDie Republik K o r e a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n22. März 2006 mit Wirkung vom gleichen Tage notifiziert, dass sie die Bestim-\nmungen des unter I. genannten Abkommens nach seinem Artikel XI § 43 auf\nfolgende weitere Sonderorganisation anwendet:\n– Internationale Arbeitsorganisation (ILO) – Anlage I – vom 14. September 1948.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. Februar 2006 (BGBl. II S. 336).\nBerlin, den 24. April 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. April 2006\nDas in Tirana am 26. Juli 2005 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 „Elektrizitätsver-\nsorgung Südalbanien – Bistrica II – Mischfinanzierung“ ist\nnach seinem Artikel 5\nam 7. Oktober 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. April 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","534                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 2006\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\n„Elektrizitätsversorgung Südalbanien – Bistrica II – Mischfinanzierung“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nund\nbens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nder Ministerrat der Republik Albanien –                  dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                          Artikel 2\nAlbanien,                                                                  (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nzu vertiefen,\nhens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-           Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusa-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          ge des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht inner-\nhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr der ent-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       sprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Für diesen\nin der Republik Albanien beizutragen,                                  Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.\n(2) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\n25. November 2003 in Tirana –\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund des nach Ab-\nsatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es dem Ministerrat der Republik Albanien und anderen, von            Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt\nbeiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfän-               für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am             lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nMain, ein Darlehen in Höhe von bis zu 1 500 000,– EUR (in Wor-         Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-\nten: eine Million fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben            blik Albanien erhoben werden.\n„Elektrizitätsversorgung Südalbanien – Bistrica II – Mischfinan-\nzierung“ zu erhalten. Die Förderungswürdigkeit des Vorhabens                                      Artikel 4\nist gegeben.\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-\nland und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur, als Kreditgaran-\nDeutschland ausschließen oder erschweren und erteilt gegebe-\ntiefonds für mittelständische Betriebe, als Maßnahme, die der\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frauen dient,\nerforderlichen Genehmigungen.\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-\nkämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-                                   Artikel 5\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Minis-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es           terrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-          Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge          zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder              des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 26. Juli 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Peter Annen\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nAnastas Angjeli"]}