{"id":"bgbl2-2006-14-11","kind":"bgbl2","year":2006,"number":14,"date":"2006-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/14#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-14-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_14.pdf#page=34","order":11,"title":"Bekanntmachung des Protokolls über den Beitritt des Königreichs der Niederlande zum Übereinkommen vom 16. Dezember 1988 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage (ESRF)","law_date":"2006-05-10T00:00:00Z","page":482,"pdf_page":34,"num_pages":6,"content":["482      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006\nAnlage 4 des Übereinkommens\nLageplan*)\nEin gemeinsamer Pachtvertrag für die Grundstücke der Gesellschaft und des Instituts\nMax von Laue – Paul Langevin (ILL) wurde am 17. Mai 1988 unterzeichnet.\nDer schraffierte Bereich soll der Gesellschaft oder dem Institut Max von Laue – Paul\nLangevin (ILL) aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Institut\nzur Nutzung zur Verfügung stehen.\n*) Der Lageplan ist im ILL einsehbar.\nBekanntmachung\ndes Protokolls\nüber den Beitritt des Königreichs der Niederlande\nzum Übereinkommen vom 16. Dezember 1988\nüber den Bau und Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage (ESRF)\nVom 10. Mai 2006\nDas in Paris am 9. Dezember 1991 von den Regierungen des Königreichs\nBelgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der\nRepublik Finnland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des\nKönigreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, des Königreichs\nSchweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Königreichs Spa-\nniens und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland unter-\nzeichnete Protokoll über den Beitritt des Königreichs der Niederlande zu dem\nÜbereinkommen vom 16. Dezember 1988 über den Bau und Betrieb einer Euro-\npäischen Synchrotronstrahlungsanlage (BGBl. 2006 II S. 470) wird nachstehend\nveröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, wird im Bun-\ndesgesetzblatt bekannt gegeben.\nBonn, den 10. Mai 2006\nBundesministerium\nfür Bildung und Forschung\nIm Auftrag\nAndreas Drechsler","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006                       483\nProtokoll\nüber den Beitritt\ndes Königreichs der Niederlande\nzu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1988\nüber den Bau und Betrieb einer\nEuropäischen Synchrotronstrahlungsanlage\nDie Regierungen                                               Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage\n(ESRF) geschlossen haben, wobei davon ausgegangen wird,\ndes Königreichs Belgien,\ndaß die Regierung des Königreichs Belgien und die Regierung\ndes Königreichs Dänemark,                                        des Königreichs der Niederlande als eine einzige Vertragspartei\nder Bundesrepublik Deutschland,                                  handeln werden;\nder Republik Finnland,                                             in Anbetracht der Tatsache, daß das Königreich Belgien und\nder Französischen Republik,                                      das Königreich der Niederlande zu diesem Zweck im Rahmen\ndes oben genannten Abkommens ein Konsortium BENESYNC\nder Italienischen Republik,                                      gebildet haben;\ndes Königreichs Norwegen,\nin Anbetracht der von den Unterzeichnern des Übereinkom-\ndes Königreichs Schweden,                                        mens anläßlich der Sitzung des ESRF-Rates am 20. Dezember\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft,                           1988 in Grenoble zum Ausdruck gebrachten einstimmigen\nZustimmung bezüglich des Artikels 12 des Übereinkommens\ndes Königreichs Spanien,                                         über die Beitrittsbedingungen einerseits und bezüglich des Arti-\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,       kels 20 der Satzung der Gesellschaft über die Modalitäten der\nAufnahme neuer Mitglieder andererseits –\ndie das am 16. Dezember 1988 in Paris beschlossene Über-\neinkommen über den Bau und Betrieb einer Europäischen Syn-         sind wie folgt übereingekommen:\nchrotronstrahlungsanlage (im folgenden als „Übereinkommen“\nbezeichnet) unterzeichnet haben, einerseits und                                               Artikel 1\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande andererseits,     Das Königreich der Niederlande tritt dem Übereinkommen als\nVertragspartei bei.\nim folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –\nArtikel 2\nin Anbetracht der Tatsache, daß infolge der von der Regierung\n2.1 Die Regierungen des Königreichs Belgien und des König-\ndes Königreichs Belgien am 16. Dezember 1988 anläßlich der\nreichs der Niederlande, gemeinsam handelnd als eine einzi-\nUnterzeichnung des Übereinkommens abgegebenen amtlichen\nge Vertragspartei, haben ein Konsortium gebildet.\nErklärung die Regierungen des Königreichs Belgien und des\nKönigreichs der Niederlande am 12. November 1990 in Brüssel      2.2 Das BENESYNC genannte Konsortium wird als Mitglied der\nein Abkommen über ihre gemeinsame Beteiligung am Bau und              Gesellschaft seit ihrer Gründung betrachtet.","484               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006\nArtikel 3                                 12 % für die Mitglieder aus dem Vereinigten Königreich,\nDas Übereinkommen wird wie folgt geändert:                         6 % insgesamt für die Mitglieder aus dem Königreich Bel-\ngien und aus dem Königreich der Niederlande,\n3.1 Die Präambel wird geändert und durch folgende neue Prä-\nambel ersetzt:                                                   4 % für die Mitglieder aus dem Königreich Spanien,\n„Die Regierung des Königreichs Belgien,                          4 % insgesamt für die Mitglieder aus dem Königreich Däne-\ndie Regierung des Königreichs Dänemark,                          mark, der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen\nund dem Königreich Schweden,\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\n4 % für die Mitglieder aus der Schweizerischen Eidgenos-\ndie Regierung der Republik Finnland,                             senschaft.\ndie Regierung der Französischen Republik,                        Erhöhungen der Beiträge von Vertragsparteien oder Beiträ-\ndie Regierung der Italienischen Republik,                        ge von Regierungen, die diesem Übereinkommen nach\nArtikel 12 beitreten, sind für die Verringerung des Beitrags\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande,                   der Mitglieder einer jeden Vertragspartei, die mehr als 4 %\ndie Regierung des Königreichs Norwegen,                          zahlt, um einen Betrag, der ihrem derzeitigen Beitrag ent-\nspricht, zu verwenden, wobei der Sitzstaatzuschlag von\ndie Regierung des Königreichs Schweden,                          10 % unberücksichtigt bleibt.\ndie Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,                (3) Die Mitglieder tragen in folgendem Verhältnis zu den\ndie Regierung des Königreichs Spanien,                           Betriebskosten vor Mehrwertsteuer bei:\ndie Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien         27,5 % für die Mitglieder aus der Französischen Republik\nund Nordirland,                                                  (einschließlich eines Sitzstaatzuschlags von 2 %),\nim folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,                  25,5 % für die Mitglieder aus der Bundesrepublik Deutsch-\nland,\nwobei davon ausgegangen wird, daß die Regierungen des\nKönigreichs Dänemark, der Republik Finnland, des König-          15 % für die Mitglieder aus der Italienischen Republik,\nreichs Norwegen und des Königreichs Schweden gemein-             14 % für die Mitglieder aus dem Vereinigten Königreich,\nsam als eine einzige Vertragspartei handeln werden,\n6 % insgesamt für die Mitglieder aus dem Königreich Bel-\nund wobei vereinbart ist, das die Regierungen des König-         gien und aus dem Königreich der Niederlande,\nreichs Belgien und des Königreichs der Niederlande ge-\nmeinsam als eine einzige Vertragspartei handeln werden –         4 % für die Mitglieder aus dem Königreich Spanien,\nin dem Wunsch, die Stellung Europas in der Forschung der         4 % insgesamt für die Mitglieder aus dem Königreich Däne-\nWelt weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusam-         mark, der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen\nmenarbeit über interdisziplinäre und nationale Grenzen hin-      und dem Königreich Schweden,\nweg zu vertiefen;                                                4 % für die Mitglieder aus der Schweizerischen Eidgenos-\nin der Erkenntnis, daß die Synchrotronstrahlung in Zukunft       senschaft.\nauf vielen verschiedenen Gebieten und für die Anwendung\nErhöhungen der Beiträge von Vertragsparteien oder Beiträ-\nin der Industrie große Bedeutung haben wird;\nge von Regierungen, die diesem Übereinkommen nach\nin der Hoffnung, daß sich andere europäische Staaten an          Artikel 12 beitreten, sind für die gleichmäßige Verringerung\nden Tätigkeiten beteiligen werden, die sie gemeinsam im          der Beiträge der französischen Mitglieder auf 26 % und der\nRahmen dieses Übereinkommens zu unternehmen beab-                deutschen Mitglieder auf 25 % sowie nach Erreichung die-\nsichtigen;                                                       ser Prozentsätze für die Verringerung des Beitrags der Mit-\nglieder einer jeden Vertragspartei um einen Betrag, der\naufbauend auf der ausgezeichneten Zusammenarbeit euro-\nihrem derzeitigen Beitrag entspricht, zu verwenden; jedoch\npäischer Wissenschaftler im Rahmen der Europäischen\ndarf der Beitrag von Mitgliedern aus einer einzelnen Ver-\nWissenschaftsstiftung und den unter ihrer Schirmherr-\ntragspartei nicht auf unter 4 % gesenkt werden.\nschaft im Rahmen der am 10. Dezember 1985 in Brüssel\ngeschlossenen Vereinbarung durchgeführten Vorarbeiten               (4) Gewinnt der Rat den Eindruck, daß zwischen der\nsowie gestützt auf das Protokoll vom 22. Dezember 1987;          anteiligen Nutzung der Anlage durch die Wissenschaftler\neiner Vertragspartei und dem Beitrag der Mitglieder dieser\naufgrund des Beschlusses, den Bau und Betrieb einer\nVertragspartei ein andauerndes erhebliches Ungleichge-\nEuropäischen Synchrotronstrahlungsanlage mit einer lei-\nwicht besteht, so kann der Rat Maßnahmen zur Einschrän-\nstungsstarken Röntgenstrahlungsquelle zur Nutzung durch\nkung dieser Nutzung beschließen, sofern sich nicht die Ver-\nihre Wissenschaftler zu fördern –\ntragsparteien mit einer angemessenen Neuregelung der in\nsind wie folgt übereingekommen:“.                                Absatz 3 festgelegten Beitragssätze einverstanden erklä-\nren.“\n3.2 Artikel 6 wird geändert und durch folgenden neuen Artikel 6\nersetzt:\nArtikel 4\n„(1) Die französische Vertragspartei stellt der Gesell-\nschaft kostenlos und in baureifem Zustand das Grundstück       Anlage 1 zu dem Übereinkommen (Satzung der Société civile,\nin Grenoble zur Nutzung zur Verfügung, das auf dem als      Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage) wird dementspre-\nAnlage 4 beigefügten Lageplan eingezeichnet ist.            chend geändert und diesem Protokoll als Anlage beigefügt.\n(2) Die Mitglieder tragen in folgendem Verhältnis zu den\nBaukosten vor Mehrwertsteuer bei:                                                        Artikel 5\n33 % für die Mitglieder aus der Französischen Republik         Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an\n(einschließlich eines Sitzstaatzuschlags von 10 %),         dem alle Unterzeichnerregierungen des Übereinkommens und\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande bei der Regie-\n23 % für die Mitglieder aus der Bundesrepublik Deutsch-\nrung der Französischen Republik eine Urkunde über die Ratifi-\nland,\nkation, Genehmigung oder Annahme dieser Übereinkunft hinter-\n14 % für die Mitglieder aus der Italienischen Republik,     legt haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006 485\nGeschehen zu Paris am 9. Dezember 1991 in deutscher, eng-\nlischer, französischer, italienischer, niederländischer und spani-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französi-\nschen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Vertrags-\nparteien und allen beitretenden Regierungen beglaubigte Ab-\nschriften und notifiziert ihnen später alle Änderungen.\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nAlfred Cahen\nFür die Regierung des Königreichs Dänemark\nBenny Kimberg\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Sudhoff\nFür die Regierung der Republik Finnland\nMatti Hakkanen\nFür die Regierung der Französischen Republik\nHubert Curien\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nLuigi Cavalchini\nFür die Regierung\ndes Königreichs der Niederlande\nJ. O. Ritzen\nFür die Regierung des Königreichs Norwegen\nArne Langeland\nFür die Regierung des Königreichs Schweden\nCarl Lidbom\nFür die Regierung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft\nCarlo Jagmetti\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nGabriel Ferran de Alfaro\nFür die Regierung\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland\nEwen Fergusson","486                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006\nAnlage zum Protokoll\nSatzung\nder Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage\n(Société civile)\n(1) Die Präambel wird geändert und durch folgende neue Prä-       im Hinblick darauf, daß die belgische Organisation und die\nambel ersetzt:                                                    niederländische Organisation ein Konsortium BENESYNC für\nihre Teilnahme an der Gesellschaft gebildet haben und daß die\n„Die Unterzeichneten,\nvier nordischen Organisationen ein Konsortium NORDSYNC für\ndas Centre National de la Recherche Scientifique, 15 quai         ihre Teilnahme an der Gesellschaft gebildet haben und daß nur\nAnatole France, F-75700 Paris, vertreten durch seinen General-    das Konsortium BENESYNC, vertreten durch Services de\ndirektor,                                                         Programmation de la Politique Scientifique, und das Konsortium\nNORDSYNC, vertreten durch Statens Naturvidenskabelige\ndas Commissariat à l’Energie Atomique, 31–33 rue de la\nForskningsrad, Mitglieder der Gesellschaft sind, obwohl alle\nFédération, F-75752 Paris Cedex 15, vertreten durch sein\nOrganisationen diese Satzung unterzeichnet haben,\ngeschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied,\ngestützt auf das am 16. Dezember 1988 in Paris unterzeich-\ndie Forschungszentrum Jülich GmbH, Postfach 19 13, D-5170         nete Übereinkommen, im folgenden als „Übereinkommen“\nJülich, vertreten durch ihren Vorstand,                           bezeichnet, über den Bau und Betrieb einer Europäischen Syn-\nder Consiglio Nazionale delle Ricerche, Piazzale Aldo Moro 7,     chrotronstrahlungsanlage zwischen den in der Präambel des\nI-00185 Roma, vertreten durch seinen Präsidenten,                 Übereinkommens bezeichneten Vertragsparteien, im folgenden\nals „Vertragsparteien“ bezeichnet –\ndas Istituto Nazionale di Fisica Nucleare, Casella postale 56,\nI-00044 Frascati, vertreten durch seinen Präsidenten,                vereinbaren hiermit die Errichtung einer Société civile nach\nden Artikeln 1832 bis 1873 des französischen Code civil, im fol-\ndas Consorzio Interuniversitario Nazionale per la Fisica della    genden als „Gesellschaft“ bezeichnet, für die das Übereinkom-\nMateria, Via Dodecaneso 33, I-16146 Genova, vertreten durch       men und diese Satzung maßgeblich sind.“\nseinen Direktor,\n(2) Artikel 18 wird geändert und durch folgenden neuen Arti-\ndas Konsortium BENESYNC, gebildet von                             kel 18 ersetzt:\nServices de Programmation de la Politique Scientifique, 8 rue     „(1) Das Gesellschaftskapital beträgt mindestens einhundert-\nde la Science, B-1040 Bruxelles, vertreten durch ihren Gene-   tausend Französische Franc (100 000 FF), die in zehntausend\nralsekretär,                                                   (10 000) Anteile zu je zehn Franc (10 FF) aufgeteilt sind. Die Mit-\nglieder zeichnen folgende Anzahl Anteile auf der Grundlage ihrer\nNederlandse Organisatie voor Wetenschappelijk Onderzoek,\nBeiträge zu den Betriebskosten:\nPostbus 93138, NL-2509 AC Den Haag, vertreten durch ihren\nVorsitzenden,                                                  BENESYNC, vertreten durch Services de\nProgrammation de la Politique Scientifique                   600“.\ndas Konsortium NORDSYNC, gebildet von\nCentre National de la Recherche Scientifique               1 375“.\nStatens Naturvidenskabelige Forskningsrad, H. C. Andersens\nBoulevard 40, DK-1553 Kobenhavn V, vertreten durch seinen      Commissariat à l’Energie Atomique                          1 375“.\nVorsitzenden,                                                  Forschungszentrum Jülich GmbH                              2 550“.\nSuomen Akatemia, PL 57, SF-00551 Helsinki, vertreten durch     Consiglio Nazionale delle Ricerche                           500“.\nihren Vorsitzenden,\nIstituto Nazionale di Fisica Nucleare                        500“.\nNorges Allmennvitenskapelige Forskningsrad, Sandakerveien\nConsorzio Interuniversitario Nazionale per\n99, N-0483 Oslo, vertreten durch seinen Direktor,\nla Fisica della Materia                                      500“.\nNaturvetenskapliga Forskningsradet, Box 6711, S-113 85         NORDSYNC, vertreten durch Statens\nStockholm, vertreten durch seinen Generalsekretär,             Naturvidenskabelige Forskningsrad                            400“.\ndas Königreich Spanien, vertreten durch den Präsidenten der       das Königreich Spanien, vertreten durch den\nComisión Interministerial de Ciencia y Tecnología, Rosario Pino   Präsidenten der Comisión Interministerial de\n14–16, E-28020 Madrid,                                            Ciencia y Tecnología                                         400“.\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den         die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten\nDirektor des Bundesamts für Bildung und Wissenschaft,             durch den Direktor des Bundesamts für Bildung\nPO Box 2732, CH-3001 Bern,                                        und Wissenschaft                                             400“.\nder Science and Engineering Research Council, Polaris House,      Science and Engineering Research Council                   1 400“.\nUK, Swindon SN2 1ET, vertreten durch seinen Vorsitzenden,\n(3) Diese Änderungen treten nach Unterzeichnung durch alle\nim folgenden als „Mitglieder“ bezeichnet –                     Mitglieder in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006 487\nGeschehen zu Paris am 9. Dezember 1991 in fünf Urschriften\nin französischer Sprache und einer Urschrift in deutscher, eng-\nlischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache.\nIm Fall einer Meinungsverschiedenheit ist die französische Fas-\nsung maßgebend.\nCentre National de la Recherche Scientifique\nFrançois Kourilsky\nCommissariat à l’Energie Atomique\nPhilippe Rouvillois\nForschungszentrum Jülich GmbH\nJ o a c h i m Tr e u s c h\nGeorg von Klitzing\nConsiglio Nazionale delle Ricerche\nIvo Grimaldi\nIstituto Nazionale di Fisica Nucleare\nMarcello Gigliarelli Fiumi\nConsorzio Interuniversitario Nazionale\nper la Fisica della Materia\nCarlo Calandra Buonara\nServices de Programmation de la Politique Scientifique\nGeorge Kint\nStatens Naturvidenskabelige Forskningsrad\nBenny Kimberg\nSuomen Akatemia\nEero Souninen\nNederlandse Organisatie voor Wetenschappelijk Onderzoek\nJ. B o r g m a n\nNorges Allmennvitenskapelige Forskningsrad\nTo n m o d R i s t e\nNaturvetenskapliga Forskningsradet\nCarl Lidbom\nComisión Interministerial de Ciencia y Tecnología\nGabriel Ferran de Alfaro\nSchweizerisches Bundesamt für Bildung und Wissenschaft\nCarlo Jagmetti\nScience and Engineering Research Council\nR. W. N e w p o r t"]}