{"id":"bgbl2-2006-14-10","kind":"bgbl2","year":2006,"number":14,"date":"2006-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/14#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-14-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_14.pdf#page=22","order":10,"title":"Bekanntmachung des Übereinkommens über den Bau und Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage (ESRF)","law_date":"2006-05-10T00:00:00Z","page":470,"pdf_page":22,"num_pages":12,"content":["470                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006\nBekanntmachung\ndes Übereinkommens über den Bau und Betrieb\neiner Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage (ESRF)\nVom 10. Mai 2006\nDas in Paris am 16. Dezember 1988 von den Regierungen des Königreichs\nBelgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der\nRepublik Finnland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des\nKönigreichs Norwegen, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft, des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland unterzeichnete Übereinkommen über den Bau\nund Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage (ESRF) ist nach\nseinem Artikel 11 Abs. 1\nam 9. Juli 2004\nin Kraft getreten.\nDas Übereinkommen nebst den Anlagen 1 bis 4 wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 10. Mai 2006\nBundesministerium\nfür Bildung und Forschung\nIm Auftrag\nAndreas Drechsler\nÜbereinkommen\nüber den Bau und Betrieb\neiner Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage\nDie Regierung des Königreichs Belgien,                             in der Hoffnung, daß sich andere europäische Staaten an den\nTätigkeiten beteiligen werden, die sie gemeinsam im Rahmen\ndie Regierung des Königreichs Dänemark,\ndieses Übereinkommens zu unternehmen beabsichtigen,\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\naufbauend auf der ausgezeichneten Zusammenarbeit euro-\ndie Regierung der Republik Finnland,                            päischer Wissenschaftler im Rahmen der Europäischen Wissen-\ndie Regierung der Französischen Republik,                       schaftsstiftung und den unter ihrer Schirmherrschaft im Rahmen\nder am 10. Dezember 1985 in Brüssel geschlossenen Vereinba-\ndie Regierung der Italienischen Republik,                       rung durchgeführten Vorarbeiten sowie gestützt auf das Proto-\ndie Regierung des Königreichs Norwegen,                         koll vom 22. Dezember 1987,\ndie Regierung des Königreichs Schweden,                            aufgrund des Beschlusses, den Bau und Betrieb einer Euro-\ndie Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,            päischen Synchrotronstrahlungsanlage mit einer leistungsstar-\nken Röntgenstrahlungsquelle zur Nutzung durch ihre Wissen-\ndie Regierung des Königreichs Spanien,                          schaftler zu fördern –\ndie Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien           sind wie folgt übereingekommen:\nund Nordirland\nim folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, wobei davon\nausgegangen wird, daß die Regierungen des Königreichs Däne-                                     Artikel 1\nmark, der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen und                                Errichtung der Anlage\ndes Königreichs Schweden gemeinsam als eine einzige Ver-\ntragspartei handeln werden –                                          Der Bau und Betrieb der Europäischen Synchrotronstrah-\nlungsanlage werden einer Societé civile, im folgenden als\nin dem Wunsch, die Stellung Europas in der Forschung der\n„Gesellschaft“ bezeichnet, übertragen, für die das französische\nWelt weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenar-\nRecht gilt, sofern in diesem Übereinkommen und in der ihm als\nbeit über interdisziplinäre und nationale Grenzen hinweg zu ver-\nAnlage beigefügten Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die\ntiefen,\nGesellschaft führt nur Tätigkeiten zu friedlichen Zwecken durch.\nin der Erkenntnis, daß die Synchrotronstrahlung in Zukunft auf  Die Vollmitglieder der Gesellschaft, im folgenden als „Mitglieder“\nvielen verschiedenen Gebieten und für die Anwendung in der         bezeichnet, sind von jeder Vertragspartei hierfür benannte\nIndustrie große Bedeutung haben wird,                              geeignete Körperschaften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006                           471\nArtikel 2                                (4) Die Baukosten dürfen, gerechnet zu den Preisen vom\n1. Januar 1987, folgende Beträge nicht übersteigen:\nName und Sitz\na) während der Phase I 2,2 Milliarden Französische Franc,\nDie Gesellschaft führt den Namen „Europäische Synchrotron-\nstrahlungsanlage“ (European Synchrotron Radiation Facility –       b) während der Phase II 400 Millionen Französische Franc.\nESRF) und hat ihren eingetragenen Sitz in Grenoble.                   (5) Eine Aufstellung der geschätzten jährlich anfallenden Kos-\nten ist als Anlage 3 beigefügt.\nArtikel 3                                (6) Der Rat überprüft wenigstens einmal jährlich die tatsächli-\nchen und die vorausgeschätzten Baukosten. Gewinnt der Rat zu\nOrgane\nirgendeinem Zeitpunkt den Eindruck, daß die Quelle und die\n(1) Die Organe der Gesellschaft sind der Rat und der General-   Strahlrohre unter Berücksichtigung der in Absatz 4 festgelegten\ndirektor.                                                          Kostengrenzen und der in Anlage 2 enthaltenen Zielspezifikatio-\nnen möglicherweise nicht zufriedenstellend fertiggestellt wer-\n(2) Die Delegierten im Rat werden nach einem durch die          den, so legt der Rat auf Anraten des Generaldirektors Maßnah-\njeweilige Vertragspartei festgelegten Verfahren ernannt und        men zur Eindämmung der Kosten fest, um sicherzustellen, daß\nabberufen. Dieses Verfahren soll sicherstellen, daß der Rat als    die Grenzen nicht überschritten werden.\nMitgliederversammlung der Gesellschaft handeln kann. Jede\nVertragspartei trifft dafür Vorkehrungen, das Ratssekretariat         (7) Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Rat durch\nschriftlich von jeder Ernennung oder Abberufung zu unterrich-      einstimmigen Beschluss eine Änderung der Baukosten geneh-\nten.                                                               migen.\n(3) Die Gesellschaft erhält einen durch den Rat ernannten\nArtikel 6\nangesehenen Wissenschaftler als Generaldirektor.\nBeiträge\nArtikel 4                                (1) Die französische Vertragspartei stellt der Gesellschaft\nkostenlos und in baureifem Zustand das Grundstück in Greno-\nVerkehr von Personen                          ble zur Nutzung zur Verfügung, das auf dem als Anlage 4 beige-\nund wissenschaftlicher Ausrüstung                    fügten Lageplan eingezeichnet ist.\n(1) Nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen Ord-           (2) Die Mitglieder tragen in folgendem Verhältnis zu den Bau-\nnung und Sicherheit verpflichtet sich jede Vertragspartei, in      kosten vor Mehrwertsteuer bei:\nihrem Hoheitsbereich die Freizügigkeit und den Aufenthalt von\nAngehörigen der Staaten der Vertragsparteien, die von der          34 %      für die Mitglieder aus Frankreich (einschließlich eines\nGesellschaft beschäftigt oder dorthin entsandt worden sind                   Sitzstaatzuschlags von 10 %)\noder unter Nutzung der Anlagen der Gesellschaft Forschung          24 %      für die Mitglieder aus der Bundesrepublik Deutschland\nbetreiben, zu erleichtern.\n14,5 % für die Mitglieder aus Italien\n(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsbe-\nreich die Ausstellung von Durchführdokumenten für die vorüber-     12,5 % für die Mitglieder aus dem Vereinigten Königreich\ngehende Einfuhr von wissenschaftlichen Ausrüstungen und Pro-         4%      für die Mitglieder aus Spanien\nben, die für die Forschung unter Nutzung der Anlagen der\nGesellschaft verwendet werden sollen, zu vereinfachen.               4%      für die Mitglieder aus den nordischen Ländern\n4%      für die Mitglieder aus der Schweiz\nArtikel 5                               3%      für die Mitglieder aus Belgien.\nFinanzierung                            Erhöhungen der Beiträge von Vertragsparteien oder Beiträge\nvon Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 12\n(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den Mitgliedern, für beitreten, sind für die Verringerung des Beitrags der Mitglieder\ndie sie verantwortlich ist, einen jährlichen Zuschuss zu gewäh-    einer jeden Vertragspartei, die mehr als 4 % zahlt, um einen Bei-\nren, der ihre Beiträge zu den Kosten der Gesellschaft deckt.       trag, der ihrem derzeitigen Beitrag entspricht, zu verwenden,\n(2) Die Baukosten nach Absatz 3 beziehen sich auf eine Anla-    wobei der Sitzstaatzuschlag von 10 % unberücksichtigt bleibt.\nge mit dreißig Strahlrohren, deren Zielspezifikation in Anlage 2      (3) Die Mitglieder tragen in folgendem Verhältnis zu den\nfestgelegt sind. Die Bauzeit wird in zwei Phasen unterteilt. Wäh-  Betriebskosten vor Mehrwertsteuer bei:\nrend der Phase I errichtet die Gesellschaft die Synchrotronstrah-\nlungsquelle und mindestens sieben Strahlrohre und nimmt sie in     28,5 % für die Mitglieder aus Frankreich (einschließlich eines\nBetrieb. Während der Phase II betreibt das Unternehmen die                   Sitzstaatzuschlags von 2 %)\nQuelle und nimmt nacheinander die übrigen Strahlrohre in           26,5 % für die Mitglieder aus der Bundesrepublik Deutschland\nBetrieb. Es wird erwartet, daß Phase I nicht länger als sechsein-\nhalb Jahre nach dem Tag des Baubeginns dauert. Sie endet an        15 %      für die Mitglieder aus Italien\ndem Tag, den der Rat unter Berücksichtigung der in Anlage 2        14 %      für die Mitglieder aus dem Vereinigten Königreich\nenthaltenen Zielspezifikationen festlegt, oder an dem Tag, an\ndem die in Absatz 4 Buchstabe a bestimmte Kostengrenze               4%      für die Mitglieder aus Belgien\nerreicht ist, je nachdem welcher Tag früher eintritt. Es wird        4%      für die Mitglieder aus Spanien\nerwartet, daß Phase II nach dem Ende der Phase I weitere vier-\neinhalb Jahre dauert.                                                4%      für die Mitglieder aus den nordischen Ländern\n(3) Die „Baukosten“ sind die Summe                                4%      für die Mitglieder aus der Schweiz.\na) sämtlicher Ausgaben während der Phase I,                        Erhöhungen der Beiträge von Vertragsparteien oder Beiträge\nvon Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 12\nb) desjenigen Teiles der Ausgaben während der Phase II, der        beitreten, sind für die gleichmäßige Verringerung der Beiträge\ndem Abschluß der Inbetriebnahme der Quelle und dem Bau         der französischen Mitglieder auf 26 % und der deutschen Mit-\nder übrigen Strahlrohre und der entsprechenden Änderung        glieder auf 25 % sowie nach Erreichung dieser Prozentsätze für\nder Quelle zugerechnet wird.                                   die Verringerung des Beitrags der Mitglieder einer jeden Ver-","472               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006\ntragspartei um einen Betrag, der ihrem derzeitigen Beitrag ent-    nicht derjenige einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei\nspricht, zu verwenden; jedoch darf der Beitrag von Mitgliedern     ist, als Obmann, der die Aufgaben des Vorsitzenden des\naus einer einzelnen Vertragspartei nicht auf unter 4 % gesenkt     Schiedsgerichts übernimmt und dessen Stimme bei Stimmen-\nwerden.                                                            gleichheit der Schiedsrichter den Ausschlag gibt. Die Schieds-\nrichter werden innerhalb von zwei Monaten nach der Beantra-\n(4) Gewinnt der Rat den Eindruck, daß zwischen der anteili-     gung einer schiedsgerichtlichen Regelung bestellt, der Vorsit-\ngen Nutzung der Anlage durch die Wissenschaftler einer Ver-        zende innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt.\ntragspartei und dem Beitrag der Mitglieder dieser Vertragspartei\nein andauerndes erhebliches Ungleichgewicht besteht, so kann          (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal-\nder Rat Maßnahmen zur Einschränkung dieser Nutzung be-             ten und wird keine andere Regelung getroffen, so kann jede\nschließen, sofern sich nicht die Vertragsparteien mit einer ange-  Streitpartei den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen\nmessenen Neuregelung der in Absatz 3 festgelegten Beitrags-        Gemeinschaften bitten, die erforderlichen Bestellungen vorzu-\nsätze einverstanden erklären.                                      nehmen.\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.\nArtikel 7                                (6) Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage des\nSteuern                               Artikels 38 Absatz 1 des Statuts des Internationalen Gerichts-\nhofs. Seine Entscheidungen sind bindend.\n(1) Die Gesellschaft unterliegt der französischen Mehrwert-\nsteuer. Die Beiträge von Mitgliedern mit Sitz außerhalb Frank-        (7) Das Gericht gibt sich eine Verfahrensordnung nach Teil IV\nreichs unterliegen nicht der Mehrwertsteuer in Frankreich. Diese   Kapitel III des am 18. Oktober 1907 in Den Haag unterzeichne-\nBestimmung beschränkt nicht das Recht der Gesellschaft,            ten Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streit-\nAbzüge vorzunehmen.                                                fälle.\n(2) Durch die Gesellschaft aus anderen Ländern eingeführte         (8) Jede Streitpartei trägt ihre eigenen Kosten und einen glei-\nWaren genießen Befreiung von Zöllen im Einklang mit den Vor-       chen Anteil an den Kosten des Schiedsverfahrens.\nschriften der Europäischen Gemeinschaft.                              (9) Die Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des\nAbsatzes 6 gelten auch für alle Streitigkeiten zwischen den Mit-\ngliedern über die Tätigkeit der Gesellschaft, die nach Artikel 26\nArtikel 8\nder Satzung den Vertragsparteien zu unterbreiten sind. Das\nAbsprachen mit anderen Nutzern                      Gericht stützt sich bei seinen Entscheidungen auf die für die\njeweilige Streitigkeit geltenden Rechtsvorschriften.\nAbsprachen über die langfristige Nutzung der Synchrotron-\nstrahlung durch nicht diesem Übereinkommen beitretende\nRegierungen oder Gruppen von Regierungen oder durch Ein-                                         Artikel 11\nrichtungen oder Organisationen dieser Regierungen oder Grup-                                   Inkrafttreten\npen von Regierungen können durch die Gesellschaft mit ein-\nstimmiger Zustimmung des Rates getroffen werden.                      (1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in\nKraft, an dem alle Unterzeichnerregierungen der Regierung der\nFranzösischen Republik notifiziert haben, daß die erforderlichen\nArtikel 9                             verfassungsrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind, oder\nSchule                                zwei Monate nach dem Tag, an dem Unterzeichnerregierungen,\ndie wenigstens 80 % der in Artikel 5 aufgeführten Baukosten tra-\n(1) Die französische Vertragspartei errichtet schrittweise eine gen, der Regierung der Französischen Republik notifiziert\noder mehrere Schulen, in denen nichtfranzösische Kinder unent-     haben, daß sie beschlossen haben, das Übereinkommen unter-\ngeltlich eine Bildung erhalten, die darauf ausgerichtet ist, ihre  einander in Kraft zu setzen.\nWiedereingliederung in das Bildungssystem ihres Heimatlands\nzu gestatten, und betreibt sie gebührenfrei.                          (2) Die Regierung der Französischen Republik unterrichtet\numgehend alle Unterzeichnerregierungen vom Zeitpunkt jeder in\n(2) Zu diesem Zweck werden die anderen beteiligten Ver-         Absatz 1 vorgesehenen Notifikation sowie vom Tag des Inkraft-\ntragsparteien die Möglichkeit haben, der französischen Ver-        tretens dieses Übereinkommens.\ntragspartei nichtfranzösische Lehrkräfte zur Verfügung zu stel-\n(3) Vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Ver-\nlen.\ntragspartei die Bestimmungen der Artikel 1 und 3 in Kraft setzen,\n(3) Entscheidet der Rat, daß die obigen Regelungen den          um Mitglieder der Gesellschaft zu benennen und Delegierte für\nBedürfnissen der nichtfranzösischen Kinder nicht ausreichend       den Rat zu ernennen.\ngerecht werden, so treffen die Vertragsparteien Vorkehrungen,\num eine voll befriedigende Alternative zu finden.                                                Artikel 12\nBeitritt\nArtikel 10\nNach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Regie-\nStreitigkeiten                           rung oder jede Gruppe von gemeinsam handelnden Regierun-\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, jede Streitig-    gen diesem mit Zustimmung aller Vertragsparteien beitreten. Die\nkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkom-          Beitrittsbedingungen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwi-\nmens durch Verhandlungen beizulegen.                               schen den Vertragsparteien und der beitretenden Regierung\noder der beitretenden Gruppe von Regierungen.\n(2) Gelangen die Vertragsparteien nicht zu einer Einigung\nüber die Beilegung einer Streitigkeit, so kann jede der betroffe-\nArtikel 13\nnen Vertragsparteien die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur\nEntscheidung unterbreiten.                                                                       Laufzeit\n(3) Jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter; handelt es    (1) Dieses Übereinkommen wird zunächst für einen Zeitraum\nsich um eine Streitigkeit zwischen einer der Vertragsparteien      geschlossen, der am 31. Dezember 2007 endet, und bleibt\nund zwei oder mehr anderen Vertragsparteien, so wählen letzte-     danach in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei\nre jedoch gemeinsam einen Schiedsrichter. Die so bestellten        Jahren gekündigt werden; die Kündigung erfolgt gegenüber der\nSchiedsrichter wählen einen Angehörigen eines Staates, der         Regierung der Französischen Republik. Der Rücktritt kann nur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006                           473\nam 31. Dezember 2007 oder am Ende eines der darauffolgen-             gungen für Verluste, werden von den Vertragsparteien vor dem\nden Dreijahreszeiträume wirksam werden.                               Rücktritt oder Außerkrafttreten einvernehmlich geregelt.\n(2) Die Bedingungen und Wirkungen eines Rücktritts oder               (3) Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hier-\neines Außerkrafttretens, insbesondere die Kosten der Demonta-         zu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter dieses Überein-\nge der Anlagen und Gebäude der Gesellschaft sowie Entschädi-          kommen unterschrieben.\nGeschehen zu Paris am 16. Dezember 1988 in deutscher,\nenglischer, französischer, italienischer, niederländischer und\nspanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der\nFranzösischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen\nVertragsparteien und allen beitretenden Regierungen beglau-\nbigte Abschriften und notifiziert ihnen später alle Änderungen.\nFür die Regierung des Königreichs Belgien\nL. Smolderen\nFür die Regierung des Königreichs Dänemark\nGunnar Riberholdt\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinz Riesenhuber\nFranz Pfeiffer\nFür die Regierung der Republik Finnland\nMati Hakkanen\nFür die Regierung der Französischen Republik\nHubert Curien\nFür die Regierung der Italienischen Republik\nAntonio Ruberti\nFür die Regierung des Königreichs Norwegen\nArne Langeland\nFür die Regierung des Königreichs Schweden\nCarl Lidbom\nFür die Regierung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft\nFlavio Cotti\nFür die Regierung des Königreichs Spanien\nJuan Rojo Alaminos\nFür die Regierung\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland\nRobert Jackson\nMichael John Llewellyn Smith","474               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006\nAnlage 1 des Übereinkommens\nSatzung\nder Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage\nSociété civile\nDie Unterzeichneten                                              der belgische Staat, vertreten durch den\nSecrétaire Général des Services de Programmation de la\ndas Centre National de la Recherche Scientifique                    Politique Scientifique,\n15 Quai Anatole France, F-75700 Paris,                              Rue de la Science 8, B-1040 Bruxelles,\nvertreten durch seinen Generaldirektor,\ndas Konsortium NORDSYNC,\ndas Commissariat à l’Energie Atomique                               gebildet von\n31–33 Rue de la Fédération, F-75752 Paris Cedex 15,\nvertreten durch sein Geschäftsführendes Verwaltungsratsmit-             Statens Naturvidenskabelige Forskningsråd\nglied,                                                                  Holmens Kanal 7, DK-1060 Kobenhavn K.\nDänemark,\ndie Kernforschungsanlage Jülich GmbH                                    vertreten durch seinen Vorsitzenden,\nPostfach 19 13, D-5170 Jülich,\nvertreten durch ihren Vorstand,                                         Suomen Akatemia\nPL 57, SF-00551 Helsinki\nder Consiglio Nazionale delle Ricerche                                  Finnland,\nPiazzale Aldo Moro 7, I-00185 Roma,                                     vertreten durch ihren Vorsitzenden,\nvertreten durch seinen Präsidenten,\nNorges Allmennvitenskapelige Forskningsråd\ndas Istituto nazionale di Fisica Nucleare                               Sandakerveien 99, N-0482 Oslo\nCasella postale 56, I-00044 Frascati,                                   Norwegen,\nvertreten durch seinen Präsidenten,                                     vertreten durch seinen Vorsitzenden,\ndas Consorzio Interuniversitario Nazionale per la Fisica della          Naturvetenskapliga Forskningsrådet\nMateria                                                                 Box 6711, S-11385 Stockholm\nVia Dodecaneso 33, I-16146 Genova,                                      Schweden,\nvertreten durch seinen Direktor,                                        vertreten durch seinen Generalsekretär,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006                         475\ndas Königreich Spanien, vertreten durch den Präsidenten der                                    Artikel 4\nComisión Interministerial de Ciencia y Tecnología,\nDer Rat\nRosario Pino 14–16, E-28020 Madrid,\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den            (1) Die Delegierten im Rat werden nach einem gemäß Arti-\nDirektor des Bundesamts für Bildung und Wissenschaft,             kel 3 des Übereinkommens durch die jeweilige Vertragspartei\nPO Box 2732, CH-3001 Bern,                                        festgelegten Verfahren ernannt und abberufen. Der Rat handelt\nals Mitgliederversammlung der Gesellschaft, wie in Artikel 1853\nder Science and Engineering Research Council                      des französischen Code civil vorgeschrieben.\nPolaris House, Swindon SN2 1ET,\nvertreten durch seinen Vorsitzenden,                                 (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Übereinkommens\nund dieser Satzung gibt sich der Rat eine Geschäftsordnung.\nim folgenden als „Mitglieder“ bezeichnet –\n(3) Jede Vertragspartei ernennt für den Rat eine aus bis zu\nim Hinblick darauf, daß die vier nordischen Organisationen ein\ndrei Delegierten bestehende Delegation.\nKonsortium NORDSYNC für ihre Teilnahme an der Gesellschaft\ngebildet haben und daß nur NORDSYNC, vertreten durch                 (4) Die Delegierten können sich im Einklang mit der\nStatens Naturvidenskabelige Forskningsråd, Mitglied der Ge-       Geschäftsordnung des Rates von Beratern begleiten lassen.\nsellschaft ist, obwohl alle Organisationen diese Satzung unter-\nzeichnet haben,\nArtikel 5\ngestützt auf das am 16. Dezember 1988 in Paris unterzeich-\nnete Übereinkommen, im folgenden als „Übereinkommen“                                       Vorsitzender und\nbezeichnet, über den Bau und Betrieb einer Europäischen Syn-                 Stellvertretender Vorsitzender des Rates\nchrotronstrahlungsanlage zwischen den in der Präambel des            Der Rat wählt für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren\nÜbereinkommens bezeichneten Vertragsparteien, im folgenden        einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden.\nals „Vertragsparteien“ bezeichnet –                               Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende müssen\nvereinbaren hiermit die Errichtung einer Société civile nach   aus verschiedenen Delegationen kommen.\nden Artikeln 1832 bis 1873 des französischen Code civil, im fol-\ngenden als „Gesellschaft“ bezeichnet, für die das Übereinkom-                                  Artikel 6\nmen und diese Satzung maßgeblich sind.\nRatssekretariat\nDer Rat bestimmt mit Zustimmung des Generaldirektors ein\nKapitel I – Allgemeine Bestimmungen                   Mitglied des Personals der Gesellschaft zum Sekretär.\nArtikel 1                                                         Artikel 7\nName und Sitz\nSitzungen des Rates\n(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Europäische Synchro-\n(1) Der Rat tritt wenigstens zweimal jährlich zusammen.\ntronstrahlungsanlage“ (European Synchrotron Radiation Facility –\nESRF).                                                               (2) Die Sitzungen des Rates sind nicht öffentlich. Sofern der\n(2) Die Gesellschaft hat ihren eingetragenen Sitz in der       Rat nichts anderes beschließt, können der Generaldirektor und\nAvenue des Martyrs, Grenoble, Frankreich.                         die durch den Rat bestellten Ausschußvorsitzenden ohne\nStimmrecht an den Sitzungen teilnehmen.\nArtikel 2\nArtikel 8\nZweck\nBefugnisse des Rates\nZweck der Gesellschaft ist es, im Rahmen des Übereinkom-\nmens                                                                 (1) Der Rat entscheidet über wichtige Grundsatzfragen der\na) eine Synchrotronstrahlungsquelle und dazugehörige Instru-      Gesellschaft. Der Rat kann dem Generaldirektor Weisungen\nmente zur Nutzung durch die Wissenschaftler der Vertrags-     erteilen.\nparteien zu entwerfen, zu bauen, zu betreiben und weiterzu-      (2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der einstimmigen\nentwickeln,                                                   Zustimmung des Rates:\nb) die Nutzung der Anlage durch die Wissenschaftler der Ver-      a) die Aufnahme neuer Mitglieder,\ntragsparteien zu unterstützen,\nb) Absprachen nach Artikel 8 des Übereinkommens,\nc) Programme für die Synchrotronstrahlung nutzende wissen-\nschaftliche Forschungsarbeiten aufzustellen und durchzu-      c) die Übertragung von Aktien zwischen Mitgliedern verschie-\nführen,                                                           dener Vertragsparteien sowie Kapitalerhöhungen,\nd) alle erforderlichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten       d) die Geschäftsordnung des Rates,\nan die Synchrotronstrahlung nutzenden Verfahren auszufüh-\nren,                                                          e) die Finanzordnung,\ne) jede mit der Erreichung der obigen Ziele zusammenhängen-       f ) Änderungen dieser Satzung,\nde Aufgabe auszuführen.                                       g) Erhöhungen der in Artikel 5 des Übereinkommens festgeleg-\nten Baukosten.\n(3) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des\nKapitel II – Führung der Gesellschaft\nRates mit qualifizierter Mehrheit:\nArtikel 3                            a) die Wahl seines Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsit-\nzenden,\nOrgane\nb) das mittelfristige wissenschaftliche Programm,\nDie Organe der Gesellschaft sind der Rat und der Generaldi-\nrektor.                                                           c) der Jahreshaushalt und die mittelfristige Finanzplanung,","476                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006\nd) der Jahresabschluß,                                            b) den Abschluß für das vorangegangene Geschäftsjahr ein-\nschließlich eines Berichts über die geographische Verteilung\ne) die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors und der          der Aufträge,\nDirektoren,\nc) eine Schätzung der Ist-Ausgaben für das laufende\nf ) die Einsetzung und die Festlegung des Aufgabenbereichs             Geschäftsjahr und eine Darstellung der derzeitigen Liquidi-\nberatender und anderer Ausschüsse, insbesondere eines              tätslage der Gesellschaft,\nVerwaltungs- und Finanzausschusses.\nd) einen Haushaltsentwurf und einen Personalplan für das\ng) die Bestellung des Vorsitzenden und des stellvertretenden           kommende Geschäftsjahr gemäß der Finanzordnung,\nVorsitzenden jedes beratenden oder anderen Ausschusses,\ne) ein mittelfristiges wissenschaftliches Programm sowie einen\nh) die Festlegung des Aufgabenbereichs und die Geschäfts-              mittelfristigen Finanz- und Personalplan.\nordnung des Rechnungsprüfungsausschusses,\ni)  die Politik für die Vergabe von Strahlzeit,                                                 Artikel 12\nj)  kurz- und mittelfristige Vereinbarungen über die Nutzung der                                Personal\nESRF durch nationale oder internationale wissenschaftliche\nOrganisationen,                                                  (1) Das bei der Gesellschaft beschäftigte Personal erhält\nGehälter, die denen beim französischen Commissariat à l’Ener-\nk) die „Convention d’Entreprise“ (Betriebsvereinbarung).          gie Atomique entsprechen, zuzüglich einer angemessenen Aus-\nlandszulage oder anderer Zulagen ähnlich denen, die am Institut\n(4) Der Rat faßt Beschlüsse über andere Angelegenheiten mit\nMax von Laue – Paul Langevin gezahlt werden. Während der\neinfacher Mehrheit.\nBauzeit kann der Rat in einzelnen Ausnahmefällen zusätzliche\nZulagen genehmigen. Die Organisationen, die diese Satzung\nArtikel 9                           unterzeichnet haben, können auch von ihnen beschäftigtes Per-\nsonal zu der Gesellschaft abordnen.\nAbstimmungsverfahren\n(2) Wissenschaftler, die im Rahmen des wissenschaftlichen\n(1) Jede Vertragspartei hat eine einzige unteilbare Stimme,    Experimentierprogramms tätig sind, dürfen, soweit der Rat\ndie von dem Delegierten abgegeben wird, der von den jeweili-      nichts anderes beschließt, höchstens fünf Jahre lang von der\ngen Mitgliedern für diesen Zweck bestimmt worden ist.             Gesellschaft beschäftigt oder an die Gesellschaft abgeordnet\n(2) Eine „einfache Mehrheit“ bedeutet die Hälfte des Kapitals, werden.\nwobei die Zahl der Gegenstimmen nicht größer sein darf als die       (3) Sonstiges hoch qualifiziertes Personal kann in Ausnahme-\nHälfte der Vertragsparteien.                                      fällen für einen begrenzten Zeitraum beschäftigt werden.\n(3) Eine „qualifizierte Mehrheit“ bedeutet zwei Drittel des       (4) Die Abordnung von Personal wird durch einen Vertrag zwi-\nKapitals, wobei die Zahl der Gegenstimmen nicht größer sein       schen der Gesellschaft und der abordnenden Organisation gere-\ndarf als die Hälfte der Vertragsparteien.                         gelt. In diesem Vertrag wird insbesondere festgelegt, daß an die\nGesellschaft abgeordnetes Personal den dort geltenden Vor-\n(4) „Einstimmigkeit“ bedeutet mindestens zwei Drittel des\nschriften über Disziplin, Unfallverhütung und Sicherheit unter-\nKapitals, ohne daß eine Vertragspartei eine Gegenstimme\nliegt.\nabgibt, wobei alle Vertragsparteien Gelegenheit zur Stimmabga-\nbe haben müssen.                                                     (5) Darüber hinaus kann die Gesellschaft Forscher als Gäste\naufnehmen, die von den Mitgliedern vorgeschlagen werden kön-\n(5) Bei Dringlichkeit oder auf Ersuchen einer Delegation legt\nnen; diese Forscher unterliegen ebenfalls den Vorschriften der\nder Vorsitzende durch briefliche Einzelbefragung der Delegierten\nGesellschaft über Disziplin, Unfallverhütung und Sicherheit. Die\ndem Rat einen Dringlichkeitsvorschlag zur Beschlußfassung vor.\nAufnahme eines jeden dieser Forscher ist Gegenstand einer\nDer Vorschlag gilt als genehmigt, wenn die erforderliche Mehr-\nschriftlichen Vereinbarung mit der Gesellschaft.\nheit der Delegationen schriftlich zustimmt. Jedoch wird, wenn\nein Delegierter dies umgehend beantragt, die Frage bis zur\nnächsten Sitzung des Rates verschoben.                                                          Artikel 13\nAufträge\nArtikel 10\n(1) Der Rat setzt einen Beschaffungsausschuß ein, der sich\nGeneraldirektor                         aus bis zu zwei von jeder Vertragspartei benannten Sachver-\nständigen zusammensetzt.\n(1) Dem Generaldirektor obliegt die Geschäftsleitung der\nGesellschaft und ihre rechtliche Vertretung. Dem Generaldirek-       (2) Für die Vergabe von Aufträgen im Wert von mehr als\ntor stehen die Direktoren zur Seite. Der Generaldirektor bezieht  300 000 Französischen Franc oder eines vom Rat beschlosse-\ndie Direktoren eng in alle Bereiche seiner Tätigkeit ein.         nen anderen Betrags gilt folgendes Verfahren:\n(2) Der Generaldirektor und – nach Konsultation mit dem        a) Beschlüsse über die Vergabe von Aufträgen werden erst\nGeneraldirektor – die Direktoren werden vom Rat für einen Zeit-        nach Auswertung von Konkurrenzangeboten gefaßt, von\nraum von höchstens fünf Jahren bestellt. Ihre Anstellungsverträ-       denen in der Regel wenigstens drei von Lieferanten stam-\nge werden durch den Rat genehmigt und durch den Vorsitzen-             men müssen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Vertrags-\nden des Rates im Namen der Gesellschaft unterschrieben.                parteien haben. Die Mitglieder des Beschaffungsausschus-\nses werden über anstehende Ausschreibungen unterrichtet\nund können Lieferanten vorschlagen, die zur Abgabe eines\nArtikel 11                                Angebots aufgefordert werden sollen;\nBerichterstattung und Haushaltsverfahren                b) Aufträge werden an den Lieferanten vergeben, der das gün-\n(1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.        stigste Angebot unterbreitet, das den technischen Anforde-\nrungen und Liefervorschriften genügt.\n(2) Der Generaldirektor legt dem Rat regelmäßig folgendes\nvor:                                                                 (3) Aufträge im Wert von mehr als 3 Millionen Französische\nFranc oder eines vom Rat beschlossenen anderen Betrags dür-\na) einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Gesellschaft,       fen nicht ohne Zustimmung des Beschaffungsausschusses ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006                           477\ngeben werden. Aufträge im Wert von mehr als 30 Millionen Fran-          glieds die Erteilung einer Lizenz zu angemessenen Bedin-\nzösische Franc oder eines vom Rat beschlossenen anderen                 gungen für andere als Forschungszwecke nicht verweigern.\nBetrags dürfen nicht ohne Zustimmung des Rates vergeben\nwerden.                                                             b) Die Gesellschaft erhält einen Anteil an den Nettoerlösen aus\nallen Lizenzen, die der Eigentümer der Rechte für andere als\n(4) In Ausnahmefällen kann der Rat eine Befreiung von dem            Forschungszwecke erteilt hat, wobei dieser Anteil unter\nobigen Verfahren genehmigen. Der Generaldirektor berichtet              Berücksichtigung der jeweiligen Beiträge der Gesellschaft\ndem Beschaffungsausschuß und dem Rat regelmäßig über die                und der abgeordneten Person zu den Erfindungen festzule-\nAuftragsvergabe. Bei einer erheblichen Unausgewogenheit im              gen ist.\nWert der Aufträge an die Länder der Vertragsparteien im Verhält-    c) Bei der Beantragung von Rechten des geistigen Eigentums\nnis zu ihren Beiträgen nimmt der Rat auf Ersuchen einer Ver-            und bei der Lizenzerteilung konsultieren die Gesellschaft und\ntragspartei vom Beschaffungsausschuß und vom Generaldirek-              die Mitglieder einander in Zweifelsfällen und sehen von Maß-\ntor durchzuführende geeignete Maßnahmen unter Berücksichti-             nahmen ab, die der Gesellschaft oder den Mitgliedern scha-\ngung des Grundsatzes des „juste retour“ in Aussicht.                    den können.\n(6) Die Bedingungen für Anträge auf Rechte des geistigen\nArtikel 14                              Eigentums und die mögliche Gewährung von Rechten zur Nut-\nzung von Informationen und Erfindungen, die anderes abgeord-\nGeistiges Eigentum                           netes Personal während der Zeit der Abordnung gemacht hat,\nwerden in schriftlichen Verträgen mit diesem Personal oder den\n(1) Die Gesellschaft ist Eigentümerin aller Rechte an den        abordnenden Einrichtungen festgelegt. Diese Verträge müssen\nErgebnissen, die von dem durch die Gesellschaft selbst              den in Absatz 5 aufgeführten Grundsätzen entsprechen. Bei\nbeschäftigten Personal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben          Ergebnissen, die ein Gastforscher zusammen mit einem oder\nerzielt werden. Stellen diese Ergebnisse Erfindungen dar, so        mehreren Gastforschern aus verschiedenen Organisationen\nkann die Gesellschaft im eigenen Namen, auf eigene Kosten und       oder unter Beteiligung des in den Absätzen 1 und 5 erwähnten\nzum eigenen Nutzen den Schutz ihres geistigen Eigentums in          Personals erzielt hat, werden die Bestimmungen für das Eigen-\njedem Land, in dem sie einen solchen Schutz für notwendig           tum an den genannten Ergebnissen sowie die Nutzung dersel-\nerachtet, beantragen.                                               ben vom Rat von Fall zu Fall festgelegt.\n(2) Beschließt die Gesellschaft, diesen Schutz in einem oder        (7) Die Grundsätze des Absatzes 5 gelten für Verträge über\nmehreren Ländern nicht zu beantragen, so können der oder die        die Durchführung von Studien oder Forschungs- und Entwick-\nErfinder mit Zustimmung der Gesellschaft diesen Schutz im           lungsarbeiten, welche die Gesellschaft mit Dritten schließt.\neigenen Namen, auf eigene Kosten und zum eigenen Nutzen\nbeantragen. In solchen Fällen kann ein etwa gewährter Patent-\nschutz nicht gegen die Gesellschaft oder die Mitglieder geltend                                  Artikel 15\ngemacht werden.                                                                   Beratender Wissenschaftsausschuß\n(3) Von der Gesellschaft beschäftigtes Personal, das eine           (1) Der Rat setzt einen Beratenden Wissenschaftsausschuß\nErfindung gemacht hat, kann eine freiwillige Prämie erhalten,       ein. Die Mitglieder jeder Vertragspartei, die zusammen minde-\nderen Höhe im Einklang mit vom Rat erlassenen Vorschriften          stens 10 % des in Artikel 18 festgelegten Kapitals halten, kön-\ndurch den Generaldirektor festgelegt wird.                          nen zwei Wissenschaftler für den Ausschuß benennen. Die Mit-\nglieder jeder Vertragspartei, die zusammen weniger als 10 %\n(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, von der Gesellschaft auf      des in Artikel 18 festgelegten Kapitals halten, können einen Wis-\nAntrag eine Forschungslizenz oder eine Lizenz für andere als        senschaftler für den Ausschuß benennen. Der Rat ernennt wei-\nForschungszwecke zu erhalten. Diese Lizenz ist für von diesem       tere zehn Wissenschaftler für den Ausschuß mit dem Ziel, die\nMitglied durchgeführte Forschungstätigkeiten kostenlos. Für         Wissenschaftsgebiete der Gesellschaft zufriedenstellend zu\nandere als Forschungszwecke kann die Lizenz zu günstigeren          erfassen. Delegierte im Rat oder andere von diesem bezeichne-\nBedingungen erteilt werden als Lizenzen an Dritte. Vorbehaltlich    te Personen können den Sitzungen des Beratenden Wissen-\nder Zustimmung des jeweiligen Mitglieds erteilt die Gesellschaft    schaftsausschusses als Beobachter beiwohnen.\njeder natürlichen oder juristischen Person im Land oder in den\nLändern eines Mitglieds zu angemessenen Bedingungen eine               (2) Nach Konsultation mit dem Beratenden Wissenschafts-\nLizenz für andere als Forschungszwecke, es sei denn, der Rat        ausschuß ernennt der Rat den Vorsitzenden und den stellvertre-\nbeschließt, daß die Erteilung einer solchen Lizenz nicht gerecht-   tenden Vorsitzenden des Ausschusses in Übereinstimmung mit\nfertigt ist.                                                        dem in Artikel 8 festgelegten Verfahren.\n(5) Für Personal, das von einem Mitglied an die Gesellschaft        (3) Auf Ersuchen des Rates oder des Generaldirektors oder\nabgeordnet worden ist, gelten folgende Bestimmungen:                aus eigenem Antrieb gibt der Beratende Wissenschaftsaus-\nschuß Stellungnahmen zu einschlägigen wissenschaftlichen\na) Vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über Arbeit-         Arbeiten ab.\nnehmererfindungen ist das abordnende Mitglied Eigentümer\naller Rechte an den Ergebnissen, die ausschließlich von dem\nArtikel 16\nForscher im Lauf seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft erzielt\nwurden. Stellen diese Ergebnisse Erfindungen dar, so hat                    Beratender Ausschuß für die Maschine\ndas abordnende Mitglied das Recht, in jedem Land im eige-\nnen Namen, auf eigene Kosten und zum eigenen Nutzen die           (1) Der Rat setzt für die Bauzeit einen Beratenden Ausschuß\nPatente anzumelden, die zum Schutz dieser Erfindungen          für die Maschine ein, der aus höchstens 15 Personen besteht.\nnotwendig sind. Im Hinblick auf diese Ergebnisse haben die        (2) Nach Konsultation mit dem Beratenden Ausschuß für die\nGesellschaft und die übrigen Mitglieder das kostenlose Nut-    Maschine ernennt der Rat den Vorsitzenden und den stellvertre-\nzungsrecht ausschließlich für Forschungszwecke. Die übri-      tenden Vorsitzenden des Ausschusses in Übereinstimmung mit\ngen Mitglieder haben ferner ein Anrecht auf eine Lizenz für    dem in Artikel 8 festgelegten Verfahren.\nandere als Forschungszwecke zu günstigeren Bedingungen\nals diejenigen von Lizenzen, die Dritten gewährt werden.          (3) Auf Ersuchen des Rates oder des Generaldirektors oder\nDarüber hinaus darf das Mitglied, dem die Rechte gehören,      aus eigenem Antrieb gibt der Beratende Ausschuß für die\neiner natürlichen oder juristischen Person im Land oder in     Maschine Stellungnahmen zu einschlägigen technischen Fragen\nden Ländern der Mitglieder auf Ersuchen eines anderen Mit-     ab.","478                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006\nArtikel 17                                                           Artikel 21\nRechnungsprüfung                                               Verpflichtungen der Mitglieder\nDie Bücher der Gesellschaft werden durch eine vom Rat               Investitions- und Betriebsausgaben, die für die Erreichung\ngenehmigte Firma professioneller Rechnungsprüfer geprüft. Ihr       des Gesellschaftszwecks erforderlich sind, werden von jedem\nBericht wird einem vom Rat eingesetzten Rechnungsprüfungs-          der Mitglieder in Übereinstimmung mit dem Haushalt in dem in\nausschuß unterbreitet. Der Rechnungsprüfungsausschuß um-            Artikel 6 des Übereinkommens angegebenen Verhältnis getra-\nfaßt wenigstens eine von jeder Vertragspartei benannte Person.      gen. Werden zwischen der Gesellschaft und einzelnen Mitglie-\ndern Verträge über die Lieferung von Waren oder Dienstleistun-\ngen geschlossen, so verpflichten sich die betreffenden Mitglie-\nKapitel III – Mitgliedschaft in der Gesellschaft            der, die Waren oder Dienstleistungen ohne eigenen Gewinn zu\nliefern.\nArtikel 18\nKapital                                                             Artikel 22\nDas Gesellschaftskapital beträgt mindestens 100 000 Franzö-                                    Rücktritt\nsische Franc, die in 10 000 Anteile zu je 10 Franc aufgeteilt sind.    Tritt eine Vertragspartei nach Artikel 13 des Übereinkommens\nDie Mitglieder zeichnen folgende Anzahl Anteile auf der Grund-      zurück, so müssen auch die entsprechenden Mitglieder aus der\nlage ihrer Beiträge zu den Betriebskosten:                          Gesellschaft austreten; sie sind verpflichtet, auf Ersuchen der\nCentre National de la Recherche Scientifique                1 425   übrigen Mitglieder in angemessener Weise zu den künftigen\nKosten der Demontage der Anlagen und Gebäude der Gesell-\nCommissariat à l’Energie Atomique                           1 425\nschaft beizutragen.\nKernforschungsanlage Jülich GmbH                            2 650\nConsiglio Nazionale delle Ricerche                             500\nIstituto Nazionale di Fisica Nucleare                          500         Kapitel IV – Laufzeit, Liquidation, Streitigkeiten\nConsorzio Interuniversitario Nazionale per la Fisica\ndella Materia                                                  500                                Artikel 23\nder belgische Staat, vertreten durch den                                                           Laufzeit\nSecrètaire Général des Services de Programmation de la\nDie Gesellschaft wird für einen Zeitraum von 99 Jahren\nPolitique Scientifique                                         400\ngegründet. Sie wird jedoch bei einem früheren Außerkrafttreten\nNORDSYNC, vertreten durch Statens                                   des Übereinkommens aufgelöst.\nNaturvidenskabelige Forskningsråd                              400\ndas Königreich Spanien, vertreten durch den                                                       Artikel 24\nPräsidenten der Comisión Interministerial de\nCiencia y Tecnología                                           400                      Liquidation der Gesellschaft\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten                        (1) Die Mitglieder verpflichten sich, für die Demontage aller\ndurch den Direktor des Bundesamts für                               Anlagen und Gebäude der Gesellschaft Sorge zu tragen und die\nBildung und Wissenschaft                                       400  entsprechenden Kosten im Verhältnis ihres Kapitalanteils zum\nZeitpunkt der Auflösung zu tragen.\nScience and Engineering Research Council                    1 400\n(2) Die Mitglieder verpflichten sich außerdem, während der\nLiquidation die Gesellschaft aufrechtzuerhalten und die mit der\nArtikel 19\nAufrechterhaltung der nicht benutzten Anlage verbundenen\nÜbertragung von Anteilen und Erhöhung des Kapitals             Kosten im Verhältnis ihres Kapitalanteils zu tragen.\n(1) Die Zahl der Anteile des oder der Mitglieder einer Ver-         (3) Der Rat bestimmt das anzuwendende Verfahren.\ntragspartei entspricht ihrem finanziellen Beitrag zu den Betriebs-\nkosten. Jedes Mitglied hält mindestens 4 % der Anteile.\nArtikel 25\n(2) Bei einer Änderung der finanziellen Beiträge sind das oder\ndie betreffenden Mitglieder verpflichtet, die entsprechende                                Anzuwendendes Recht\nÜbertragung von Anteilen vorzunehmen.                                  Das französische Recht ist auf alle Angelegenheiten anzu-\n(3) Die Übertragung von Anteilen zwischen Mitgliedern ver-       wenden, die nicht ausdrücklich durch das Übereinkommen und\nschiedener Vertragsparteien und jede Kapitalerhöhung bedürfen       diese Satzung geregelt werden.\nder einstimmigen Zustimmung des Rates. Bei einer Übertragung\naller oder eines Teiles der Anteile zwischen Mitgliedern dersel-                                  Artikel 26\nben Vertragspartei oder bei einer Übertragung von Anteilen von\neinem Mitglied auf eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Kör-                              Streitigkeiten\nperschaft derselben Vertragspartei wird die Zustimmung vermu-\n(1) Die Mitglieder werden sich bemühen, Streitigkeiten, die\ntet.\nsich aus der Auslegung oder Anwendung dieser Satzung erge-\nben können, nach Möglichkeit gütlich beizulegen.\nArtikel 20\n(2) Sollte keine gütliche Einigung erzielt werden, so verpflich-\nAufnahme aller Mitglieder                       ten sich die Mitglieder, die Streitigkeit den Vertragsparteien zur\n(1) Die Gesellschaft steht neuen Mitgliedern offen, soweit der   Lösung nach Artikel 10 des Übereinkommens zu unterbreiten.\nRat einstimmig seine Zustimmung erteilt. Bei einem neuen Mit-\nglied einer Vertragspartei wird die Zustimmung vermutet.                                          Artikel 27\n(2) Die Aufnahme eines neuen Mitglieds ist vom Beitritt der\nInkrafttreten\njeweiligen Regierung oder der jeweiligen Gruppe von Regierun-\ngen zu dem Übereinkommen abhängig. Ein neues Mitglied                  Diese Satzung tritt nach der Unterzeichnung durch alle Mit-\nerwirbt Anteile von den bestehenden Mitgliedern.                    glieder in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006 479\nGeschehen zu Paris am 16. Dezember 1988 in vier Urschrif-\nten in französischer Sprache und einer Urschrift in englischer,\ndeutscher, italienischer, niederländischer und spanischer Spra-\nche. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit ist die französische\nFassung maßgebend.\nCentre National de la Recherche Scientifique\nFrançois Kourilsky\nCommissariat á l’Energie Atomique\nJean-Pierre Carpon\nKernforschungsanlage Jülich GmbH\nA d a l b e r t W. P l a t t e n t e i c h\nJ o a c h i m Tr e u s c h\nConsiglio Nazionale delle Ricerche\nBruno Colle\nIstituto Nazionale di Fisica Nucleare\nNicola Cabibbo\nConsorzio Interuniversitario Nazionale\nper la Fisica della Materia\nCarlo Rizzuto\nServices de Programmation de la Politique Scientifique\nGeorge Kint\nStatens Naturvidenskabelige Forskningsråd\nEigil Praestgaard\nSuomen Akatemia\nJorma Hatulla\nNorges Allmennvitenskapelige Forskningsråd\nLeif Wéestgaard\nNaturvetenskapliga Forskningsrådet\nCarl Nordling\nComisión Interministerial de Ciencia y Tecnología\nJuan Rojo Alaminos\nSchweizerisches Bundesamt für Bildung und Wissenschaft\nFlavio Cotti\nScience and Engineering Research Council\nWilliam J. Mitchell","480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006\nAnlage 2 des Übereinkommens\nZielspezifikationen für die Phase I\n1. Ein Positronen- oder Elektronen-Speicherring von 845 m Umfang mit 32 geraden\nAbschnitten mit jeweils mehr als 6 m Abstand zwischen den Quadrupolen.\n2. Eine diesen Umfang einschließende Experimentierhalle, die Strahlrohre von bis zu\n75 m Länge aufnehmen kann.\n3. Bei 6 GeV ein Strom von ca. 100 mA im Multibunch-Mode oder 5 mA im Single-\nBunch-Mode.\n4. Eine Zeit von ca. 8 Stunden (oder mehr) für das gleichmäßige Abfallen des gespei-\ncherten Strahls auf 1/e eines anfänglichen Wertes von ca. 100 mA, um die ununterbro-\nchene Nutzung der Maschine während ungefähr einer Schicht zu ermöglichen. Die\nZeit für die Vorbereitung und Herstellung eines Strahls und angemessener Arbeitsbe-\ndingungen sollte im Regelfall nur einen geringen Teil einer Schicht ausmachen.\n5. Eine Brillanz aus einem Undulator von mindestens 1 × 1017 Photonen sec-1 mrad-2\nmm-2 per 0,1 % Bandbreite und per Meter Undulator bei einer Photonen-Energie um\n14 keV.\n6. Ein von den Ablenkmagneten ausgehender Fluß von mindestens 8 × 1012 Photonen\nsec-1 mrad-1 per 0,1 % Bandbreite bei einer charakteristischen Energie der Ablenk-\nmagneten, die im Hauptteil der Magneten etwa 19 keV und in den „weichen Enden“\netwa 9,5 keV betragen sollte.\n7. Ein Röntgenstrahl, dessen Lage von Füllung zu Füllung reproduzierbar und während\neiner Schicht bis auf etwa ein Zehntel seiner Abmessungen im Verhältnis zu den\nStrahlrohren stabil ist.\n8. Eine erste Gruppe von mindestens sieben Strahlrohren, die so weit fertiggestellt sind,\ndaß Versuche mit der Kalibrierung optischer Elemente und Detektoren durchgeführt\nworden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2006                     481\nAnlage 3 des Übereinkommens\nGeschätzte jährliche Kostenbelastung\nin Mio. FF zu den Preisen vom Januar 1987 vor Steuern\nJahr                            Baukosten                    Betriebskosten             Insgesamt\n1988                                105                                                    105\n1989                                313                                                    313\n1990                                369                                                    369\n1991                                394                                                    394\n1992                                424                                                    424\n1993                                410                                                    410\n1994                                185                                                    185\nErste Hälfte\nPhase I                          2 200                                                   2 200\n1994                                110                             75                     185\nZweite Hälfte\n1995                                113                            205                     318\n1996                                 88                            235                     323\n1997                                 59                            260                     319\n1998                                 28                            285                     313\nPhase II                            398                          1 060                   1 458\nInsgesamt                        2 598                           1 060                   3 658\nWissenschaftlerwohnheim-Option                                                               17\nAnmerkungen:\n1. Die „Betriebskosten“ umfassen Betrieb, Wartung und laufende Investitionen (kleinere Beschaffun-\ngen). Nach Abschluss der Phase II werden die Betriebskosten auf 340 Mio. FF im Jahr zu den Prei-\nsen vom 1. Januar 1987 geschätzt.\n2. Die „Baukosten“ umfassen 153 Mio. FF Notrücklage. Für Schätzungszwecke wird diese Rücklage\nanteilig in die Kapitalausgaben für jedes Jahr einbezogen."]}