{"id":"bgbl2-2006-13-8","kind":"bgbl2","year":2006,"number":13,"date":"2006-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/13#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-13-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_13.pdf#page=25","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-04-10T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2006                                441\nInsgesamt werden somit 13 168 986,68 EUR (in Worten: drei-                   von 3 500 000,– EUR (in Worten: drei Millionen fünfhundert-\nzehn Millionen einhundertachtundsechzigtausendneunhundert-                   tausend Euro); hiervon wird 1 000 000,– EUR (in Worten: eine\nsechsundachtzig 68/100 Euro) für das in Artikel 1 Absatz 1                   Million Euro) als Zuschuss für die notwendige Begleitmaß-\nerwähnte Vorhaben reprogrammiert.                                            nahme zur Verfügung gestellt;\n(2) Der im Abkommen vom 25. Februar 1993 über Finanzielle           2. das im Abkommen vom 29. November 2002 über Finanzielle\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Waldbrandbekämpfung“                        Zusammenarbeit für das Vorhaben „Sektorprogramm Ge-\n(jetzige Bezeichnung: „Integriertes Feuermanagement“) vor-                   sundheit“ vorgesehene Darlehen mit einem Betrag in Höhe\ngesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag in Höhe                  von 6 500 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen fünfhun-\nvon 4 100 000,– EUR (in Worten: vier Millionen einhunderttau-                derttausend Euro).\nsend Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das Vorhaben              Insgesamt werden somit 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Mil-\n„HIV/Aids-Prävention und Familienplanung“ verwendet, wenn              lionen Euro) für das Vorhaben „Kreditlinie – Industrieller Umwelt-\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden           schutz“ reprogrammiert, und zwar 9 000 000,– EUR (in Worten:\nist.                                                                   neun Millionen Euro) als Darlehen für die Investitionsmaßnahme\n(3) Die nachfolgend genannten Darlehen werden mit den               und 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro) als Zuschuss\nnachfolgend genannten Beträgen reprogrammiert und zusätz-              für die Begleitmaßnahme.\nlich für das Vorhaben „Kreditlinie – Industrieller Umweltschutz“\nverwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit                                            Artikel 6\nfestgestellt worden ist:\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\n1. Das im Abkommen vom 17. November 1992 über Finanziel-               Regierungen einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen\nle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Wasserversorgung              Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nBengkulu“ vorgesehene Darlehen mit einem Betrag in Höhe           ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.\nGeschehen zu Jakarta am 6. November 2003 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHermann Sausen\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nTr i j o n o M a r j o n o\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. April 2006\nDas in Tegucigalpa am 6. Dezember 2005 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nHonduras über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist\nnach seinem Artikel 5\nam 6. Dezember 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. April 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","442                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2006\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nund\nhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\ndie Regierung der Republik Honduras –                     Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- oder Begleit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               maßnahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt,\nHonduras,                                                              wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nzu vertiefen,\nBetrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-           wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          zwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schlie-\nßende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       tenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1\nin der Republik Honduras beizutragen,                                  Absatz 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nFrist von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                Darlehensvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet\n16. bis 18. Juni 2004 –                                                die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.\n(2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht\nsind wie folgt übereingekommen:\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nArtikel 1                                  nehmers aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             garantieren.\nlicht es der Regierung der Republik Honduras oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                                           Artikel 3\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,\nDie Regierung der Republik Honduras stellt die KfW von\nein Darlehen bis zu 5 000 000 EUR (in Worten: fünf Millionen\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nEuro) für das Vorhaben „Kofinanzierung des Poverty Reduction\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Arti-\nSupport Credits (PRSC) II“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nkel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Honduras erhoben\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\nwerden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                         Artikel 4\nland und der Regierung der Republik Honduras durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-            Die Regierung der Republik Honduras überlässt bei den sich\nhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des                 aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-        zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,         Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen        Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\ndient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-       Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-               kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein          ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-           für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nden.                                                                   Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 5\nder Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder              Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 6. Dezember 2005 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul Albert Resch\nFür die Regierung der Republik Honduras\nMario Fortín Midence"]}