{"id":"bgbl2-2006-13-7","kind":"bgbl2","year":2006,"number":13,"date":"2006-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/13#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-13-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_13.pdf#page=23","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-04-10T00:00:00Z","page":439,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2006   439\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens\nüber das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung\nfür bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und\nSchädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel\nVom 3. April 2006\nDas Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfah-\nren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährli-\nche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im\ninternationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058) wird nach seinem Artikel 26\nAbs. 2 für\nJemen                                                        am   5. Mai 2006\nKap Verde                                                    am 30. Mai 2006\nNiger                                                        am 17. Mai 2006\nSri Lanka                                                    am 19. April 2006\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n31. Januar 2006 (BGBl. II S. 183).\nBerlin, den 3. April 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. April 2006\nDas in Jakarta am 6. November 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 28. Dezember 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. April 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","440                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2006\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2002\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           bindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach\nAbsatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.\nund\ndie Regierung der Republik Indonesien –                                         Artikel 3\nDie Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditanstalt\n(im Folgenden als die „Vertragsparteien“ bezeichnet) – im\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nGeiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indo-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nnesien,\nRepublik Indonesien erhoben werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und                                Artikel 4\nzu vertiefen,                                                       Die Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nin der Republik Indonesien beizutragen,                          ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     Genehmigungen.\nlungen vom 12. Dezember 2002 –\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Die nachfolgend genannten Darlehen werden mit den\nnachfolgend genannten Beträgen reprogrammiert und zusätz-\nArtikel 1\nlich für das in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Vorhaben verwendet,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nlicht es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kredit-  worden ist:\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben    1. Das im Abkommen vom 12. Juli 1994 über Finanzielle\n„S-Bahn Nahverkehrssystem Jabotabek“ ein Darlehen bis zu             Zusammenarbeit für das Vorhaben „Materialpakete für den\ninsgesamt 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen            Bau von Passagier-Fähren“ (jetzige Bezeichnung: „Material-\nEuro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit        pakete für kleine Passagierschiffe“) vorgesehene Darlehen\ndieses Vorhabens festgestellt worden ist.                            mit einem Betrag in Höhe von 3 853 979,62 EUR (in Worten:\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       drei Millionen achthundertdreiundfünfzigtausendneunhundert-\nmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben              neunundsiebzig 62/100 Euro);\nersetzt werden.                                                  2. das im Abkommen vom 22. Januar 1996 über Finanzielle\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Dieselstationen V“ vor-\nArtikel 2                                gesehene Darlehen mit einem Betrag in Höhe von\n4 945 628,84 EUR (in Worten: vier Millionen neunhundert-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die       fünfundvierzigtausendsechshundertachtundzwanzig 84/100\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie          Euro);\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-        3. das im Abkommen vom 12. November 1996 über Finanzielle\nlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik         Zusammenarbeit für das Vorhaben „Industrieller Umwelt-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                 schutz Batam“ (jetzige Bezeichnung: „Sicherung der Schiff-\nfahrtswege“) vorgesehene Darlehen mit einem Betrag in\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages       Höhe von 3 200 000,– EUR (in Worten: drei Millionen zwei-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach       hunderttausend Euro);\ndem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlos-\n4. das im Abkommen vom 29. November 2002 über Finanzielle\nsen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Sektorprogramm Ge-\n31. Dezember 2010.\nsundheit“ vorgesehene Darlehen mit einem Betrag in Höhe\n(3) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht       von 1 169 378,22 EUR (in Worten: eine Million einhundert-\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt       neunundsechzigtausenddreihundertachtundsiebzig 22/100\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-        Euro)."]}