{"id":"bgbl2-2006-13-15","kind":"bgbl2","year":2006,"number":13,"date":"2006-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/13#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-13-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_13.pdf#page=30","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-04-21T00:00:00Z","page":446,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2006\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Gemeinsamen Übereinkommens vom 5. September 1997\nüber die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente\nund über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle\nVom 21. April 2006\nDas Gemeinsame Übereinkommen vom 5. September 1997 über die Sicher-\nheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der\nBehandlung radioaktiver Abfälle (BGBl. 1998 II S. 1752) wird nach seinem\nArtikel 40 Abs. 2 für\nBrasilien                                                    am 18. Mai 2006\nIsland                                                       am 27. April 2006\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n17. März 2006 (BGBl. II S. 288).\nBerlin, den 21. April 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. April 2006\nDas in Kathmandu am 31. Januar 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 31. Januar 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. April 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2006                             447\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               land und Seiner Majestät Regierung von Nepal durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nund\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nSeiner Majestät Regierung von Nepal –\nSeiner Majestät Regierung von Nepal zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nAbsatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nNepal,\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Abkommen Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                  Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-        Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nim Königreich Nepal beizutragen,\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die\nZusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,\nunter Bezugnahme auf Nummern 4.2, 4.3 und 4.4 des Proto-\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nkolls vom 6. November 2004 der in der Zeit vom 4. bis 6. No-\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nvember 2004 zwischen den beiden Regierungen in Kathmandu\nschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten\ngeführten Regierungsverhandlungen, das Schreiben des Minis-\nBeträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.\nteriums für Finanzen des Königreichs Nepal vom 22. November\n2004 sowie auf die Verbalnoten der Botschaft der Bundesrepu-           (2) Seiner Majestät Regierung von Nepal, soweit sie nicht\nblik Deutschland in Kathmandu Nr. 191/2004 vom 24. November         selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\n2004 und Nr. 208/2004 vom 23. Dezember 2004 –                       Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  über der KfW garantieren.\nArtikel 1                                                          Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die KfW von sämt-\nlicht es Seiner Majestät Regierung von Nepal und beziehungs-        lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-\nweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-           sammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Ab-\nzuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-        satz 1 erwähnten Verträge im Königreich Nepal erhoben werden.\nbau (KfW), Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe\nvon insgesamt 16 100 000,– EUR (in Worten: sechzehn Millionen                                  Artikel 4\neinhunderttausend Euro) zu erhalten für die Vorhaben\nSeiner Majestät Regierung von Nepal überlässt bei den sich\n1. „Basisgesundheitsprogramm III“ bis zu 3 000 000,– EUR (in        aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nWorten: drei Millionen Euro),                                  Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\n2. „Wasserkraftwerk Middle Marsyangdi“ bis zu 12 600 000,–          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nEUR (in Worten: zwölf Millionen sechshunderttausend Euro),     kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n3. „Wasserkraftwerk Middle Marsyangdi/Konfliktpräventive            Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nBegleitmaßnahmen“ bis zu 500 000,– EUR (in Worten: fünf-       und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nhunderttausend Euro),                                          kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.                                                                                    Artikel 5\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 31. Januar 2006 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Ring\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nBhanu Prasad Acharya"]}