{"id":"bgbl2-2006-13-1","kind":"bgbl2","year":2006,"number":13,"date":"2006-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-01-17T00:00:00Z","page":418,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2006\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Januar 2006\nDas in Tiflis am 2. Dezember 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Georgien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2004 – 2005 wird nachste-\nhend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 7 erfüllt sind.\nBonn, den 17. Januar 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2006                          419\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Georgien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004 – 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\nsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträ-\nund\ngen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland be-\ndie Regierung von Georgien –                   stehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nDeckungsvoraussetzungen Finanzkreditbürgschaften bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        13 000 000,– EUR (in Worten: dreizehn Millionen Euro) zur\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien,              Ermöglichung von Mischfinanzierungskrediten der Finanziellen\nZusammenarbeit durch die KfW für die in Absatz 1 genannten\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       Vorhaben zu übernehmen. Die Finanzkreditbürgschaft ist für fol-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      gendes Vorhaben vorgesehen: „Rehabilitierung Stromverteilung I“.\nzu vertiefen,\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         land und der Regierung von Georgien durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Georgien beizutragen,                                              (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung von Georgien zu einem späteren Zeitpunkt\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über           ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nFinanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 18. bis 20. Ok-      Vorbereitung der genannten Vorhaben oder weitere Finanzie-\ntober 2004 in Bonn,                                                rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\nunter Bezugnahme auf die Abkommen vom 28. Februar 1994,         der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen ebenfalls Anwen-\nvom 5. November 1997, vom 21. Dezember 1998 und vom 18. De-        dung.\nzember 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nDeutschland und der Regierung von Georgien über Finanzielle\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen umge-\nZusammenarbeit und auf die politischen Gespräche am 1. Juni\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\n2005 in Tiflis –\nden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nlicht es der Regierung von Georgien oder anderen, von beiden       sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der           schen der KfW und den Empfängern der Darlehen und Finanzie-\nKfW, Frankfurt (Main), folgende Beträge zu erhalten:               rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\n1. Darlehen bis zu insgesamt 17 000 000,– EUR (in Worten:          republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsiebzehn Millionen Euro) für die Vorhaben\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2\na) „Rehabilitierung von Einrichtungen der kommunalen          genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nInfrastruktur in Batumi (Phase 1)“ bis zu 9 500 000,– EUR 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-\n(in Worten: neun Millionen fünfhunderttausend Euro),      und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese\nBeträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.\nb) „Aufbau eines Einlagensicherungssystems“ bis zu\n3 500 000,– EUR (in Worten: drei Millionen fünfhundert-      (3) Die Regierung von Georgien, soweit sie nicht selbst Darle-\ntausend Euro),                                            hensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro\nc) „Rehabilitierungsprogramm Stromverteilung I“ bis zu        in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\n4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro),         grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-         (4) Die Regierung von Georgien, soweit sie nicht Empfänger\nben festgestellt worden ist;                                  der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\nsprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-\n2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 1 000 000,– EUR (in\nzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-\nWorten: eine Million Euro) für die Vorhaben\ntieren.\na) Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Rehabilitierung von\nEinrichtungen der kommunalen Infrastruktur in Batumi“\nbis zu 500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttausend                                   Artikel 3\nEuro),\nDie Regierung von Georgien stellt die KfW von sämtlichen\nb) Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Aufbau eines Ein-            Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nlagensicherungssystems“ bis zu 500 000,– EUR (in Wor-     menhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nten: fünfhunderttausend Euro).                            Absatz 1 erwähnten Verträge in Georgien erhoben werden.","420                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2006\nArtikel 4                                von Georgien über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorha-\nben „Sektorprogramm Landwirtschaft“ vorgesehene Darlehen in\n(1) Die Regierung von Georgien erhebt von den Firmen und\nHöhe von 7 000 000,– DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche\nFachkräften, die mit von der Regierung der Bundesrepublik\nMark); nachrichtlich in Euro: 3 579 043,16 EUR (in Worten: drei\nDeutschland ermöglichten Mitteln finanziert werden, für Liefe-\nMillionen fünfhundertneunundsiebzigtausenddreiundvierzig Euro\nrungen, Leistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im\nsechzehn Cent) wird mit einem Betrag in Höhe von 255 645,94\nRahmen dieses Abkommens aufgeführten Vorhaben keine\nEUR (in Worten: zweihundertfünfundfünfzigtausendsechshun-\ndirekten Steuern (insbesondere Einkommen-, Gewinnsteuer und\ndertfünfundvierzig Euro vierundneunzig Cent) reprogrammiert\nandere direkte Steuern) und Sozialabgaben. Ausgenommen von\nund zusätzlich für die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchsta-\ndieser Steuerbefreiung sind:\nbe a erwähnte Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Rehabilitie-\n–    Firmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Georgien,              rung von Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur in Batumi“\n–    ausländische Firmen, die eine steuerliche Betriebstätte in      verwendet und nunmehr als Finanzierungsbeitrag gewährt.\nGeorgien nach den Grundsätzen gemäß Artikel 5 des OECD-\n(2) Weitere 300 000,– EUR (in Worten: dreihunderttausend\nMusterabkommens 2000 (zur Vermeidung der Doppelbe-\nEuro), die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im\nsteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und\nJahre 2003 im Wege einer Sonderzusage für „Begleitmaßnah-\nvom Vermögen) durch eine nicht durch FZ-Mittel finanzierte\nmen zum Naturschutzprogramm Südkaukasus“ bereitgestellt\nTätigkeit begründen,\nhat, werden gemäß Ziffer 2.1. der Ergebnisniederschrift der Ver-\n–    lokale Mitarbeiter mit der Ausnahme entsandter (deutscher       handlungen vom 20. Oktober 2004 über die Finanzielle und\nbzw. ausländischer) Fachkräfte.                                 Technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bun-\n(2) Bei den indirekten Steuern (insbesondere Verbrauchs-          desrepublik Deutschland und der Regierung von Georgien nun-\nsteuer) garantiert die Regierung von Georgien, dass die Mittel       mehr in voller Höhe ebenfalls zusätzlich für die in Absatz 1 Num-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland, welche der             mer 2 Buchstabe a erwähnte Begleitmaßnahme zum Vorhaben\nFinanzierung von Firmen und Fachkräften für Lieferungen und          „Rehabilitierung von Einrichtungen der kommunalen Infrastruk-\nLeistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im Rah-          tur in Batumi“ verwendet. Diese Zusage entfällt, soweit nicht bis\nmen des oben genannten Abkommens definierten Vorhaben                zum Ablauf des 31. Dezembers 2011 der entsprechende Finan-\ndienen, nicht zur Erbringung der in diesem Absatz genannten          zierungsvertrag geschlossen wurde.\nSteuern verwendet werden.\n(3) Das im Abkommen vom 18. Dezember 2003 zwischen der\n(3) Soweit nach dem vorstehenden Absatz die Mittel nicht zur      Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nFinanzierung der indirekten Steuern verwendet werden dürfen,         von Georgien über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vor-\nhat die Regierung von Georgien vorab die entsprechenden              haben „Rehabilitierung des Wasserkraftwerkes Warziche“ auf\nMittel in ihrem Haushalt zur Verfügung zu stellen. Die KfW kann      einen Betrag von 8 500 000,– EUR (in Worten: acht Millionen\nentsprechende Nachweise verlangen. Etwaige im Widerspruch            fünfhunderttausend Euro) gekürzte Darlehen wird in Höhe von\nmit diesem Artikel erhobene Steuern hat die Regierung von            8 313 250,19 EUR (in Worten: acht Millionen dreihundertdrei-\nGeorgien zu erstatten.                                               zehntausendzweihundertfünfzig Euro neunzehn Cent) repro-\n(4) Die Regierung von Georgien befreit den Import von Mate-       grammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Sektorbezoge-\nrialien, Ausrüstung und Hilfsstoffen, welche nachweislich zur        nes Programm Stromversorgung“ verwendet, wenn nach Prü-\nErfüllung der nach diesem Abkommen finanzierten Vorhaben             fung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt\nnach Georgien eingeführt werden, von sämtlichen Steuern, Zöl-        worden ist. Diese Zusage entfällt mit einem Teilbetrag von\nlen, Abgaben und sonstigen Gebühren, die in Georgien gesetz-         2 920 956,83 EUR (in Worten: zwei Millionen neunhundert-\nlich vorgeschrieben sind.                                            zwanzigtausendneunhundertsechsundfünfzig Euro dreiundachtzig\nCent), soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2005 der\nentsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde und mit\nArtikel 5                                einem Teilbetrag von 1 813 250,19 EUR (in Worten: eine Million\nDie Regierung von Georgien überlässt bei den sich aus der         achthundertdreizehntausendzweihundertfünfzig Euro neunzehn\nDarlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-           Cent), soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2006\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im              der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Im\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten          Übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-         Abkommen vom 5. November 1997, vom 21. Dezember 1998\nmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-        und vom 18. Dezember 2003 auch für dieses Abkommen.\nternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen                                      Artikel 7\nGenehmigungen.\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nRegierung von Georgien der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 6\nDeutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\n(1) Das im Abkommen vom 28. Februar 1994 zwischen der             zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung           des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tiflis am 2. Dezember 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUwe Schramm\nFür die Regierung von Georgien\nAlexi Alexischwili"]}