{"id":"bgbl2-2006-12-3","kind":"bgbl2","year":2006,"number":12,"date":"2006-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/12#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_12.pdf#page=30","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-tschadischen Vereinbarung über die Ein-, Über- und Ausflugrechte von Luftfahrzeugen der Bundeswehr sowie über die Aufenthaltsrechte von Soldaten der Bundeswehr im Hoheitsgebiet der Republik Tschad","law_date":"2006-04-04T00:00:00Z","page":414,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["414  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2006\nBekanntmachung\nder deutsch-tschadischen Vereinbarung\nüber die Ein-, Über- und Ausflugrechte von Luftfahrzeugen der Bundeswehr\nsowie über die Aufenthaltsrechte von Soldaten der Bundeswehr\nim Hoheitsgebiet der Republik Tschad\nVom 4. April 2006\nDie in N’Djamena durch Notenwechsel vom 14. Dezember 2004/21. Februar\n2006 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tschad über die Ein-, Über- und\nAusflugrechte von Luftfahrzeugen der Bundeswehr sowie über die Aufenthalts-\nrechte von Soldaten der Bundeswehr im Hoheitsgebiet der Republik Tschad ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 21. Februar 2006\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBerlin, den 4. April 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nDer Botschafter                                           N’Djamena, 14. Dezember 2004\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, auf die Resolutionen 1556 (2004) und 1564 (2004) des Sicherheits-\nrates der Vereinten Nationen vom 13. Juli 2004 beziehungsweise 18. September 2004\nBezug zu nehmen.\nDie Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, die Afrikanische Union bei der Aufsto-\nckung und Verstärkung sowie bei der Durchführung der Überwachungsmission „African\nUnion Mission in Sudan“ (AMIS) durch Lufttransporte zu unterstützen.\nDie Afrikanische Union hat die Bundesrepublik Deutschland nunmehr gebeten, die Ver-\nlegung von Soldaten der Republik Gambia schnellstmöglich durchzuführen. Die Bundes-\nrepublik Deutschland plant zu diesem Zweck, bei größtmöglicher Unterstützung durch\ndie auf dem Flughafen N’Djamena stationierten Kräfte der Französischen Republik, die-\nsen Transport durchzuführen.\nIm Hinblick auf die erforderliche Billigung der Anwesenheit von Soldaten der Bundes-\nrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet der Republik Tschad beehre ich mich, Ihnen im\nNamen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die\nEin-, Über- und Ausflugrechte von Luftfahrzeugen der Bundeswehr sowie über die Auf-\nenthaltsrechte von Soldaten der Bundeswehr im Hoheitsgebiet der Republik Tschad vor-\nzuschlagen:\n1.     Der Begriff „deutsches Personal“ bedeutet alle Soldaten der Bundeswehr, die\nsich mit Zustimmung der Regierung der Republik Tschad rechtmäßig im Hoheits-\ngebiet der Republik Tschad aufhalten, sowie alle zivilen Mitarbeiter der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland, die im Zusammenhang mit dieser Verein-\nbarung in die Republik Tschad entsandt werden.\n2.     Das deutsche Personal darf in die Republik Tschad mit Dienst- oder Reisepässen\nohne Visa in Verbindung mit Truppen- beziehungsweise Dienstausweisen ein-\nund ausreisen.\n3.     Die für den Einflug mit Militärluftfahrzeugen in die Republik Tschad durch das\ndeutsche Personal verwendeten deutschen Luftfahrzeugführerscheine werden\nvon den Behörden der Republik Tschad in vollem Umfang anerkannt. Außerdem\nwerden die für den Ein-, Über- und Ausflug im Rahmen und zur Durchführung\ndieser Vereinbarung erforderlichen Genehmigungen („Diplomatic Clearances“)\nsowie die erforderlichen Landegenehmigungen erteilt. Start- und Landegebühren\nwerden von der Regierung der Republik Tschad nicht erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2006          415\n4.     Das deutsche Personal hält die Gesetze, Vorschriften, Gebräuche und Traditio-\nnen der Republik Tschad ein und achtet sie; es ist verpflichtet, sich nicht in die\ninneren Angelegenheiten der Republik Tschad einzumischen.\n5.     Den Angehörigen des deutschen Personals werden im Hoheitsgebiet der Repu-\nblik Tschad die Vorrechte und Immunitäten des Verwaltungs- und technischen\nPersonals nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen\nvom 18. April 1961 gewährt.\n6. a)  Jede Regierung verzichtet auf jeglichen Anspruch, den sie gegen die andere\nRegierung oder gegen Mitglieder des Personals der anderen Regierung wegen\nKörperschäden (einschließlich Schäden mit Todesfolge) ihrer Mitarbeiter oder\nwegen Sachschäden oder des Verlusts ihres Eigentums hat oder haben könnte,\nwenn ein solcher Körperschaden, Todesfall oder Sachschaden oder Verlust\ndurch Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeitern der anderen Regierung\nbei der Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Ver-\neinbarung verursacht wurde.\nb) Die Regierung der Republik Tschad behandelt und regelt Ansprüche Dritter, die in\nihrem Hoheitsgebiet durch eine oder im Zusammenhang mit einer Handlung oder\nUnterlassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder von Angehö-\nrigen des deutschen Personals bei Ausübung dienstlicher Aufgaben im Zusam-\nmenhang mit dieser Vereinbarung entstehen, welche einen Körperschaden,\nTodesfall, Verlust oder Sachschaden zur Folge hat, nach ihren Gesetzen; die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland leistet der Regierung der Republik\nTschad hinsichtlich derartiger Ansprüche eine gerechte und angemessene Ent-\nschädigung.\nc) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist bemüht, bei der Regelung\nvon Ansprüchen Dritter, die durch Schaden verursachende Handlungen oder\nUnterlassungen von Mitgliedern des deutschen Personals außerhalb ihrer dienst-\nlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen verursacht wurden,\nund bei der Erfüllung jeder Entscheidung in Bezug auf solche Ansprüche behilf-\nlich zu sein.\n7.     Das deutsche Personal darf mit gültigem deutschen Führerschein in Verbindung\nmit dem Truppen- beziehungsweise Dienstausweis und mit Dienst- oder Reise-\npass in der Republik Tschad Kraftfahrzeuge führen.\n8.     Das deutsche Personal darf zur Erfüllung seines Auftrags im Rahmen dieser Ver-\neinbarung erforderliches Gerät und Ausrüstungsgegenstände sowie persönliche\nHabe und Gegenstände für den persönlichen Ver- oder Gebrauch ohne behörd-\nliche Genehmigung oder andere Beschränkungen sowie frei von Zöllen, Abgaben\nund Steuern in die Republik Tschad einführen. Güter jeglicher Art, die nach den\nBestimmungen dieser Nummer eingeführt wurden und in der Republik Tschad an\nPersonen verkauft werden, die nicht zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt sind,\nunterliegen Zöllen und anderen Abgaben, die sich nach dem Wert zur Zeit des\nVerkaufs bemessen.\n9.     Soldaten der Bundeswehr dürfen während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet\nder Republik Tschad im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung Uniform tragen.\nDarüber hinaus dürfen sie am Flughafen N’Djamena Waffen tragen. Die durch die\nSoldaten der Bundeswehr mitgeführten Waffen und Munition sind ausschließlich\nfür den Einsatz in der Republik Sudan bestimmt. Die Waffen werden am Flug-\nhafen N’Djamena bei den Soldaten der Französischen Republik eingelagert. Sie\ndienen nur der Selbstverteidigung und Nothilfe im Rahmen und in Erfüllung des\nLufttransportauftrages und kommen nur unter Beachtung des Grundsatzes der\nVerhälnismäßigkeit in streng eingegrenzten Fällen zum Einsatz.\n10. a) Bei Bedarf gewährleistet die Regierung der Republik Tschad dem deutschen Per-\nsonal während seiner Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Republik Tschad im\nZusammenhang mit dieser Vereinbarung im Rahmen der Verfügbarkeit und\ngegen Kostenerstattung logistische und sonstige Unterstützungsleistungen.\nb) Die Zahlungsmodalitäten hinsichtlich der in dieser Vereinbarung ausgehandelten\nKostenerstattung werden gesondert einvernehmlich abgestimmt und dabei die\nfür beide Seiten einfachsten Verfahren gewählt.\n11.     Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Aus-\nlegung oder Anwendung dieser Vereinbarung wird ausschließlich durch Konsul-\ntationen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.\n12.     Diese Vereinbarung wird für die Dauer von sechs Monaten geschlossen. Sie kann\njederzeit im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich verlängert werden. Diese\nVereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten durch Notifizierung der ande-\nren Vertragspartei vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer beendet werden. Im\nFalle einer Beendigung nach dieser Nummer gelten die Regelungen der Nummer 6\nfort.","416                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2006\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                               Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei            Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n13.       Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Tschad mit den unter den Nummern 1 bis 13\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-\neinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nDieter Freund\nSeiner Exzellenz\ndem Staatsminister\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten und afrikanische Integration\nder Republik Tschad\nHerrn Nagoum Yamassoum\nN’Djamena"]}