{"id":"bgbl2-2006-11-19","kind":"bgbl2","year":2006,"number":11,"date":"2006-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/11#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-11-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_11.pdf#page=31","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2006-04-10T00:00:00Z","page":375,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006                           375\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. April 2006\nDas in Pretoria am 26. Januar 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 26. Januar 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. April 2006\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. H a n s - P e t e r S c h i p u l l e\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund                                        (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Republik Südafrika –                   licht es der Regierung der Republik Südafrika oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             von der KfW, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge von ins-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               gesamt 19 500 000,– EUR (in Worten: neunzehn Millionen fünf-\nSüdafrika,                                                             hunderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten\na) „Ländliche Elektrifizierung II – Photovoltaik“ bis zu\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n9 500 000,– EUR (in Worten: neun Millionen fünfhunderttau-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nsend Euro),\nzu vertiefen,\nb) „HIV-Vorbeugung durch freiwilliges Beraten und Testen II“\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-             bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes\nin der Republik Südafrika beizutragen,                                 oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\nmittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 3. Dezember 2004             nahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die der\nder deutsch-südafrikanischen Regierungsverhandlungen –                 Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen die-\nnen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.","376                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben             das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\ndie dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es          KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge oder der\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung              Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nder Republik Südafrika, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur         blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehn zu              Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,\nerhalten.                                                               soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndes 31. Dezember 2012.\nland und der Regierung der Republik Südafrika durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes\nVorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des                                           Artikel 3\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,             Die Regierung der Republik Südafrika stellt die KfW von sämt-\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen         lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\ndient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-        Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-                in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Südafrika er-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein           hoben werden.\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehn gewährt werden.\nArtikel 4\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Südafrika zu einem späteren Zeit-               Die Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge           aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-           rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen              im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-           ten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen                   men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nAnwendung.                                                              unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-         eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnahmen nach Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn               nehmigungen.\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 2                                                               Artikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie            Kraft.\nGeschehen zu Pretoria am 26. Januar 2006 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarro Adt\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nTr e v o r M a n u e l"]}