{"id":"bgbl2-2006-11-18","kind":"bgbl2","year":2006,"number":11,"date":"2006-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/11#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-11-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_11.pdf#page=28","order":18,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. und CACI Premier Technology, Inc. (Nr. DOCPER-AS-39-03 und DOCPER-AS-24-12)","law_date":"2006-03-30T00:00:00Z","page":372,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“ und\n„CACI Premier Technology, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-39-03 und DOCPER-AS-24-12)\nVom 30. März 2006\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 23. März\n2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Booz Allen\nHamilton, Inc.“ und „CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-03\nund DOCPER-AS-24-12) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 23. März 2006\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 30. März 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006           373\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 23. März 2006\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 619 vom 23. März 2006 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird auf der Grundlage der beigefüg-\nten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-03 mit einer Laufzeit vom\n15. Juli 2004 bis 14. Juli 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDurchführung von nachrichtendienstlicher Auswertung und Erstellung von Gefähr-\ndungsanalysen für EUCOM, USAREUR und die Streitkräfte der Koalition. Diese\nBeurteilungen unterstützen die Ausweitung der Truppenschutzmaßnahmen, die\nfür die Gewährleistung des Schutzes wichtiger militärischer und ziviler Mittel und\nFähigkeiten erforderlich sind. Entwicklung, Koordination, Erleichterung und Durch-\nführung von Aufgaben im Bereich nachrichtendienstlicher Auswertung im Einklang\nmit den Auswertungsanforderungen im Einsatzgebiet. Zu den Aufgaben zählen die\nErstellung von nachrichtendienstlichen Produkten, das Verfassen nachrichten-\ndienstlicher Artikel, das Anfertigen von Informations- und Grundsatzpapieren\nsowie die Formulierung von Auswertungsinitiativen. Dieser Vertrag umfasst die\nfolgenden Tätigkeiten: Process Analyst (Anhang II.1.), Intelligence Analyst\n(Anhang II.2.) und Program/Project Manager (Anhang V.1.).\nb) Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-24-12 mit einer Laufzeit\nvom 30. September 2005 bis 29. März 2007 folgende Dienstleistungen erbringen:\nAnalyse industrieller Wartungsprogramme und -initiativen auf Standortebene\nsowie von Reparaturprogrammen und -fähigkeiten und Durchführung von Planun-\ngen für die Transformation im gesamten Einsatzgebiet Europa für den Endzustand\n2011. Der Vertragnehmer analysiert die Bereiche Truppenverlegung, Rückverle-\ngung, Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft und Fortbildung der Truppen zur\nBestimmung der Einsatzfähigkeit von Einheiten. Dieser Vertrag umfasst die folgen-\nden Tätigkeiten: Functional Analyst (Anhang II.6.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-\nsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen","374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann\neine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden\nKonsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;\ndie Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte\nUnternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. März 2006 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 619 vom\n23. März 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n23. März 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}