{"id":"bgbl2-2006-11-17","kind":"bgbl2","year":2006,"number":11,"date":"2006-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/11#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-11-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_11.pdf#page=25","order":17,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Cubic Applications, Inc. (Nr. DOCPER-AS-03-06)","law_date":"2006-03-30T00:00:00Z","page":369,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006   369\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt\nüber bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe\nVom 30. März 2006\nDas Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationa-\nlen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todes-\nstrafe (BGBl. 1992 II S. 390) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nKanada                                                 am     25. Februar 2006.\nLiberia                                                am 16. Dezember 2005.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. August 2004 (BGBl. II S. 1423).\nBerlin, den 30. März 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-03-06)\nVom 30. März 2006\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 23. März\n2006 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Cubic Appli-\ncations, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-03-06) geschlossen worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 23. März 2006\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 30. März 2006\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 23. März 2006\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 613 vom 23. März 2006 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Cubic Applications, Inc. einen Vertrag\nauf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-03-06 über die\nErbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Cubic Applications, Inc. zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur\nBereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:\nBereitstellung eines Assistenten, der in der Lage ist, spezifische Gefechtsstudien auf\nFührungsebene für den kommandierenden General der United States Army in Europe\n(USAREUR) und seinen Führungsstab zu planen, vorzubereiten und durchzuführen.\nDer Assistent verfügt über einschlägiges strategisches, einsatztechnisches, takti-\nsches und fachliches Wissen über Militärgeschichte. Insbesondere wird der Assistent\ndie Gefechtsstudien zu laufenden Militäroperationen sowie zu Fragen im Zusammen-\nhang mit der Umsetzung der nationalen Militärstrategie und der EUCOM-Strategie für\ndas Einsatzgebiet, soweit sie auf USAREUR Anwendung finden, in Beziehung setzen.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Military Analyst (Anhang II.4.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-\nsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-\nkel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\nvon Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-\ntut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-03-06 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Cubic Applications, Inc. endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006        371\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. Januar 2006 bis 30. Sep-\ntember 2006 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. März 2006 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 613\nvom 23. März 2006 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n23. März 2006 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}