{"id":"bgbl2-2006-1-4","kind":"bgbl2","year":2006,"number":1,"date":"2006-01-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2006/1#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2006-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2006/bgbl2_2006_1.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-litauischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"2005-11-02T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006 13\nBekanntmachung\nüber die vorläufige Anwendung\ndes deutsch-litauischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 2. November 2005\nDas in Bonn am 21. Juli 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Litauen\nüber kulturelle Zusammenarbeit wird nach dem Noten-\nwechsel vom 30. Mai/2. August 1994 nach Maßgabe des\ninnerstaatlichen Rechts\nseit dem 5. August 1994\nvorläufig angewendet; das Abkommen sowie die deut-\nsche einleitende Note werden nachstehend veröffent-\nlicht.\nBerlin, den 2. November 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","14                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           5. bei der Anfertigung von Übersetzungen von Werken der\nschöngeistigen und wissenschaftlichen Literatur und der\nund\nFachliteratur.\ndie Regierung der Republik Litauen –\nArtikel 3\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,           (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes-\nsierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur\nin der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusam-    und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unter-\nmenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die      stützen entsprechende staatliche und private Initiativen und\nKultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer        Institutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen\nVölker fördert,                                                   Land Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unter-\nstützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.\neingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum             (2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an Schulen,\ngemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein,       Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich\ndaß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben    denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförde-\nsind,                                                             rung sind insbesondere:\nin dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei-     – Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-\nchen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der Be-      beratern;\nvölkerung beider Länder auszubauen –                              – Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die\nZusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;\nsind wie folgt übereingekommen:\n– die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbil-\ndungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden,\nArtikel 1\nsowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Methoden und\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis     Technologien des Fremdsprachenunterrichts;\nder Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammen-\n– die Nutzung der Möglichkeiten, die Hörfunk und Fernsehen für\narbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-\ndie Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache bie-\nwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizu-\nten.\ntragen.\n(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem\nArtikel 2                            Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte,\nGeographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-     bessere gegenseitige Verständnis fördert.\nwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die\nVertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und\nArtikel 4\neinander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, ins-\nbesondere                                                            Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen\nihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-\nBildungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen-\nstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen\nschaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen,\nkünstlerischen Darbietungen;\nOrganisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruf-\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-     lichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;                          und Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und For-\nschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nund Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen diese Insti-\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-\ntutionen in ihren Ländern:\ndere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bilden-\nden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum          1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-\nErfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und           samen Interesse sind;\nähnlichen Veranstaltungen;\n2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-          personen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei       austausches einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-\ndem Austausch von Fachleuten und Material;                       lichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006                            15\n3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-                                 A r t i k e l 11\npersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten,\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch\nSchülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-,\nsowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der\nForschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;\nJugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.\n4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-\ntungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie                                    A r t i k e l 12\nmöglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet\nvon Information und Dokumentation sowie von Archiva-            Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-\nlienreproduktionen zu unterstützen;                          lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer\nLänder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im\n5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nBereich des Sports (auch an Schulen und Hochschulen) zu\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-\nfördern.\ntionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-\nzwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachaus-\nstellungen zu fördern;                                                                   A r t i k e l 13\n6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder           Die Vertragsparteien ermöglichen den ständig in ihren\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-   Hoheitsgebieten lebenden Staatsangehörigen, die deutscher\ngen zu fördern;                                              Abstammung sind oder aus Litauen stammen, gemäß ihrer freien\nEntscheidung die Pflege der Sprache, Kultur, nationalen Traditio-\n7. auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des\nnen sowie die freie Religionsausübung. Sie ermöglichen und\nSchutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen-\nerleichtern im Rahmen der geltenden Gesetze Förderungsmaß-\nzuarbeiten.\nnahmen der anderen Seite zugunsten dieser Personen und ihrer\nArtikel 5                           Organisationen. Sie werden unabhängig davon die Interessen\ndieser Bürger im Rahmen der allgemeinen Förderprogramme\nDie Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglich-  angemessen berücksichtigen.\nkeiten Studenten und Wissenschaftlern des Partnerlands Stipen-\ndien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten\nzur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich von                                    A r t i k e l 14\nBildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, darunter          Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\ndurch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung     schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.\nund der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeigneter\nWeise zu begleiten.                                                                          A r t i k e l 15\nArtikel 6                              (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils\ngeltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-\n(1) Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter barenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller\ndenen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hoch-           Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen\nschulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt      Land erleichtern.\nwerden können.\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\n(2) Durch den Austausch von Expertengruppen werden die\nKulturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent-\nnotwendigen Informationen eingeholt und die Möglichkeit erkun-\nlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorgani-\ndet, zu einer gesonderten Vereinbarung über Äquivalenzfragen\nsationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Ein-\nzu gelangen.\nrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbil-\nArtikel 7                           dung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken,\nLesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.\nDie Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-    Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziel-\nund Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft   len Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige,\ngroße Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei.     mit Einzelaufträgen entsandte oder vermittelte Einzelpersonen\nSie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen        gleichgestellt.\nund nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.\n(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden\ndie Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser\nArtikel 8\nArt üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier\nDie Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich   Publikumszugang garantiert.\nder Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung\nihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammenar-       (4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-\nbeit nach Kräften zu unterstützen.                               len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen\nder kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten\noder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Ab-\nArtikel 9\nkommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem Abkom-\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,    men in Kraft.\ndes Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der\nbetreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung                                A r t i k e l 16\nund den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen\nMedien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im           Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß verschollene\nRahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur       oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter, die sich in ihren\nZusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.                        Hoheitsgebieten befinden, an den Eigentümer oder seinen\nRechtsnachfolger zurückgegeben werden.\nA r t i k e l 10\nA r t i k e l 17\nDie Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen\ngesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-            Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und    Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission ab-\nsonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie      wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Repu-\nermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben       blik Litauen zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen\ndurchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.      dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und um","16              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006\nEmpfehlungen und Programme für die weitere kulturelle Zusam-            mens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens\nmenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Weg           wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\ngeregelt.\nA r t i k e l 19\nA r t i k e l 18\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-          verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, so-\ntragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen inner-    fern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-           von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 21. Juli 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Litauen\nGylys","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006                            17\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber kulturelle Zusammenarbeit\n1. Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 15         den, wenn die ausgesetzten Steuern und Abgaben ent-\ndes Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren            richtet wurden oder nachdem die Gegenstände mindestens\nFachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zu-             drei Jahre im Gastland in Gebrauch waren.\nsammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, pädago-\n7. Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 ge-\ngischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet im\nnannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung\noffiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.\nder eingeführten Kraftfahrzeuge.\n2. Die Anzahl des entsandten oder vermittelten Personals muß\n8. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\nin angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen\nunter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den\nErfüllung die jeweilige Einrichtung dient.\njeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bundes-\n3. (1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die die Staats-          republik Deutschland und der Republik Litauen zur Vermei-\nangehörigkeit des entsendenden und nicht die Staatsan-              dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern\ngehörigkeit des Gastlands besitzen, sowie die zu ihrem              vom Einkommen und vom Vermögen und nach den jeweils\nHaushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten auf An-            geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.\ntrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den zustän-\n9. (1) Die von den in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens\ndigen Behörden des Gastlands. Die Aufenthaltserlaubnis\ngenannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstleri-\nwird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehr-\nsche und Vortragstätigkeit kann auch von Personen aus-\nfache Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen ihrer\ngeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragspar-\nGültigkeit. Für die Tätigkeit an den in Artikel 15 des Ab-\nteien sind.\nkommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen\ndie entsandten und vermittelten Fachkräfte sowie ihre Ehe-          (2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 15\ngatten keine Arbeitserlaubnis.                                      Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun-\ngen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung\n(2) Aufenthaltserlaubnisse nach Nummer 3 Absatz 1 müssen\ndes Arbeitsverhältnisses richten sich nach den Rechtsvor-\nvor der Ausreise bei einer diplomatischen oder konsulari-\nschriften der empfangenden Vertragspartei.\nschen Vertretung des Gastlands eingeholt werden. Anträge\nauf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gast-           (3) Die in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens genannten\nland gestellt werden.                                               kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, anderen\nöffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesell-\n4. Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 ge-\nschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar ver-\nnannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des entsen-\nkehren.\ndenden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlands\nbesitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-              (4) Die Ausstattung der in Artikel 15 Absatz 2 des Abkom-\nlienangehörigen unter den Voraussetzungen der Nummer 3              mens genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich\nuneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.              der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Ver-\nmögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.\n5. Familienangehörige im Sinne von Nummer 3 Absatz 1 und\nNummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden         10. (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrich-\nminderjährigen ledigen Kinder.                                      tungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen\nerbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen\n6. (1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden\nim Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen\nGesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der\nVorschriften.\nGegenseitigkeit Befreiung von Steuern und Abgaben für\nEin- und Wiederausfuhr                                              (2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen\nEinrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, wer-\na) für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z. B.\nden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.\ntechnische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher,\nZeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines  11. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit\noder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der         dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-\nunter Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen           ligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der\neingeführt werden;                                              beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung\ndurch Notenwechsel geregelt werden.\nb) für Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter\nNummer 1 genannten Personen und ihrer Familien-             12. Den unter Nummer 1 genannten Personen und ihren Fami-\nangehörigen, das mindestens sechs Monate vor der                lien werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des\nÜbersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von               Gastlands\nzwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheits-\n– in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die glei-\ngebiet des Gastlands eingeführt wird;\nchen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche\nc) für zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 ge-                  die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im\nnannten Personen und ihrer Familienangehörigen be-                 Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-\nstimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege einge-             gen Vorschriften einräumen,\nführte Geschenke.\n– die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\n(2) Steuer- und abgabenfrei eingeführte Gegenstände dür-               Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres\nfen im Gastland erst dann abgegeben oder veräußert wer-                Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.","18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 2006\nBotschaft                                                        Wilna, den 30. Mai 1994\nder Bundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Republik Litauen unter Bezugnahme auf die Note Nr. 74/94\nvom 14. Februar 1994 vorzuschlagen, das Abkommen vom 21. Juli 1993 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über\nkulturelle Zusammenarbeit bereits vor dem Inkrafttreten nach seinem Artikel 18 nach Maß-\ngabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig anzuwenden.\nFalls sich die Regierung der Republik Litauen mit dem Vorschlag der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, beehrt sich die Botschaft vorzuschla-\ngen, daß die vorläufige Anwendung des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit\ndurch diese Verbalnote und die zustimmende Antwortnote des Ministeriums für Auswärti-\nge Angelegenheiten mit Wirkung vom Tage des Eingangs der litauischen Antwortnote als\nvereinbart gilt.\nDas Kulturministerium der Republik Litauen erhält einen Durchdruck dieser Note unmit-\ntelbar.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Außenmini-\nsterium der Republik Litauen erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nAußenministerium\nder Republik Litauen\nWilna"]}