{"id":"bgbl2-2005-9-9","kind":"bgbl2","year":2005,"number":9,"date":"2005-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/9#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-9-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_9.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen","law_date":"2005-02-24T00:00:00Z","page":358,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["358                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen\nVom 24. Februar 2005\nDas in Kapstadt am 17. November 2004 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nSüdafrika über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktio-\nnen ist nach seinem Artikel 18 Abs. 1\nam 7. Januar 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Februar 2005\nDie Beauftragte\nder Bundesregierung für Kultur und Medien\nIm Auftrag\nJacobs\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen\nPräambel                                   eingedenk der Tatsache, dass qualitativ hochwertige Gemein-\nschaftsproduktionen dazu beitragen können, Herstellung und\nVertrieb von Fernseh- und Videoproduktionen in beiden Ländern\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              auszuweiten,\nund\nsind wie folgt übereingekommen –\ndie Regierung der Republik Südafrika,\n(im Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“,\nim Singular als „Vertragspartei“ bezeichnet) –                                        Artikel 1\nin der Erwägung, dass in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e des                          Bestimmung des Begriffs\nAbkommens vom 10. März 1998 zwischen der Regierung der                         „audiovisuelle Gemeinschaftsproduktion“\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik              Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine „audiovisuelle\nSüdafrika über kulturelle Zusammenarbeit vorgesehen ist, dass       Gemeinschaftsproduktion“ ein Projekt von beliebiger Länge,\ndie Vertragsparteien geeignete Maßnahmen treffen und ein-           einschließlich Animations- und Dokumentarproduktionen, das in\nander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, ins-       beliebigem Format für die Verwertung im Kino, im Fernsehen,\nbesondere bei der Zusammenarbeit im Bereich Kinematogra-            auf Videoband, Bildplatte, CD-ROM, DVD oder für jede andere\nphie sowie Besuche von Delegationen und einzelnen Experten,         Form des Vertriebs produziert wird. Neue audiovisuelle Produk-\ndie auf dem Gebiet der Kinematografie tätig sind,                   tions- und Vertriebsformen werden in dieses Abkommen ein-\nbezogen.\nin der Erwägung, dass audiovisuelle Gemeinschaftsproduk-\ntionen wesentlich zur Entwicklung der Filmindustrie und zum\nAusbau des wirtschaftlichen und kulturellen Austauschs zwi-                                      Artikel 2\nschen den beiden Ländern beitragen können,\nZuständige Behörden\nentschlossen, die wirtschaftliche und kulturelle Zusammen-\n(1) Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen\narbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-\nBehörden sind\nblik Südafrika anzuregen,\na) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt für Wirt-\nin dem Wunsch, Bedingungen zu schaffen, die sich günstig             schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und\nauf die Beziehungen im audiovisuellen Bereich, insbesondere\nauf die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, Fernseh- und        b) in der Republik Südafrika die Nationale Film- und Videostif-\nVideoproduktionen auswirken,                                            tung (National Film and Video Foundation, NFVF).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005                         359\n(2) Gemeinschaftsproduktionen, die in den Anwendungs-                                       Artikel 5\nbereich dieses Abkommens fallen, bedürfen der Anerkennung\nMitwirkende\ndurch die zuständigen Behörden.\nDie Personen, die an der Herstellung eines Films mitwirken,\n(3) Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt,\nmüssen die folgenden Anforderungen erfüllen:\nso setzen die Vertragsparteien einander darüber in Kenntnis.\n1. In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland müssen sie\n(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien infor-\nmieren einander über die Anwendung dieses Abkommens, um                a) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sein,\nmögliche Schwierigkeiten bei der Auslegung seiner Bestimmun-\nb) dem deutschen Kulturkreis angehören und ihren recht-\ngen auszuräumen. Falls erforderlich schlagen sie auch Änderun-\nmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland\ngen vor, die im gemeinsamen Interesse beider Länder liegen, um\nhaben,\ndie Zusammenarbeit im Zusammenhang mit diesem Abkommen\nzu fördern.                                                            c) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen\nUnion sein oder\n(5) Die zuständigen Behörden informieren einander regel-\nmäßig über Anerkennung, Ablehnung, Änderung und Aufhebung              d) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats des\ndes Status einer Gemeinschaftsproduktion. Bevor eine zustän-              Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen\ndige Behörde einen Antrag auf Anerkennung einer Gemein-                   Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sein.\nschaftsproduktion ablehnt, berät sie sich mit der Partnerbehörde\n2. In Bezug auf die Republik Südafrika müssen sie\nder anderen Vertragspartei.\na) Staatsangehörige der Republik Südafrika sein,\nArtikel 3                                b) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Afrikanischen\nUnion, einschließlich der Region der Entwicklungsge-\nAnerkennung als nationale Filme                            meinschaft des südlichen Afrika (SADC) sein oder\n(1) Die im Rahmen dieses Abkommens hergestellten Filme              c) ihren ständigen Aufenthalt in der Republik Südafrika\ngelten als nationale Filme.                                               haben.\n(2) Für diese Filme besteht Anspruch auf alle staatlichen Ver- 3. Die nach den Nummern 1 und 2 an der Gemeinschaftspro-\ngünstigungen, die der Film- und Videowirtschaft zur Verfügung          duktion mitwirkenden Personen müssen während der\nstehen, sowie auf alle anderen Vorrechte, die nach den gelten-         gesamten Dauer der Herstellung ihre nationale Rechtsstel-\nden Bestimmungen in den jeweiligen Ländern gewährt werden.             lung behalten und dürfen zu keinem Zeitpunkt während der\nHerstellungsarbeiten eine solche Rechtsstellung erwerben\noder verlieren.\nArtikel 4\n4. Sollte dies für den Film erforderlich sein, kann die Mitwirkung\nBedingungen für die Aner-                          von Fachkräften, die nicht Staatsangehörige der an der\nkennung als Gemeinschaftsproduktion                        Gemeinschaftsproduktion beteiligten Länder sind, gestattet\nwerden, jedoch nur im Falle außergewöhnlicher Umstände\n(1) Die Gemeinschaftsproduzenten eines Films müssen ihren\nund vorbehaltlich einer Einigung zwischen den zuständigen\nSitz oder eine Niederlassung im Hoheitsgebiet einer der Ver-\nBehörden beider Vertragsparteien.\ntragsparteien haben. Die Gemeinschaftsproduzenten dürfen\nnicht durch gemeinsame Geschäftsführung, durch Besitz oder\nein Beherrschungsverhältnis miteinander in Verbindung stehen.                                  Artikel 6\n(2) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten der                                      Filmvertrieb\nbeiden Länder kann zwischen 20 % (zwanzig Prozent) und\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, den Vertrieb\n80 % (achtzig Prozent) der Gesamtkosten des Films betragen.\ngemeinschaftlich produzierter Filme der anderen Vertragspartei\n(3) Die künstlerische und technische Beteiligung eines jeden   in ihrem Hoheitsgebiet mit allen verfügbaren Mitteln zu fördern.\nGemeinschaftsproduzenten muss in einem angemessenen Ver-\nhältnis zu seiner finanziellen Beteiligung stehen.                                             Artikel 7\n(4) Das technische und künstlerische Personal setzt sich aus                      Filmnegative und Sprachen\nden Personen zusammen, die in Übereinstimmung mit dem in\nihrem Land geltenden innerstaatlichen Recht als Hersteller           (1) Von allen gemeinschaftlich produzierten Filmen werden\naudiovisueller Produktionen angesehen werden, insbesondere        zwei Negative oder mindestens ein Negativ und ein Internegativ\nDrehbuchautoren, Regisseure, Komponisten, Cutter, Kamera-         angefertigt. Jeder der Gemeinschaftsproduzenten ist berechtigt,\nmänner, Szenenbildner, Schauspieler und Tontechniker. Der Bei-    ein weiteres Internegativ anzufertigen oder Kopien davon zu zie-\ntrag jeder dieser Personen ist individuell zu bewerten.           hen. Darüber hinaus ist jeder Gemeinschaftsproduzent berech-\ntigt, das Originalnegativ entsprechend den zwischen den\n(5) Zusätzlich zu einer in Absatz 4 genannten Person umfasst   Gemeinschaftsproduzenten vereinbarten Bedingungen zu ver-\ndie Beteiligung in der Regel mindestens einen Hauptdarsteller,    wenden.\neinen Nebendarsteller und/oder einen qualifizierten technischen\nMitarbeiter, wobei gilt, dass zwei qualifizierte technische Mit-     (2) Die ursprüngliche Sprachfassung jedes gemeinschaftlich\narbeiter an die Stelle eines Hauptdarstellers treten können.      produzierten Films ist in einer Amtssprache der Bundesrepublik\nDeutschland beziehungsweise Südafrikas oder einer Kombina-\n(6) Um in den Genuss der Vergünstigungen für Gemein-           tion dieser zugelassenen Sprachen zu erstellen. Dialogstellen in\nschaftsproduktionen zu gelangen, müssen die Gemeinschafts-        anderen Sprachen können in der Gemeinschaftsproduktion ent-\nproduzenten nachweisen, dass sie über eine gute technische        halten sein, wenn das Drehbuch dies erfordert.\nOrganisation, ein gutes berufliches Ansehen und eine aner-\nkannte Qualifikation sowie über die nötigen finanziellen Mittel      (3) Die Synchronisation oder Untertitelung in einer Amts-\nverfügen, um die Produktion erfolgreich abzuschließen.            sprache der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise\nSüdafrikas muss in der Bundesrepublik Deutschland, in einem\n(7) Das Unternehmen, das die Gemeinschaftsproduktion her-      anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem\nstellt, muss nachweisen, dass audiovisuelle Produktionen (Film,   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nFernsehen und Video) sein Hauptbetätigungsfeld sind.              Wirtschaftsraum beziehungsweise in Südafrika oder in einem","360                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005\nanderen Mitgliedstaat der Afrikanischen Union einschließlich       c) die im Rahmen von Partnerschaften hergestellten Produktio-\nder Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC)                nen können entweder gleichzeitig oder nacheinander her-\nerfolgen. Jedes Abweichen von dieser Regelung bedarf der                gestellt werden, wobei in letzterem Fall die Zeitspanne zwi-\nZustimmung der zuständigen Behörden.                                    schen der Fertigstellung der ersten Produktion und dem\nBeginn der zweiten ein (1) Jahr nicht überschreiten darf.\nArtikel 8\nArtikel 12\nTeilnahme an internationalen Festspielen\nAusgewogene Beteiligung\n(1) Im Regelfall reicht der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent\ngemeinschaftlich produzierte Filme bei internationalen Festspie-      (1) Im Hinblick sowohl auf das künstlerische und das tech-\nlen ein.                                                           nische Personal, einschließlich der Besetzung, als auch auf die\nfinanzielle Beteiligung und die Einrichtungen (Studios, Kopier-\n(2) Filme, die auf der Grundlage gleicher Beteiligungen her-\nanstalten und Postproduktion) sollte insgesamt eine allgemeine\ngestellt wurden, werden als Beitrag des Landes eingereicht,\nAusgewogenheit gewahrt werden.\ndessen Staatsangehörigkeit der Regisseur besitzt, voraus-\ngesetzt, der Regisseur kommt nicht aus einem nach Artikel 5           (2) Die nach Artikel 14 eingerichtete Gemeinsame Kommis-\nNummer 4 in Betracht kommenden Land; in diesem Fall wird der       sion prüft, ob diese Ausgewogenheit gewahrt worden ist und\nFilm vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden         ergreift, sollte dies nicht der Fall sein, Maßnahmen, die sie zur\nbeider Länder von dem Land eingereicht, dessen Staatsangehö-       Wiederherstellung der Ausgewogenheit für notwendig erachtet.\nrigkeit der Hauptdarsteller besitzt.\nArtikel 13\nArtikel 9\nAbspann\nMinderheits- und Mehrheitsbeteiligung\nEin gemeinschaftlich produzierter Film und das dazugehörige\nim Falle von mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen\nWerbematerial enthalten entweder einen gesonderten Hinweis\nBei mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen darf die Min-        darauf, dass es sich bei dem Film um eine „offizielle deutsch-\nderheitsbeteiligung nicht weniger als 10 % (zehn Prozent) und      südafrikanische Gemeinschaftsproduktion“ oder um eine „offi-\ndie Mehrheitsbeteiligung nicht mehr als 70 % (siebzig Prozent)     zielle südafrikanisch-deutsche Gemeinschaftsproduktion“ han-\nder Gesamtkosten des Films betragen.                               delt, oder gegebenenfalls einen Hinweis, aus dem die Betei-\nligung der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Südafrika\nund des Landes des dritten Gemeinschaftsproduzenten hervor-\nArtikel 10\ngeht.\nBeteiligungen der Produzenten\n(1) Unbeschadet dieses Abkommens können im Interesse                                         Artikel 14\nbilateraler Gemeinschaftsproduktionen auch solche Filme als\nGemeinsame Kommission\nGemeinschaftsproduktion anerkannt werden, die nach diesem\nAbkommen in einem der beiden Länder hergestellt werden und            (1) Um die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen\nbei denen die Minderheitsbeteiligung auf die finanzielle Betei-    und zu erleichtern sowie erforderlichenfalls Änderungsvorschläge\nligung beschränkt ist. In einem solchen Fall darf die Minderheits- zu empfehlen, richten die Vertragsparteien eine Gemeinsame\nbeteiligung nicht weniger als 20 % (zwanzig Prozent) der           Kommission ein, die sich mindestens aus zwei (2) Vertretern der\nGesamtkosten des Films betragen.                                   Vertragsparteien, zwei (2) Vertretern der zuständigen Behörden\njedes Landes und zwei (2) Vertretern der Film- und Videoindus-\n(2) Die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion für jede\ntrie jedes Landes zusammensetzt.\neinzelne Produktion dieser Art bedarf der vorherigen Anerken-\nnung durch die zuständigen Behörden.                                  (2) In der Regel tritt die Gemeinsame Kommission alle zwei\nJahre abwechselnd in einem der beiden Länder zusammen. Auf\nErsuchen einer der Vertragsparteien, insbesondere wenn hin-\nArtikel 11\nsichtlich dieses Abkommens ernste Schwierigkeiten auftreten,\nPartnerschaftsverträge                        kann die Gemeinsame Kommission zu einem außerordentlichen\nTreffen zusammentreten.\n(1) Im Rahmen von Partnerschaftsverträgen hergestellte Pro-\nduktionen können mit Zustimmung der zuständigen Behörden              (3) Die Gemeinsame Kommission stellt fest, ob zahlenmäßig\nzunächst als Gemeinschaftsproduktionen angesehen werden            und prozentual Ausgewogenheit der Gemeinschaftsproduktio-\nund dieselben Vergünstigungen erhalten. Unbeschadet des Arti-      nen erreicht ist und entscheidet, falls dies nicht der Fall ist, wel-\nkels 5 kann im Falle eines Partnerschaftsvertrags die wechsel-     che Maßnahmen notwendig sind, um das Ungleichgewicht zu\nseitige Beteiligung der Produzenten beider Länder auf eine         beseitigen.\nfinanzielle Beteiligung beschränkt werden, ohne notwendiger-\n(4) Um Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Abkom-\nweise jede künstlerische oder technische Beteiligung aus-\nmens zu beseitigen und es im besten Interesse beider Vertrags-\nzuschließen.\nparteien zu verbessern, legt die Gemeinsame Kommission den\n(2) Um von den zuständigen Behörden anerkannt zu werden,        zuständigen Behörden beider Vertragsparteien die hierzu erfor-\nmüssen diese Produktionen die folgenden Bedingungen erfül-         derlichen Änderungen zur Billigung vor.\nlen:\na) Bei Produktionen, die von Partnerschaften profitieren, müs-                                  Artikel 15\nsen wechselseitig Investitionen getätigt werden und muss\nZeitweilige Einreise\nhinsichtlich der Bedingungen für die Aufteilung der Einnah-\nmen unter den Gemeinschaftsproduzenten insgesamt Aus-             Für anerkannte Gemeinschaftsproduktionen erleichtert jede\ngewogenheit bestehen;                                         Vertragspartei im Einklang mit den jeweils geltenden innerstaat-\nlichen Rechtsvorschriften:\nb) die im Rahmen von Partnerschaften hergestellten Produktio-\nnen müssen unter vergleichbaren Bedingungen in der Bun-        a) dem technischen und künstlerischen Personal der anderen\ndesrepublik Deutschland und in der Republik Südafrika ver-          Vertragspartei die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und den zeit-\ntrieben werden;                                                    weiligen Aufenthalt dort;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005                           361\nb) die Einfuhr in ihr und die Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet           (2) Dieses Abkommen einschließlich der Anlage, die Teil die-\nvon technischen und sonstigen für die Herstellung eines         ses Abkommens ist, bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es sei\nFilms benötigten Ausrüstungsgegenständen und Materialien        denn, es wird nach Absatz 3 gekündigt.\nvon Produzenten der anderen Vertragspartei.\n(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit einer\nKündigungsfrist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nArtikel 16\nschriftlich kündigen.\nFernseh- und\nVideo-Gemeinschaftsproduktionen                          (4) Die Kündigung dieses Abkommens hat keine Auswirkun-\ngen auf die Fertigstellung von Gemeinschaftsproduktionen, die\nDie Bestimmungen dieses Abkommens über die Gemein-                vor der Kündigung anerkannt wurden.\nschaftsproduktion von Filmen gelten entsprechend für Fernseh-\nund Video-Gemeinschaftsproduktionen.\nArtikel 19\nArtikel 17\nBeilegung von Streitigkeiten\nÄnderung\n(1) Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die aus\nDieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der\nder Auslegung oder der Umsetzung dieses Abkommens entste-\nbeiden Vertragsparteien durch Notenwechsel zwischen den Ver-\nhen, werden durch Konsultationen und Verhandlungen gütlich\ntragsparteien auf diplomatischem Wege geändert werden.\nbeigelegt.\nArtikel 18                                 (2) Unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nveranlasst die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das\nInkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nAbkommen unterzeichnet wurde, seine Registrierung beim\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die         Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta\nRegierung der Republik Südafrika der Regierung der Bundes-           der Vereinten Nationen. Sobald die Registrierung vom Sekreta-\nrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege schriftlich noti-       riat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist, wird die andere\nfiziert hat, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für     Vertragspartei unter Angabe der diesem Abkommen von den\ndas Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-       Vereinten Nationen zugewiesenen Registriernummer von der\ngangs der Notifikation.                                              erfolgten Registrierung unterrichtet.\nZu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen\ngehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unter-\nschrieben und gesiegelt.\nGeschehen zu Kapstadt am 17. November 2004 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchwirtz\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nZ. Pallo Jordan","362                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen\nVerfahrensregeln\nfür die Beantragung der Anerkennung einer\nGemeinschaftsproduktion nach diesem Abkommen\n1. Anträge auf Förderung einer Gemeinschaftsproduktion nach                      migung für die öffentliche Vorführung der Gemein-\ndiesem Abkommen müssen mindestens dreißig (30) Tage                           schaftsproduktion erteilen;\nvor Beginn der Dreharbeiten gleichzeitig bei beiden zustän-               i)  eine Klausel, die Maßnahmen vorschreibt, die zu\ndigen Behörden gestellt werden.                                               ergreifen sind, falls\nI.   die zuständige Behörde eines der beiden Länder\n2. Die zuständige Behörde des Landes, dessen Staatsangehö-\nnach vollständiger Prüfung des Falles die\nrigkeit der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent besitzt, unter-\nGewährung der beantragten Förderung verwei-\nrichtet die andere zuständige Behörde innerhalb von zwan-\ngert,\nzig (20) Tagen über die Einreichung der in Nummer 4\nbezeichneten vollständigen Unterlagen.                                        II. die zuständigen Behörden die Vorführung der\nGemeinschaftsproduktion in einem der beiden\nLänder oder den Export in ein Drittland verbie-\n3. Die zuständige Behörde des Landes, dessen Staatsangehö-\nten,\nrigkeit der Minderheitsgemeinschaftsproduzent besitzt, teilt\ndaraufhin innerhalb einer angemessenen Frist, die dreißig                     III. eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen\n(30) Tage nicht überschreiten darf, ihre Entscheidung mit.                         nicht erfüllt;\nj)  den Beginn der Dreharbeiten;\n4. Die Antragsunterlagen umfassen für die Bundesrepublik                     k) eine Klausel, die besagt, dass der Mehrheitsge-\nDeutschland in deutscher Sprache und für Südafrika in eng-                    meinschaftsproduzent eine Versicherung abschließt,\nlischer Sprache oder in einer anderen Amtssprache Süd-                        welche mindestens „alle Produktionsrisiken“ und\nafrikas Folgendes:                                                            „alle Risiken für das Originalmaterial“ abdeckt;\n4.1 das endgültige Drehbuch und die endgültige Inhalts-                   l)  eine Klausel, welche die Aufteilung der Rechte am\nübersicht;                                                               Filmwerk auf einer anteiligen, dem jeweiligen Bei-\n4.2 einen dokumentarischen Nachweis über den recht-                           trag der Gemeinschaftsproduzenten entsprechen-\nmäßigen Erwerb der Verfilmungs- und Verwertungs-                         den Grundlage regelt;\nrechte an der Gemeinschaftsproduktion und über den              4.4 den Vertrag über den Vertrieb, wenn dieser bereits\nrechtmäßigen Erwerb der Rechte am Filmwerk;                          unterzeichnet worden ist, oder, sofern er noch abzu-\n4.3 ein Exemplar des von beiden Gemeinschaftsproduzen-                    schließen ist, einen Entwurf;\nten unterzeichneten Gemeinschaftsproduktionsver-                4.5 ein Verzeichnis des künstlerischen und technischen\ntrags. Der Vertrag enthält folgende Angaben:                         Personals unter Angabe der jeweiligen Staatsangehö-\na) den Titel der Gemeinschaftsproduktion;                            rigkeit und im Falle der Schauspieler unter Angabe ihrer\nb) den Namen des Drehbuchautors oder im Falle einer                  vorgesehenen Rollen;\nliterarischen Vorlage den Namen des Bearbeiters;            4.6 den Drehplan;\nc) den Namen des Regisseurs (damit gegebenenfalls               4.7 das ausführliche Budget, in dem die in jedem Land ent-\neine Vertretung möglich ist, ist eine Vertretungsklau-           stehenden Kosten aufgeführt sind, sowie\nsel zulässig);                                              4.8 sämtliche Verträge und andere relevante Dokumente im\nd) das Budget;                                                       Zusammenhang mit der Finanzierung für alle Teilneh-\nmer, die an der finanziellen Struktur beteiligt sind.\ne) den Finanzierungsplan;\nf)  eine Klausel zur Aufteilung der Einnahmen, Märkte       5. Die zuständigen Behörden können weitere Unterlagen und\nund Medien oder einer Kombination hiervon;                  Erläuterungen anfordern, die sie für erforderlich halten.\ng) eine Klausel über die jeweilige Beteiligung der\n6. Grundsätzlich soll die endgültige Drehfassung (einschließlich\nGemeinschaftsproduzenten an den etwaigen Mehr-\nder Dialoge) bei den zuständigen Behörden vor Beginn der\nkosten oder Minderkosten, wobei die Höhe dieses\nDreharbeiten eingereicht werden.\nAnteils grundsätzlich in einem angemessenen Ver-\nhältnis zur Höhe der Beteiligung der Gemeinschafts-\n7. An dem Originalvertrag können Änderungen, einschließlich\nproduzenten stehen muss, wobei wiederum der\nder Ablösung eines Gemeinschaftsproduzenten, vorgenom-\nAnteil des Minderheitsgemeinschaftsproduzenten\nmen werden; allerdings müssen sie bei den zuständigen\nan den Mehrkosten auf einen geringeren Prozent-\nBehörden vor Abschluss der Gemeinschaftsproduktion zur\nsatz oder einen Festbetrag begrenzt sein kann,\nGenehmigung eingereicht werden. Die Ablösung eines\nvorausgesetzt dass der in Artikel 3 des Abkommens\nGemeinschaftsproduzenten ist nur in Ausnahmefällen und\nfestgelegte Mindestanteil eingehalten wird;\naus von beiden zuständigen Behörden anerkannten Grün-\nh) eine Klausel, die besagt, dass die Gewährung von             den zulässig.\nVergünstigungen nach diesem Abkommen nicht der\nVerpflichtung gleichkommt, dass die Regierungs-         8. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über ihre\nbehörden in einem der beiden Länder eine Geneh-             Entscheidungen."]}