{"id":"bgbl2-2005-9-8","kind":"bgbl2","year":2005,"number":9,"date":"2005-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/9#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-9-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_9.pdf#page=10","order":8,"title":"Bekanntmachung des Zusatzprotokolls zum deutsch-russischen Abkommen über den Transit von Wehrmaterial und Personal durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den Beiträgen der Bundeswehr zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Afghanistans","law_date":"2005-02-21T00:00:00Z","page":354,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["354  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005\nPollution damage, 1992, and authorising       schädigung für Ölverschmutzungsschä-\nAustria and Luxembourg, in the interest of    den zu unterzeichnen, es zu ratifizieren\nthe European Community, to accede to the      oder ihm beizutreten, und zur Ermäch-\nunderlying instruments, (2004/246/EC; OJ      tigung Österreichs und Luxemburgs, im\nL 78/22, 16. 3. 2004).”                       Interesse der Europäischen Gemeinschaft\nden zugrunde liegenden Instrumenten\nbeizutreten, erfolgt (2004/246/EG; ABl.\nL 78/22, 16. 3. 2004).“\nBerlin, den 21. Februar 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes Zusatzprotokolls zum deutsch-russischen Abkommen\nüber den Transit von Wehrmaterial und Personal durch das Hoheitsgebiet\nder Russischen Föderation im Zusammenhang mit den Beiträgen\nder Bundeswehr zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Afghanistans\nVom 21. Februar 2005\nDas in Moskau am 26. Oktober 2004 unterzeichnete\nZusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Russischen Föderation über den Transit von Wehr-\nmaterial und Personal durch das Hoheitsgebiet der Rus-\nsischen Föderation im Zusammenhang mit den Beiträ-\ngen der Bundeswehr zur Stabilisierung und zum Wieder-\naufbau Afghanistans vom 9. Oktober 2003 (BGBl. 2003 II\nS. 1620; 2005 II S. 16) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 1\nam 11. Januar 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. Februar 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005                       355\nZusatzprotokoll\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber den Transit von Wehrmaterial und Personal\ndurch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation\nim Zusammenhang mit den Beiträgen der Bundeswehr\nzur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Afghanistans\nvom 9. Oktober 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           e) „Unfallmerkblatt“ – ein Dokument, das die Notfallmaßnah-\nmen für die Mitarbeiter von Eisenbahngesellschaften und\nund\nRettungsmannschaften bei der Beseitigung der durch Zwi-\ndie Regierung der Russischen Föderation –               schenfälle beim Gefahrguttransport verursachten Schäden\nregelt; die Form des Dokuments wird nach den in der Russi-\nim Weiteren „Vertragsparteien“ genannt,                           schen Föderation geltenden Bestimmungen festgelegt;\nf)  „Transportzwischenfall“ – ein Vorfall, der sich während der\nin Anbetracht des Abkommens vom 9. Oktober 2003 zwi-\nDurchführung eines Eisenbahntransports von Militärfracht\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\noder Gefahrgut ereignet und einen Schaden für das Leben\nRegierung der Russischen Föderation über den Transit von\nund die Gesundheit von Menschen, die Umwelt oder das\nWehrmaterial und Personal durch das Hoheitsgebiet der Russi-\nHab und Gut von natürlichen bzw. juristischen Personen zur\nschen Föderation im Zusammenhang mit den Beiträgen der\nFolge hat;\nBundeswehr zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau Afgha-\nnistans (im Weiteren „Abkommen“ genannt) –                       g) „Begleitfachperson“ – eine vom Frachtabsender beauftragte\nPerson, die mit den Besonderheiten und Eigenschaften der\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Militärfracht beziehungsweise des Gefahrguts vertraut und\nfür den Einsatz im Falle einer Havarie während des Trans-\nports ausgebildet ist;\nArtikel 1\nh) „Lü-Sendung“ – Militärfracht, deren Größe das Lademaß der\n(1) Dieses Zusatzprotokoll bestimmt das Verfahren des             1 520 Millimeter breiten Eisenbahnspur nach den in der ein-\nEisenbahntransits von Waffen, militärischem Gerät, Wehrmateri-       schlägigen Richtlinie des Rats für den Eisenbahnverkehr der\nal und Personal durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föde-         Teilnehmerstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten\nration zu den im Abkommen aufgeführten Zwecken.                      (im Weiteren „GUS-Staaten“ genannt) festgelegten Bedin-\ngungen überschreitet;\n(2) Die Bedeutung der in diesem Zusatzprotokoll verwende-\nten Begriffe entspricht den Begriffen gemäß Artikel 1 Absatz 3   i)  „SMGS“ – das Abkommen über den Internationalen Eisen-\ndes Abkommens. Für die Zwecke dieses Zusatzprotokolls wer-           bahn-Güterverkehr vom 1. November 1951 in der jeweils\nden auch die wie folgt definierten Begriffe verwendet:               gültigen Fassung.\na) „Militärfracht“ – die von der Eisenbahngesellschaft beim\nFrachtabsender oder am Hafen gegen Vorlage eines interna-                               Artikel 2\ntionalen Eisenbahnfrachtbriefs für den Eisenbahntransport\n(1) Der Transit erfolgt auf der Grundlage einer Generaltransit-\nan einen Frachtempfänger entgegengenommenen Waffen,\nerlaubnis oder einer einmaligen Transiterlaubnis, die von der\nmilitärisches Gerät und Wehrmaterial mindestens im Umfang\nzuständigen russischen Behörde nach dem im Abkommen vor-\neines Waggons;\ngesehenen Verfahren erteilt wird. Die Erlaubnis erlischt automa-\nb) „Gefahrgut“ – Militärfracht, die durch ihre Eigenschaften     tisch im Falle des Außerkrafttretens des Abkommens bzw. die-\nunter bestimmten Bedingungen beim Transport, Rangieren,     ses Zusatzprotokolls. In diesem Fall werden die bereits begon-\nBe- und Entladen sowie bei der Lagerung eine Explosion,     nenen Transporte, wenn sich die Militärfracht oder das Gefahr-\neinen Brand, eine chemische oder andere Verunreinigung      gut bereits auf dem Territorium der Russischen Föderation\noder die Beschädigung von technischen Geräten, Einrich-     befindet, nach Abstimmung der Vertragsparteien zu Ende\ntungen, Anlagen und anderen Objekten des Eisenbahnver-      durchgeführt.\nkehrs und Dritter sowie Schaden für das Leben und die\n(2) Zur Erlangung der Erlaubnis für den Eisenbahntransport\nGesundheit von Menschen oder die Umwelt verursachen\nvon Militärfracht oder Gefahrgut stellen die zuständigen Behör-\nkann;\nden der Bundesrepublik Deutschland oder der mit der Organisa-\nc) „zuständige Behörden“ – Behörden der Vertragsparteien, die    tion des Transports beauftragte Spediteur einen Antrag in russi-\nnach den gesetzlichen Bestimmungen der Staaten der Ver-     scher Sprache oder in deutscher Sprache mit einer beigefügten\ntragsparteien befugt sind, Entscheidungen zum Eisenbahn-    russischen Übersetzung. Darin müssen folgende Angaben ent-\ntransit von Militärfracht, Gefahrgut und Personal durch das halten sein:\nHoheitsgebiet der Russischen Föderation nach Maßgabe\na) ein Verzeichnis der zu befördernden Militärfracht oder des\ndes Abkommens und dieses Zusatzprotokolls zu treffen;\nGefahrguts mit Angaben zur Spezifikation, zum Herkunfts-\nd) „Personal“ – deutsches Personal und das Personal anderer          land, zu den Mengen in den üblichen Maßeinheiten gemäß\nStaaten, das in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens erwähnt        Warennomenklatur für Außenwirtschaftstätigkeit der Russi-\nist;                                                            schen Föderation;","356                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005\nb) die geplanten Transporttermine;                                   (2) Die Regelung in Absatz 1 erstreckt sich nicht auf den\nTransport von Gefahrgut, das nicht in den Vorschriften für den\nc) die Transportstrecke und die geplanten Grenzübergangs-\nTransport von Gefahrgut (Anlage 2 zum SMGS) enthalten ist und\nstellen für den Transit von Militärfracht, Gefahrgut und Per-\nfür dessen Transport die Ausarbeitung von Sonderbedingungen\nsonal durch die Staatsgrenze der Russischen Föderation, an\nund eines speziellen Unfallmerkblatts notwendig sind. Der\ndenen die Grenz- und Zollformalitäten sowie andere Forma-\nAntrag auf den Transport von Lü-Sendungen wird nach den im\nlitäten erledigt werden;\nSMGS festgelegten Verfahren und Fristen gestellt.\nd) bezüglich der auf offenen Waggons beförderten Militär-\nfracht:\nArtikel 4\nMaße, Gewicht, Schwerpunkt; Angaben zu den Stützflä-\nchen, Vorhandensein von beweglichen Teilen bzw. Baugrup-         (1) Die Auswahl von Zügen für den Transport von Militär-\npen, Transportsicherungen, Befestigungen und Verzurrung;      fracht, Gefahrgut und Personal auf Eisenbahnstrecken der Rus-\nSkizzen von der das Lademaß übersteigenden Technik und        sischen Föderation erfolgt nach den für die Eisenbahnen der\nBewaffnung; Angaben zum Umladeverfahren (Umladung mit         GUS-Staaten geltenden Vorschriften.\nKran oder auf eigener Achse);                                    (2) Die Verladung und die Befestigung der Militärfracht oder\ne) bezüglich Gefahrgut:                                           des Gefahrguts auf Güterwagen erfolgt nach den für die GUS-\nStaaten gültigen Technischen Bedingungen für die Beladung\nBezeichnung der Substanz oder des Erzeugnisses, Nummer        und Befestigung von Frachtgut auf Güterwagen und in Contai-\ngemäß UN-Liste, Verpackung, Unfallmerkblatt; Angaben          nern.\nüber die vorhandenen Feuerlöschmittel, die Neutralisierung\nvon schädlichen Auswirkungen des zu befördernden Gefahr-         (3) Die Verladung und die Befestigung von das Lademaß\nguts beziehungsweise Entgasungsmittel sowie die Vorkeh-       überschreitender Militärfracht erfolgt nach den Vorschriften für\nrungen zum individuellen Schutz des Personals und der         den Transport von das Lademaß überschreitenden Gütern und\nBegleitfachpersonen; wenn Substanzen beziehungsweise          von Schwergut auf Eisenbahnstrecken der GUS-Staaten, der\nErzeugnisse nicht in der UN-Liste aufgeführt sind, dann die   Republik Litauen, der Republik Lettland und der Republik Est-\nim „Datenblatt zur Vorlage bei den Vereinten Nationen zur     land.\nKlassifizierung oder Neuklassifizierung von Stoffen“ (gemäß      (4) Die Befestigungsvorrichtungen werden von der deutschen\nden Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter der     Vertragspartei zu ihren Lasten gestellt, sofern im Einzelfall keine\nVereinten Nationen) vorgesehenen Angaben;                     andere Vereinbarung getroffen wurde.\nf)  bezüglich Begleitung und Bewachung:\nNotwendigkeit der Militärfracht- bzw. Gefahrgutbegleitung                                Artikel 5\ndurch Fachleute, Bedarf an bewaffnetem Begleitpersonal für\n(1) Für den Transport von Militärfracht oder Gefahrgut auf den\nMilitärfracht oder Gefahrgut;\nEisenbahnstrecken der Russischen Föderation und anderer\ng) Angaben zu Versicherungs- und sonstigen Schadensersatz-        GUS-Staaten wird ein internationaler Eisenbahnfrachtbrief nach\ngarantien für Militärfracht, Gefahrgut und Personal während   den Vorschriften des SMGS ausgestellt.\ndes Eisenbahntransits.\n(2) Der Transport von Gefahrgut erfolgt nach den Vorschriften\n(3) Die deutsche Vertragspartei übernimmt die Verpflichtung,   für den Transport von Gefahrgut (Anlage 2 zum SMGS). Ent-\ndie Möglichkeit der Durchführung des im Antrag angegebenen        spricht das von der deutschen Vertragspartei für das jeweilige\nTransports zu den im Antrag angegebenen Terminen mit den          Gefahrgut vorgelegte Unfallmerkblatt nicht den Vorgaben des\nanderen Staaten abzustimmen, über deren Hoheitsgebiet der         für den Transport mit der Eisenbahn der Russischen Föderation\nTransport erfolgen wird. Die deutsche Vertragspartei oder der     gültigen Unfallmerkblatts, wird das von der deutschen Vertrags-\nvon ihr mit der Organisation des Transports beauftragte Spedi-    partei vorgelegte Unfallmerkblatt nach einer Stellungnahme zu\nteur unterrichtet die zuständige Behörde der Russischen Föde-     seiner Gültigkeit von den zuständigen Behörden für Eisenbahn-\nration vor Beginn des Transports über das Vorhandensein der       verkehr der Russischen Föderation bestätigt.\nGenehmigungen zum Eisenbahntransit über das Hoheitsgebiet\n(3) Die Transportkosten für den Transit von Militärfracht oder\ndieser Staaten. Sollten aufgrund fehlender Transportgenehmi-\nGefahrgut auf den Eisenbahnstrecken der Russischen Föderati-\ngungen anderer Transitstaaten oder aus sonstigen Gründen\non werden vom Frachtabsender durch das von der Bundesrepu-\nTransporte durch das Territorium der Russischen Föderation\nblik Deutschland beauftragte Speditionsunternehmen erstattet,\nverzögert werden und dadurch Mehrkosten entstehen, werden\ndas einen entsprechenden Vertrag mit dem russischen Trans-\ndiese durch die deutsche Vertragspartei getragen.\nporteur geschlossen hat. Die Kosten des Transports von Perso-\n(4) Die Erlaubnis der russischen Vertragspartei für den Eisen- nal mit Sonderzügen durch das Territorium der Russischen\nbahntransport von Militärfracht, Gefahrgut und Personal enthält:  Föderation werden nach dem Ost-West-Tarif bestimmt.\na) die Zustimmung der russischen Vertragspartei zu dem\nEisenbahntransit von Militärfracht oder Gefahrgut in den                                 Artikel 6\nUmfängen und gemäß der Warennomenklatur und Spezifika-\ntion sowie zu den mit der russischen Vertragspartei abge-        Die zuständigen Behörden der deutschen Vertragspartei und\nstimmten Terminen und die Beförderungsbedingungen;            die von ihnen mit der Organisation des Transports beauftragten\nSpeditionen\nb) das Verfahren der Bewachung der Transporte von Militär-\nfracht, Gefahrgut und Personal;                               a) gewährleisten, dass alle Arten von Militärfracht oder Gefahr-\ngut den für die Eisenbahnen der GUS-Staaten geltenden\nc) Regelungen der operativen Planung, Organisation und                Beförderungsbestimmungen entsprechen, die Militärfracht\nDurchführung der Transporte, die in den Tätigkeitsbereich         und das Gefahrgut sich in einem transportfähigen Zustand\nder zuständigen Behörden der russischen Vertragspartei fal-       befinden und Gefahrgut exakt nach den Vorschriften für den\nlen.                                                              Transport von Gefahrgut (Anlage 2 zum SMGS) angemeldet\nund verpackt wird;\nArtikel 3\nb) sorgen dafür, dass die Begleitfachpersonen während des\n(1) Die Antwort auf den Antrag nach Artikel 2 Absatz 2 dieses      Transports ihren Funktionen ordnungsgemäß nachkommen\nZusatzprotokolls wird von der zuständigen Behörde der russi-          und weisen sie in die während des Aufenthalts im Hoheitsge-\nschen Vertragspartei nicht später als 20 Tage nach Eingang des        biet der Russischen Föderation zu beachtenden Verhaltens-\nAntrags erteilt.                                                      regeln ein;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005                             357\nc) regeln in Absprache mit der russischen Vertragspartei die              (2) Das im Transit durch das Hoheitsgebiet der Russischen\nVersorgung des zu befördernden Personals beziehungswei-          Föderation reisende Personal und die Begleitfachpersonen dür-\nse der Begleitfachpersonen während des Aufenthalts im            fen die Wagen innerhalb der fahrplanmäßigen Haltepunkte ver-\nHoheitsgebiet der Russischen Föderation;                         lassen.\nd) organisieren die Entsendung von Rettungskräften und -mit-              (3) Dem im Transit durch das Hoheitsgebiet der Russischen\nteln zum Ort eines Transportzwischenfalls zwecks Scha-           Föderation reisenden Personal ist das Mitführen von Waffen und\ndensbeseitigung nach dem Zwischenfall, sofern beide Ver-         Munition nicht erlaubt.\ntragsparteien eine Entscheidung darüber treffen.\nArtikel 11\nArtikel 7\nBeim Transit von Militärfracht gewährleistet die deutsche Ver-\n(1) Die Begleitfachpersonen müssen für einen Notfall und für       tragspartei die Einhaltung des SMGS, der Technischen Bedin-\nTransportzwischenfälle geschult und mit den notwendigen               gungen für die Verladung und Befestigung von Fracht auf Güter-\nWerkzeugen, Feuerlöschgeräten und Mitteln zur Neutralisierung         wagen und in Containern, der Vorschriften für das Plombieren\nvon Schadstoffen, die von dem beförderten Gefahrgut ausge-            von Waggons und Containern im Eisenbahnverkehr und anderer\nhen, und von Gasen, sowie mit individuellen Schutzmitteln, mit        für den Eisenbahnverkehr in den GUS-Staaten geltender\nHandlungsanleitungen für Unfälle und Unfallmerkblättern und           Rechtsvorschriften.\nmit Handlungsanleitungen dazu, wie die Militärfracht oder das\nGefahrgut in einen transportfähigen Zustand zu versetzen und\nArtikel 12\nMängel bei der Militärfracht- bzw. Gefahrgutbefestigung auf den\nWaggons zu beheben sind, ausgestattet sein.                               Die russische Vertragspartei trifft die für die Sicherheit des\nTransits von Militärfracht, Gefahrgut, Personal und Begleitfach-\n(2) Die Maßnahmen zur Vorbeugung von Transportzwischen-\npersonen notwendigen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen\nfällen sowie Maßnahmen zur Beseitigung der Folgen von Zwi-\nzur Abwehr jeglicher gegen diese gerichteter widerrechtlicher\nschenfällen und zur Feststellung der Ursachen treffen die\nHandlungen.\nzuständigen Behörden der Russischen Föderation und unter-\nrichten die deutsche Vertragspartei.\nArtikel 13\nArtikel 8                                    Das Personal und die Begleitfachpersonen sind zur Einhal-\nAlle Fragen der Haftung für Schäden, die im Zusammenhang           tung der gesetzlichen Bestimmungen der Russischen Födera-\nmit der Durchführung von Eisenbahntransporten gemäß den               tion verpflichtet. Das Personal unterliegt während seines Aufent-\nBestimmungen dieses Zusatzprotokolls entstehen, werden                halts im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation der Gerichts-\ngemäß Artikel 10 des Abkommens geregelt.                              barkeit der Russischen Föderation nach Artikel 5 des Abkom-\nmens.\nArtikel 9\nArtikel 14\n(1) Militärfracht, Gefahrgut und Personal unterliegen beim\nTransit nach diesem Zusatzprotokoll der Grenz- und Zollkontrol-           Streitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Aus-\nle und, falls erforderlich, auf Entscheidung der russischen Ver-      legung dieses Zusatzprotokolls werden gemäß Artikel 11 des\ntragspartei auch anderen Arten der Kontrolle sowie der Abferti-       Abkommens geregelt.\ngung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Russi-\nschen Föderation. Dabei beschränkt sich die Grenz- und Zoll-                                      Artikel 15\nkontrolle von verplombter (versiegelter) und verpackter Militär-\nfracht bzw. von Fahrzeugen (Fahrzeugteilen) auf die Kontrolle             (1) Dieses Zusatzprotokoll tritt an dem Tag des Eingangs der\nder Unversehrtheit der Plomben und Siegelabdrücke sowie der           letzten Notifikation über die Erfüllung der für das Inkrafttreten\nVerpackung.                                                           erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen durch die Ver-\ntragsparteien in Kraft.\n(2) Im Falle der Beschädigung bzw. des Fehlens von Plomben\noder Siegeln auf der Verpackung oder bei Vorliegen von Grün-              (2) Dieses Zusatzprotokoll wird für die Dauer eines Jahres\nden nach Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens erfolgt eine Inau-          geschlossen. Danach verlängert es sich automatisch um jeweils\ngenscheinnahme durch Zoll- (oder Grenz-)Beamte.                       ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien\ngegenüber der anderen Vertragspartei mit einer Frist von 30\nTagen vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomati-\nArtikel 10\nschem Wege schriftlich gekündigt wird. Dieses Zusatzprotokoll\n(1) Der Transit von Personal erfolgt in der Regel mit Reisezug-    tritt mit Außerkrafttreten des Abkommens automatisch außer\nwagen der Eisenbahnen der Russischen Föderation.                      Kraft.\nGeschehen zu Moskau am 26. Oktober 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH a n s v. P l o e t z\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nLawrow"]}