{"id":"bgbl2-2005-9-13","kind":"bgbl2","year":2005,"number":9,"date":"2005-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/9#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-9-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_9.pdf#page=23","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-03-04T00:00:00Z","page":367,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005                            367\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,             1 780 531,57 EUR (in Worten: eine Million siebenhundertacht-\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-      zigtausendfünfhunderteinunddreißig Euro und siebenundfünfzig\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                       Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1\nNummer 3 erwähnte Vorhaben „Ländliches Wegenetzprogramm\nArtikel 5                                  Südprovinz“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(1) Die bei den Regierungsverhandlungen des Jahres 1993\nüber Finanzielle Zusammenarbeit für die Vorhaben „Schulden-\nArtikel 6\nrückkaufprogramm“, „Erhaltung der Sambesi Teakwälder“ und\n„Refinanzierung von Langzeitinvestitionen“ vorgesehenen Fi-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nnanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von nunmehr              Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 9. Dezember 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKristof\nFür die Regierung der Republik Sambia\nMagande\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. März 2005\nDas in Lusaka am 9. Dezember 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 9. Dezember 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. März 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","368                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nund\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\ndie Regierung der Republik Sambia –                    aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                          Artikel 2\nSambia,                                                                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nzu vertiefen,                                                         der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nin der Republik Sambia beizutragen,                                   verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsulta-            (2) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht\ntionen vom 18. November 2003 –                                        selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nsind wie folgt übereingekommen:\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                        Artikel 3\nlicht es der Regierung der Republik Sambia, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungs-              Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\nbeiträge in Höhe von insgesamt 7 500 000,– EUR (in Worten:            Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nsieben Millionen fünfhunderttausend Euro) zu erhalten für die         lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nVorhaben                                                              und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRepublik Sambia erhoben werden.\na) Wasserversorgung Nordwestprovinz II bis zu 2 000 000,–\nEUR (in Worten: zwei Millionen Euro);\nArtikel 4\nb) Ländlicher Investitionsfonds Südprovinz bis zu 2 500 000,–\nEUR (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro);            Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nc) Ländliches Wegenetz Südprovinz bis zu 3 000 000,– EUR (in          Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nWorten: drei Millionen Euro),                                    verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben            kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nfestgestellt worden ist.                                              berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nland und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeit-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-         Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 9. Dezember 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKristof\nFür die Regierung der Republik Sambia\nMagande"]}