{"id":"bgbl2-2005-9-12","kind":"bgbl2","year":2005,"number":9,"date":"2005-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/9#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-9-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_9.pdf#page=21","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-03-04T00:00:00Z","page":365,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005                           365\nArtikel 5                                    der Republik Usbekistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nfür das Vorhaben „Internationales Logistikzentrum Taschkent“\n(1) Das im Abkommen vom 3. April 2001 zwischen der Regie-          vorgesehene Darlehen in Höhe von 5 112 918,81 EUR (in Wor-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der             ten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundertacht-\nRepublik Usbekistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 für          zehn Euro und einundachtzig Cent) wird mit einem Betrag von\ndas Vorhaben „Internationales Logistikzentrum Taschkent“ vor-         800 000,– EUR (in Worten: achthunderttausend Euro) repro-\ngesehene Darlehen in Höhe von 5 112 918,81 EUR (in Worten:            grammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchsta-\nfünf Millionen einhundertzwölftausendneunhundertachtzehn              be c des Abkommens vom 28. Januar 2004 zwischen der Regie-\nEuro und einundachtzig Cent) wird mit einem Betrag von                rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\n1 200 000,– EUR (in Worten: eine Million zweihunderttausend           Republik Usbekistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nEuro) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1     erwähnte Vorhaben „Cargo Terminal Flughafen Taschkent“ ver-\nBuchstabe a des vorgenannten Abkommens vom 3. April 2001              wendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\nerwähnte Vorhaben „Förderung der beruflichen Ausbildung“              gestellt worden ist.\nverwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.                                                                       Artikel 6\n(2) Das im Abkommen vom 3. April 2001 zwischen der Re-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung              Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 18. Januar 2005 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKiderlen\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nE. M. G a n i e w\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. März 2005\nDas in Lusaka am 9. Dezember 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2002) ist nach\nseinem Artikel 6\nam 9. Dezember 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. März 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","366                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2002)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia durch\ndie Regierung der Republik Sambia –               andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         der Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeit-\nSambia,                                                          punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\nzu vertiefen,                                                    aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nArtikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nin der Republik Sambia beizutragen,                              sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nlungen vom 11. bis 14. November 2002 –                           der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge ent-\nsind wie folgt übereingekommen:\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nArtikel 1                            schlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ab-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       lauf des 31. Dezember 2010.\nlicht es der Regierung der Republik Sambia, von der Kredit-         (2) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungs-      selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nbeiträge in Höhe von insgesamt 12 500 000,– EUR (in Worten:      Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nzwölf Millionen fünfhunderttausend Euro) für die folgenden Vor-  schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nhaben zu erhalten:                                               über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\n1. „Ländliche Wasserversorgung Nordwestprovinz“ bis zu\n4 100 000,– EUR (in Worten: vier Millionen einhunderttau-                                Artikel 3\nsend Euro).\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\n2. „Fonds zur Verbesserung der Wasserver- und Abwasser-          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nentsorgung in städtischen Randgebieten“ bis zu 1 000 000,–  lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss\nEUR (in Worten: eine Million Euro).                         und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\n3. „Ländliches Wegenetzprogramm Südprovinz“ bis zu               Republik Sambia erhoben werden.\n4 400 000,– EUR (in Worten: vier Millionen vierhunderttau-\nsend Euro) (zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Repro-                              Artikel 4\ngrammierungen).\nDie Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich\n4. „HIV/AIDS-Vorbeugung durch freiwillige Beratung und           aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nUntersuchung“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Mil-  Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nlionen Euro),                                               verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben       kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nfestgestellt worden ist.                                         berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der"]}