{"id":"bgbl2-2005-9-11","kind":"bgbl2","year":2005,"number":9,"date":"2005-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/9#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-9-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_9.pdf#page=19","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-03-01T00:00:00Z","page":363,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005       363\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen\nVom 28. Februar 2005\nDas Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmoni-\nsierung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. 1987 II S. 638) wird nach\nseinem Artikel 17 Abs. 2 für\nKasachstan                                                         am 25. April 2005\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. Januar 2005 (BGBl. II S. 155).\nBerlin, den 28. Februar 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. März 2005\nDas in Taschkent am 18. Januar 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 18. Januar 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. März 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","364                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            bekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein\nund\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt wer-\ndie Regierung der Republik Usbekistan –              den.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         der Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeit-\nUsbekistan,                                                      punkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Ab-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    kommen Anwendung.\nzu vertiefen,\nArtikel 2\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nin der Republik Usbekistan beizutragen,                          zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-\ngern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-     den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nrungskonsultationen über bilaterale Entwicklungszusammen-        schriften unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1\narbeit 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der      genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nRepublik Usbekistan in Taschkent vom 31. März bis 1. April       acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-\n2004 und die Verbalnote Nr. 327/04 der Botschaft der Bundes-     lehns- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlossen\nrepublik Deutschland in Taschkent vom 24. Mai 2004 –             wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2012.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nselbst Darlehnsnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nArtikel 1                             Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       lichkeiten der Darlehnsnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nlicht es der Regierung der Republik Usbekistan und anderen,      schließenden Verträge garantieren.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-             (3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-\nMain, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 500 000,– EUR (in      zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nWorten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vor-     ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nhaben „Programm zur Bekämpfung der Tuberkulose IV“ zu            der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nerhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt und bestätigt worden ist, dass es als selbsthilfeorien-\ntierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen                                         Artikel 3\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-           Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt\nrungsbeitrags erfüllt.                                           für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort   lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die        Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der       Republik Usbekistan erhoben werden.\nRepublik Usbekistan, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für\ndieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-                                Artikel 4\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\nDie Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-   aus der Darlehnsgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland        rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nund der Regierung der Republik Usbekistan durch andere Vor-      Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-      Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des           Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur, als Kreditgaran- kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\ntiefonds für mittelständische Betriebe, als Maßnahme, die der    ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,   für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-        Genehmigungen."]}