{"id":"bgbl2-2005-8-5","kind":"bgbl2","year":2005,"number":8,"date":"2005-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/8#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_8.pdf#page=15","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-aserbaidschanischen Vereinbarung zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 5. November 2003 über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-02-01T00:00:00Z","page":327,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005    327\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens vom 25. April 1958\nüber Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschifffahrt im Verhältnis\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik\nVom 31. Januar 2005\nDas in Bonn am 25. April 1958 unterzeichnete Abkommen über Allgemeine\nFragen des Handels und der Seeschifffahrt zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II\nS. 221, 469), dessen Gültigkeitsdauer durch das Protokoll vom 31. Dezember\n1960 über die Verlängerung des Abkommens über Allgemeine Fragen des Han-\ndels und der Seeschifffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1961 II S. 1085; 1962 II\nS. 1447) verlängert wurde (Fortgeltung im Verhältnis zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Kirgisischen Republik; vgl. die Bekanntmachung vom\n14. August 1992, BGBl. II S. 1015), ist nach Ziffer 2 des Protokolls im Verhältnis\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen Republik\nam 19. Juli 2003\naußer Kraft getreten.\nBerlin, den 31. Januar 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-aserbaidschanischen Vereinbarung\nzur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 5. November 2003\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Februar 2005\nDie in Baku durch Notenwechsel vom 22. Juli/\n30. November 2004 geschlossene Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Aserbaidschan zur\nÄnderung und Ergänzung des Abkommens vom\n5. November 2003 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nAserbaidschan über Finanzielle Zusammenarbeit (Erwerb\neiner Beteiligung durch die Deutsche Investitions- und\nEntwicklungsgesellschaft DEG) 2001 – 2002 (BGBl. 2003 II\nS. 2012) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 30. November 2004\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Februar 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005\nDer Botschafter                                                    Baku, den 22. Juli 2004\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland fol-\ngende Vereinbarung zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 5. November\n2003 zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit (Erwerb\neiner Beteiligung durch die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft DEG)\n2001 – 2002 sowie in Ausführung des Abkommens vom 8. Dezember 1997 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Aserbaid-\nschan über Technische Zusammenarbeit, vorzuschlagen:\n1. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) trat an die Stelle der Deutschen Investitions-\nund Entwicklungsgesellschaft (DEG). Die KfW übernimmt daher sämtliche Rechte und\nPflichten der DEG aus dem Abkommen vom 5. November 2003 zwischen unseren\nbeiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit (Erwerb einer Beteiligung\ndurch die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft DEG) 2001 – 2002. Im\nAbkommen vom 5. November 2003 zwischen unseren beiden Regierungen über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Erwerb einer Beteiligung durch die Deutsche Investi-\ntions- und Entwicklungsgesellschaft DEG) 2001 – 2002 wird die Bezeichnung „Deut-\nsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, Köln (DEG)“ durch „Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau (KfW)“ und die Abkürzung „DEG“ durch „KfW“ ersetzt.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Aser-\nbaidschan fördern gemeinsam die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern der Aser-\nbaidschanischen Bank für Mikrofinanzierungen („Azerbaijan Microfinance Bank\nMFBA“).\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt für das unter Nummer 2\ngenannte Vorhaben folgende Leistungen:\nSie entsendet\na) zwei Fachkräfte für die Ausbildung von Bankmitarbeitern für die Dauer von bis zu\ninsgesamt 26 Fachkraftmonaten;\nb) fünf Kurzzeitfachkräfte für Ausbildung, Organisation und elektronische Datenver-\narbeitung für die Dauer von bis zu insgesamt 16 Fachkraftmonaten.\n4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des oben erwähnten Abkommens vom\n8. Dezember 1997 über Technische Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.\n5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und aserbaidschanischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Aserbaidschan mit den unter Nummern 1 bis 5\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-\neinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochach-\ntung.\nGrewlich\nSeiner Exzellenz,\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Aserbaidschan\nHerr Elmar Mammadyarov\nBaku"]}