{"id":"bgbl2-2005-6-9","kind":"bgbl2","year":2005,"number":6,"date":"2005-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/6#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-6-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_6.pdf#page=17","order":9,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-syrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-01-26T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005                                 201\n2. In Absatz 2 wird der Hinweis auf die Anlage „– vergleiche          8. Im neuen Absatz 7 werden die Worte „im Sinne der Absätze 1\nAnlage 1 Teil 1 und Anlage 2 Teil 1 –“ gestrichen.                     bis 5“ ersetzt durch die Worte „im Sinne der Absätze 1 bis 6“.\n3. In Absatz 3 wird der Hinweis auf die Anlage „– vergleiche             (3) Artikel 1 Absatz 3 des ersten Änderungsabkommens vom\nAnlage 1 Teil 2 und Anlage 2 Teil 2 –“ gestrichen.                 16. April 2002 wird gestrichen.\n4. In Absatz 4 werden die Hinweise auf die Anlagen „– verglei-\nche Anlage 1 Teil 2 und Anlage 2 Teil 2 –“ sowie „– vergleiche\nAnlage 1 Teil 1 und Anlage 2 Teil 1 –“ gestrichen.                                              Artikel 2\n5. In Absatz 5 werden die Hinweise auf die Anlagen „– verglei-           Dieses Änderungsabkommen und das Abkommen in der Fas-\nche Anlage 1 Teil 1 und Anlage 2 Teil 1 –“ sowie „– vergleiche     sung des ersten Änderungsabkommens vom 16. April 2002 sind\nAnlage 1 Teil 2 und Anlage 2 Teil 2 –“ gestrichen.                 als ein Abkommen auszulegen und anzuwenden und von der\nExpertenkommission redaktionell als Neufassung zusammen-\n6. Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:\nzustellen und zu veröffentlichen.\n„(6) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die\nin Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen ab-\nsolviert oder erbracht worden sind, werden für einschlägige                                     Artikel 3\nweitere Studien an den entsprechenden Hochschulen im\njeweils anderen Land vorbehaltlich einer von der aufneh-                                      Inkrafttreten\nmenden Hochschule geforderten künstlerischen Eignungs-\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nprüfung auf Antrag angerechnet oder anerkannt.“\ntragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen\n7. Die bisherigen folgenden Absätze 6 bis 8 werden zu Absät-          Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nzen 7 bis 9.                                                       ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.\nGeschehen zu Berlin am 19. März 2003 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilfried Grolig\nFür die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nW. B a u m a n n\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-syrischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Januar 2005\nDas in Damaskus am 16. Juli 2003 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nSyrien über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 (BGBl.\n2003 II S. 1653) ist nach seinem Artikel 6\nam 10. November 2004\nin Kraft getreten.\nBerlin, den 26. Januar 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}