{"id":"bgbl2-2005-6-8","kind":"bgbl2","year":2005,"number":6,"date":"2005-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/6#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-6-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_6.pdf#page=16","order":8,"title":"Bekanntmachung des Zweiten deutsch-schweizerischen Abkommens zur Änderung des Abkommens vom 20 Juni 1994 über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich","law_date":"2005-01-24T00:00:00Z","page":200,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["200               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005\nBekanntmachung\ndes Zweiten deutsch-schweizerischen Abkommens\nzur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1994 über\ndie gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\nVom 24. Januar 2005\nDas in Berlin am 19. März 2003 unterzeichnete Zweite Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schwei-\nzerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens vom 20. Juni\n1994 über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hoch-\nschulbereich (BGBl. 1995 II S. 796; 2004 II S. 662) ist nach seinem Artikel 3\nam 14. Januar 2005\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. Januar 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nZweites Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Änderung des Abkommens vom 20. Juni 1994\nüber die gegenseitige Anerkennung\nvon Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                „(1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind:\nund                                 1. in der Bundesrepublik Deutschland staatliche Bildungs-\neinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder\ndie Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft –\nHochschulen sind, und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen,\ndie nach den Rechtsvorschriften der Länder mit Wirkung für\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 20. Juni 1994\nalle Länder als Hochschulen staatlich anerkannt sind;\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die     2. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft staatliche Bil-\ngegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschul-         dungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften des\nbereich (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet), geändert            Bundes oder der Kantone Hochschulen sind, und nichtstaat-\ndurch das erste Änderungsabkommen vom 16. April 2002,                 liche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschrif-\nten des Bundes oder der Kantone mit Wirkung für die\nauf der Grundlage der anlässlich der Fünften Sitzung der            gesamte Schweizerische Eidgenossenschaft als Hochschu-\nStändigen Expertenkommission nach Artikel 7 des Abkommens             len staatlich anerkannt sind.\nam 14./15. Januar 2002 in Bern gemeinsam erarbeiteten Vor-\n(2) Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 7 sorgt\nschläge –\nfür die laufende Dokumentation und Veröffentlichung von Listen\nder Hochschulen gemäß Absatz 1, auf deutscher Seite durch die\nhaben Folgendes vereinbart:\nHochschulrektorenkonferenz, auf schweizerischer Seite durch\ndie Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. Die Listen\nArtikel 1                              sind nicht Teil des Abkommens.“\nÄnderungen des Abkommens                            (2) Artikel 3 des Abkommens in der Fassung des ersten Ände-\nrungsabkommens vom 16. April 2002 wird wie folgt geändert:\n(1) Artikel 1 des Abkommens in der Fassung des ersten\nÄnderungsabkommens vom 16. April 2002 wird durch folgende        1. In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2 bis 5“ ersetzt durch\nFassung ersetzt:                                                      die Worte „Absätze 2 bis 6“."]}