{"id":"bgbl2-2005-6-7","kind":"bgbl2","year":2005,"number":6,"date":"2005-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/6#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-6-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_6.pdf#page=13","order":7,"title":"Bekanntmachung   des   deutsch-bosnisch-herzegowinischen   Abkommens   über   Technische Zusammenarbeit","law_date":"2005-01-24T00:00:00Z","page":197,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005                              197\nArtikel 14                                                              Artikel 16\nDie Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien aus völker-            (1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wich-\nrechtlichen Übereinkünften bleiben unberührt.                          tigem Grund auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Das\nAbkommen kann mit Ausnahme des Abschnitts I aus Gründen\nArtikel 15                                  der öffentlichen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder Gesund-\n(1) Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-         heit ganz oder teilweise auf demselben Wege suspendiert wer-\ntragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat-          den.\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-\n(2) Die Suspendierung wird am ersten Tag des Monats wirk-\ngebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.\nsam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der ande-\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-             ren Vertragspartei zugegangen ist. Die Kündigung wird am neun-\nsen.                                                                   zigsten Tag nach dem Zugang der Notifikation wirksam.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Befugten dieses\nAbkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu Seoul am 10. Dezember 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in koreanischer und deutscher Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchily\nMichael Geier\nFür die Regierung der Republik Korea\nKim Seung-kew\nBekanntmachung\ndes deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 24. Januar 2005\nDas in Sarajewo am 31. Januar 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bosnien\nund Herzegowina über Technische Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 7\nam 5. Dezember 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Januar 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","198                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für fol-\nund\ngende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\ndie Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina         etwas Abweichendes vorsehen:\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,               b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kos-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-           ten tragen;\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nund Völker,                                                           außerhalb der Republik Bosnien und Herzegowina;\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche        d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen,                               rials;\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\nsind wie folgt übereingekommen:                                    genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\nausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 2 genannten\nArtikel 1                                 Abgaben und Lagergebühren;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-      f)  Aus- und Fortbildung von bosnisch-herzegowinischen Fach-\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.          und Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend\nden jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-          (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte       chendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun-\nüber einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im         desrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei\nFolgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen.      seinem Eintreffen in Bosnien und Herzegowina in das Eigentum\nDabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Techni-     der Republik Bosnien und Herzegowina über. Das Material steht\nschen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In      den geförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für\nden Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption          ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.\ndes Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die           (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-\nLeistungen der Vertragsparteien, die Aufgaben und die organi-     tet die Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina darü-\nsatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf      ber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der\ngehören.                                                          Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen beauftragt. Die\nbeauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im Fol-\nArtikel 2                             genden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch                                   Artikel 3\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:                                               Leistungen der Republik Bosnien und Herzegowina:\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-           (1) Sie stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Bosnien und\nrichtungen in Bosnien und Herzegowina;                       Herzegowina die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-\nschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;               Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-      ihre Kosten liefert.\ntragsparteien einigen.                                          (2) Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-\n(2) Die Förderung kann erfolgen                                blik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Ab-\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-         gaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass das\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem       Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiun-\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-      gen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in Bos-\nkräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-    nien und Herzegowina beschafftes Material.\nrepublik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden\nals „entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;                          (3) Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die\nVorhaben.\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden\n(4) Sie stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen bos-\nals „Material“ bezeichnet);\nnisch-herzegowinischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung. In\nc) durch Aus- und Fortbildung von bosnisch-herzegowinischen       den Projektvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt\nFach- und Führungskräften und Wissenschaftlern in Bosnien    werden.\nund Herzegowina, in der Bundesrepublik Deutschland oder\n(5) Sie sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fach-\nin anderen Ländern;\nkräfte so bald wie möglich durch bosnisch-herzegowinische\nd) in anderer geeigneter Weise.                                   Fachkräfte fortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005                                   199\nmen dieses Abkommens in der Republik Bosnien und Herze-                        (3) Wünscht die Regierung der Republik Bosnien und Herze-\ngowina, in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen                   gowina die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie\nLändern aus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig              frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-                 Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch dar-\nland in Sarajewo oder der von dieser benannten Fachkräfte                   legen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik\ngenügend Bewerber für diese Aus- und Fortbildung. Sie                       Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher\nbenennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflich-              Seite abberufen wird, dafür sorgen, dass die Regierung der\ntet haben, nach ihrer Aus- und Fortbildung mindestens fünf                  Republik Bosnien und Herzegowina so früh wie möglich darüber\nJahre in dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten, und sorgt für                 unterrichtet wird.\nangemessene Bezahlung dieser bosnisch-herzegowinischen\nFachkräfte.                                                                                              Artikel 5\n(6) Sie erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom-                  Die Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina\nmens aus- und fortgebildete bosnisch-herzegowinische Staats-                gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt\nangehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen                    gehörenden Familienmitgliedern dieselben Vorrechte und Immu-\nNiveau an und eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte                  nitäten, Ausnahmen und Erleichterungen wie den Sachverstän-\nAnstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen.                    digen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen\n(7) Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstüt-               a) nach dem Abkommen vom 13. Februar 1946 über die Vor-\nzung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben                         rechte und Immunitäten der Vereinten Nationen und nach\nund stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.                    dem Abkommen vom 21. November 1947 über die Vor-\nrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Ver-\n(8) Sie stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben                  einten Nationen, die kraft einer von der Republik Bosnien\nerforderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht                     und Herzegowina am 1. September 1993 gegenüber den\nnach den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bun-                         Vereinten Nationen abgegebenen Rechtsnachfolgeerklärung\ndesrepublik Deutschland zu erbringen sind.                                        im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina weitergelten,\n(9) Sie stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses             b) sowie nach dem Abkommen vom 24. März 1988 zwischen\nAbkommens und der Projektvereinbarungen befassten bos-                            der ehemaligen Föderativen Sozialistischen Republik Jugo-\nnisch-herzegowinischen Stellen rechtzeitig und umfassend über                     slawien und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten\nderen Inhalt unterrichtet werden.                                                 Nationen (UNDP), das im Verhältnis zwischen dem UNDP\nund der Republik Bosnien und Herzegowina weiterhin An-\nwendung findet.\nArtikel 4\nDie genannten Abkommen sind diesem Abkommen als Anlage\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt                   beigefügt. Die Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben\ndafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden                   gilt auch für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regie-\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-               rung der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der               im Rahmen dieses Abkommens durchführen, sofern diese Fir-\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-             men nicht ihren Sitz in Bosnien und Herzegowina haben.\ngen;\nArtikel 6\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Bos-\nnien und Herzegowina einzumischen;                                         Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nbereits vereinbarten bzw. begonnenen Vorhaben der Techni-\nc) die Gesetze der Republik Bosnien und Herzegowina zu                      schen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.\nbefolgen und die Sitten und Gebräuche des Landes zu ach-\nten;\nArtikel 7\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-                 (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nüben, mit der sie beauftragt sind;                                     Vertragsparteien sich gegenseitig notifiziert haben, dass die\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Bosnien und Herze-                jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttre-\ngowina vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.                               ten des Abkommens erfüllt sind.\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nSeine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um\ndafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\njeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätes-\nRegierung der Republik Bosnien und Herzegowina eingeholt\ntens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer\nwird. Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Republik\nschriftlich gekündigt wird.\nBosnien und Herzegowina unter Übersendung des Lebenslaufs\num Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten                          (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gel-\nFachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende                 ten seine Bestimmungen für die bis zu diesem Zeitpunkt verein-\nMitteilung der Regierung der Republik Bosnien und Herzego-                  barten bzw. begonnenen Vorhaben der Technischen Zusam-\nwina ein, so gilt dies als Zustimmung.                                      menarbeit weiter.\nGeschehen zu Sarajewo am 31. Januar 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. K i n k e l\nFür die Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina\nDr. I r f a n L j u b i j a n k i c"]}