{"id":"bgbl2-2005-6-6","kind":"bgbl2","year":2005,"number":6,"date":"2005-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/6#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_6.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-koreanischen Vereinbarung über die Übernahme von Personen, die die Einreise- oder Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen","law_date":"2005-01-24T00:00:00Z","page":193,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005 193\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter\nund unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\nVom 24. Januar 2005\nDas Europäische Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung\nvon Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\n(BGBl. 1989 II S. 946) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für\nSerbien und Montenegro                                      am 1. Juli 2004\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. Oktober 2002 (BGBl. II S. 2807).\nBerlin, den 24. Januar 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-koreanischen Vereinbarung\nüber die Übernahme von Personen, die die Einreise-\noder Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen\nVom 24. Januar 2005\nDie in Seoul am 10. Dezember 2004 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Korea\nüber die Übernahme von Personen, die die Einreise- oder\nAufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfül-\nlen, wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ver-\neinbarung erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nihrem Artikel 15 Abs. 1 erfüllt sind.\nBerlin, den 24. Januar 2005\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nLehnguth","194                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber die Übernahme von Personen, die die Einreise-\noder Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              c) Kinderausweise als Passersatz.\nund                               In diesen Fällen wird die betroffene Person von der ersuchten\nVertragspartei ohne Formalitäten zurückgenommen.\ndie Regierung der Republik Korea\n(2) Die Staatsangehörigkeit gilt als glaubhaft gemacht durch:\n(im Folgenden Vertragsparteien genannt) –\na) Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;\nausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen\nb) Führerscheine und Kopien davon;\nbeiden Staaten und ihren Völkern,\nc) Geburtsurkunden und Kopien davon;\nin der Absicht, der illegalen Zuwanderung im Geiste weltweiter  d) das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch die zu-\nAnstrengungen entgegenzutreten,                                        ständige Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei;\nvon dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen,         e) andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsange-\ndie sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Ver-        hörigkeit hilfreich sein können.\ntragspartei aufhalten, im Einklang mit allgemeinen völkerrecht-    In diesen Fällen erfolgt die Übernahme der betroffenen Person\nlichen Normen und im Geiste vertrauensvoller Zusammenarbeit        nach dem Verfahren gemäß Artikel 3.\nzu erleichtern,\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente genü-\nihren Willen bekundend, in einem gleichzeitigen Memorandum      gen auch dann dem Nachweis oder der Glaubhaftmachung der\nof Understanding Erleichterungen der Einreise und des Aufent-      Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig gewor-\nhalts für ihre Staatsangehörigen einzuführen –                     den sind.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 3\n(1) Bei Fehlen von Nachweismitteln für die Staatsangehörig-\nkeit erfolgt die Übernahme auf der Grundlage eines Übernahme-\nAbschnitt I                           ersuchens. Das Übernahmeersuchen soll entsprechend den vor-\nhandenen Unterlagen oder den Angaben der zu übernehmen-\nÜbernahme eigener Staatsangehöriger\nden Person Folgendes enthalten:\na) die Personalien der zu übernehmenden Person (Namen, Vor-\nArtikel 1\nnamen, Geburtsdatum und – soweit möglich – Geburtsort\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Person, die im Hoheits-       sowie Angaben zum letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der\ngebiet der ersuchenden Vertragspartei die dort geltenden Vor-          ersuchten Vertragspartei);\naussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder\nb) die Bezeichnung der Glaubhaftmachungsmittel für die Staats-\nnicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht\nangehörigkeit;\nwird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertrags-\npartei besitzt.                                                    c) Hinweis auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende\nbesondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Person, die nach der Einreise in\nzu übernehmenden Person mit deren Einverständnis;\ndas Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der Staats-\nangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen worden ist    d) sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-\nund keine andere Staatsangehörigkeit erworben oder keine Ein-          oder Sicherheitsmaßnahmen.\nbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei\nerhalten hat.                                                         (2) Im Fall der Übernahme einer Person gemäß Artikel 1 Ab-\nsatz 2 muss das Übernahmeersuchen innerhalb von zwölf Mona-\n(3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der er-    ten nach Kenntnis der zuständigen Behörden der ersuchenden\nsuchenden Vertragspartei auch die im Ausland geborenen min-        Vertragspartei von dem Verlust der Staatsangehörigkeit gestellt\nderjährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person sowie       werden. Hat die Person vor Inkrafttreten des Abkommens die\nderen Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit, sofern diese         Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren, be-\nkein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver-        ginnt die Frist mit dem Inkrafttreten des Abkommens.\ntragspartei haben.\n(3) Bestehen Zweifel an den Glaubhaftmachungsmitteln, er-\nfolgt innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Übernahme-\nArtikel 2                           ersuchens der ersuchenden Vertragspartei die Anhörung der\nbetroffenen Person durch eine Auslandsvertretung der ersuch-\n(1) Die Staatsangehörigkeit wird nachgewiesen durch echte\nten Vertragspartei.\na) Staatsangehörigkeitsurkunden;\n(4) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Übernahme-\nb) Pässe aller Art (Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe,      ersuchen innerhalb eines Monats. Die Frist beginnt mit dem Ein-\nPassersatzpapiere);                                           gang des Übernahmeersuchens bei der zuständigen Behörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005                          195\nder ersuchten Vertragspartei. Auf Antrag der ersuchten Ver-           – Flugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die ein-\ntragspartei kann die Frist in begründeten Fällen um drei Monate         deutig den Aufenthalt der Person im Hoheitsgebiet der er-\nverlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung         suchten Vertragspartei beweisen;\nzur Übernahme als erteilt. Mit der Zustimmung zur Übernahme\nkann die Person unverzüglich in das Hoheitsgebiet der ersuch-    b) glaubhaft gemacht durch\nten Vertragspartei zurückgeführt werden.                              – Fahrkarten, Flug- oder Schiffspassagen, die den Reiseweg\n(5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei            im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen,\nwird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über         – Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der\ndie Rückführung der betreffenden Person unverzüglich, spätes-           Einreise aufgegriffen wurde,\ntens drei Tage vor der geplanten Rückführung benachrichtigen.\n– Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den\nGrenzübertritt bezeugen können.\nArtikel 4\nDer auf diese Weise belegte oder glaubhaft gemachte Aufenthalt\nDie ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der ersuchten    gilt unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die er-\nVertragspartei übernommene Person ohne besondere Formali-        suchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.\ntäten zurück, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Über-\nnahme der Person nachgewiesen wird, dass die in Artikel 1 be-       (3) Bestehen Zweifel an den in Absatz 2 genannten Mitteln,\nzeichneten Voraussetzungen für eine Übernahme nicht erfüllt      erfolgt eine Anhörung der betroffenen Person durch eine Aus-\nwaren. Auf Antrag der ersuchten Vertragspartei kann die Frist in landsvertretung der ersuchten Vertragspartei.\nbegründeten Fällen um drei Monate verlängert werden.\nArtikel 7\n(1) Im Fall der Übernahme einer Person gemäß Artikel 5 muss\nAbschnitt II                         der Antrag auf Übernahme innerhalb von zwölf Monaten nach\nKenntnis der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertrags-\nÜbernahme von\npartei von der rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen\nDrittstaatsangehörigen bei rechtswidriger              Aufenthalt der betroffenen Person gestellt werden. Die ersuchte\nEinreise und rechtswidrigem Aufenthalt                Vertragspartei beantwortet die Übernahmeersuchen innerhalb\neines Monats. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernah-\nArtikel 5                          meersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Ver-\ntragspartei. Auf Antrag der ersuchten Vertragspartei kann die\nJede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Ver-     Frist in begründeten Fällen um drei Monate verlängert werden.\ntragspartei die Person, die nicht die deutsche Staatsangehörig-  Nach Ablauf der Frist gilt die Zustimmung als erteilt. Diese Fris-\nkeit oder die Staatsangehörigkeit der Republik Korea besitzt,    ten werden durch die Anhörung nach Artikel 6 Absatz 3 unter-\nwenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei     brochen. Mit der Zustimmung zur Übernahme kann die Person\ngeltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt    unverzüglich in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei\nnicht oder nicht mehr erfüllt und belegt oder glaubhaft gemacht  zurückgeführt werden.\nwird, dass sie\n(2) Die Übergabe der betroffenen Person erfolgt unverzüglich,\n– zum Zeitpunkt des Übernahmeersuchens ein gültiges Visum        spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nach-\noder einen gültigen Aufenthaltstitel von der ersuchten Ver-   dem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt\ntragspartei besitzt,                                          hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei\nim Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Über-\n– unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-\nnahme verlängert. Die zuständigen Behörden der Vertragspar-\npartei ohne rechtmäßige Einreisekontrolle rechtswidrig in das\nteien verständigen sich schriftlich über den beabsichtigten Über-\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist.\nstellungstermin.\nDies gilt jedoch nicht für Transit-Passagiere, die im Transit\nüber das Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei weiter-     (3) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei\nreisen.                                                       wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über\ndie Rückführung der betreffenden Person unverzüglich spätes-\ntens 3 Tage vor der geplanten Rückführung benachrichtigen.\nArtikel 6\n(1) Die unmittelbare Einreise von dem Hoheitsgebiet der er-\nArtikel 8\nsuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden\nVertragspartei und der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im     Im Fall der Übernahme einer Person gemäß Artikel 5 nimmt\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und die Rechts-     die ersuchende Vertragspartei die betroffene Person ohne be-\nwidrigkeit dieser Einreise und dieses Aufenthalts sowie der      sondere Formalitäten zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei\nBesitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gül- innerhalb von drei Monaten nach deren Übernahme feststellt,\ntigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels müs-  dass die Voraussetzungen für eine Übernahme gemäß Artikel 5\nsen belegt oder glaubhaft gemacht werden.                        nicht vorlagen.\n(2) Die unmittelbare Einreise von dem Hoheitsgebiet der er-\nsuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden\nVertragspartei und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchen-                            Abschnitt III\nden Vertragspartei sowie der Besitz eines von der ersuchten\nVertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen                 Rückführungen auf dem Luftweg\ngültigen Aufenthaltstitels werden\na) belegt durch\nArtikel 9\n– Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten\nVertragspartei in Reisedokumenten,                           Rückführungen gemäß Artikeln 1 und 5 werden in der Regel\nauf dem Luftweg durchgeführt. In Fällen, in denen es die Sicher-\n– Visa, Aufenthaltstitel und Vermerke von Behörden der er-  heit des Luftverkehrs erfordert, werden die rückzuführenden Per-\nsuchten Vertragspartei in Reisedokumenten,                sonen von spezialisiertem Sicherheitspersonal begleitet.","196                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005\nAbschnitt IV                                                       Artikel 12\nDatenschutz                               (1) Zuständige Behörden der Vertragsparteien sind:\na) für die Beantragung und Bearbeitung von Übernahmeersu-\nArtikel 10                               chen gemäß Artikeln 3 und 5 sowie für die Beantragung von\nReisedokumenten:\n(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-\nbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen         seitens der Bundesrepublik Deutschland:\nausschließlich betreffen:                                              – die für die Ausführung des Ausländerrechts zuständigen\na) die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenen-              Stellen oder die\nfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frü-          – Grenzschutzdirektion\nherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum                    Roonstraße 13\nund -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehö-            D-56068 Koblenz\nrigkeit);                                                             Telefon: 0049 261 399-0      (Vermittlung)\nb) den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültig-                         0049 261 399-250 (Lagezentrum)\nkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-             Fax:     0049 261 399-218;\nstellungsort und so weiter);                                       seitens der Republik Korea:\nc) sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person er-         Justizministerium der Republik Korea\nforderlichen Angaben;                                              Abteilung Migration\nGwacheon Regierungskomplex, Gebäude 1\nd) die Aufenthaltsorte und die Reisewege;\nJoongang-dong, Gwacheon-si, Kyonggi-do, 427-720\ne) sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die diese       Telefon: 0082 – 2 – 503 7101\nfür die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem           Fax:      0082 – 2 – 502 5726\nAbkommen benötigt.\nb) für die Entgegennahme von Übernahmeersuchen:\n(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Ab-\nseitens der Bundesrepublik Deutschland:\nkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestim-\nmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden            – die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften:                                      Deutschland in der Republik Korea\na) Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu             seitens der Republik Korea:\ndem angegebenen Zweck und zu den durch die übermitteln-\n– die zuständige Auslandsvertretung der Republik Korea in\nde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nder Bundesrepublik Deutschland\nb) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf        c) für die Abrechnung der Kosten gemäß Artikel 11:\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.                             seitens der Bundesrepublik Deutschland:\nc) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stel-          die Grenzschutzdirektion\nlen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere         Roonstraße 13\nStellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermitteln-        D-56068 Koblenz\nden Vertragspartei erfolgen.                                       Telefon: 0049 261 399-0       (Vermittlung)\n0049 261 399-250 (Lagezentrum)\nd) Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit     Fax:      0049 261 399-218;\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit\nund Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-         seitens der Republik Korea:\nlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem           Justizministerium der Republik Korea\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-         Abteilung Migration\nverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten           Gwacheon Regierungskomplex, Gebäude 1\noder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt      Joongang-dong, Gwacheon-si, Kyonggi-do, 427-720\nworden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mit-           Telefon: 0082 – 2 – 503 7101\nzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung      Fax:      0082 – 2 – 502 5726\ndieser Daten vorzunehmen.\n(2) Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich über\ne) Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-         Änderungen.\npflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-\nbezogenen Daten aktenkundig zu machen.\nf)  Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-                                  Abschnitt VI\npflichtet, die personenbezogenen Daten wirksam gegen un-\nbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte                               Schlussbestimmungen\nBekanntgabe zu schützen.\nArtikel 13\n(1) Bei der Auslegung oder Durchführung aufkommende Unter-\nAbschnitt V                           schiede werden durch die Vertragsparteien im Wege von Kon-\nsultationen freundschaftlich beseitigt.\nKosten und zuständige Behörden\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Aus-\nlegung dieses Abkommens eng zusammen. Zu diesem Zweck\nArtikel 11\nwird ein gemeinsamer Ausschuss auf Expertenebene der zu-\nAlle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur       ständigen Stellen der Vertragsparteien eingesetzt. Der Aus-\nGrenze der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchen-       schuss wird die Durchführung des Abkommens und die Einhal-\nden Vertragspartei getragen. Im Falle einer Rückübernahme          tung der in diesem Abkommen genannten Fristen verfolgen. Der\ngemäß Artikeln 4 und 8 trägt die ersuchende Vertragspartei auch    Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusam-\ndie erforderlichen Kosten der Rückreise.                           men."]}