{"id":"bgbl2-2005-6-2","kind":"bgbl2","year":2005,"number":6,"date":"2005-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_6.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte","law_date":"2005-01-14T00:00:00Z","page":187,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005                 187\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Paktes\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 14. Januar 2005\nI.\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2\nfür\nLiberia                                                        am 22. Dezember 2004\nin Kraft getreten.\nII.\nD e u t s c h l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n13. Oktober 2004 nachstehende G e g e n e r k l ä r u n g zu dem von der T ü r -\nk e i bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten V o r b e h a l t\nund zu den E r k l ä r u n g e n notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom 23. April\n2004, BGBl. II S. 772):\n„Die Regierung der Türkischen Republik         dahingehend abzuändern, dass sie den\nhat erklärt, dass sie die Bestimmungen des         Verpflichtungen nachkommen können, die\nPaktes nur gegenüber solchen Vertrags-             sich für sie aus diesen Verträgen ergeben.\nstaaten anzuwenden beabsichtigt, mit               Die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndenen sie diplomatische Beziehungen                land begegnet deshalb Erklärungen und\nunterhält. Die Regierung der Türkischen            Vorbehalten wie denjenigen, die die Türki-\nRepublik hat ferner erklärt, dass sie den          sche Republik zum Internationalen Pakt\nPakt ausschließlich mit Bezug auf das              über wirtschaftliche, soziale und kulturelle\nGebiet ratifiziert, in dem die Verfassung          Rechte angebracht hat, mit Sorge.\nund die rechtliche und verwaltungsmäßige              Es ist jedoch das Verständnis der Regie-\nOrdnung der Türkei Anwendung finden.               rung der Bundesrepublik Deutschland,\nWeiterhin hat die Regierung der Türkischen         dass Ziel dieser Erklärungen nicht ist, den\nRepublik sich vorbehalten, die Bestimmun-          Anwendungsbereich des Paktes hinsicht-\ngen des Artikels 13 Abs. 3 und Abs. 4 des          lich derjenigen Staaten, gegenüber denen\nPaktes in Übereinstimmung mit den Be-              Bindungen aus dem Pakt bestehen, einzu-\nstimmungen der Artikel 3, 14 und 42 der            schränken oder sonstige Beschränkungen\nVerfassung der Türkischen Republik auszu-          vorzunehmen, die der Pakt nicht vorsieht.\nlegen und anzuwenden.                              Den in Artikel 13 Abs. 3 und Abs. 4 des\nDie Regierung der Bundesrepublik               Paktes anerkannten Freiheiten misst die\nDeutschland möchte daran erinnern, dass            Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nes das gemeinsame Interesse aller Staaten          land große Bedeutung bei. Sie versteht den\nist, dass Verträge, deren Vertragspartei sie       Vorbehalt der Regierung der Türkischen\nsind, von allen anderen Vertragsparteien           Republik dahingehend, dass die Interpreta-\nihrem Ziel und Zweck gemäß eingehalten             tion und Anwendung dieses Artikels in\nund angewandt werden und dass diese                einer Weise erfolgt, dass der Kerngehalt\nanderen Vertragsparteien, soweit erforder-         der darin garantierten Freiheiten gewahrt\nlich, bereit sind, ihre Rechtsordnungen            bleibt.“\nG r i e c h e n l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n11. Oktober 2004 nachstehenden E i n s p r u c h gegen die von der T ü r k e i\nbei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten E r k l ä r u n g e n noti-\nfiziert:\n(Übersetzung)\n“The Government of Greece has exam-               „Die Regierung von Griechenland hat\nined the declarations made by the Repub-           die von der Republik Türkei bei der Ratifi-\nlic of Turkey upon ratifying the Internation-      kation des Internationalen Paktes über\nal Covenant on Economic, Social and Cul-           wirtschaftliche, soziale und kulturelle\ntural Rights.                                      Rechte abgegebenen Erklärungen geprüft.\nThe Republic of Turkey declares that it           Die Republik Türkei erklärt, dass sie den\nwill implement the provisions of the               Pakt nur den Vertragsstaaten gegenüber\nCovenant only to the States with which it          anwenden wird, zu denen sie diplomati-\nhas diplomatic relations.                          sche Beziehungen unterhält.","188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005\nIn the view of the Government of                Nach Auffassung der Regierung von\nGreece, this declaration in fact amounts to     Griechenland kommt diese Erklärung fak-\na reservation. This reservation is incom-       tisch einem Vorbehalt gleich. Dieser Vor-\npatible with the principle that inter-State     behalt ist unvereinbar mit dem Grundsatz,\nreciprocity has no place in the context of      dass im Kontext der Menschenrechtsüber-\nhuman rights treaties, which concern the        einkünfte, die dem Einzelnen Rechte ver-\nendowment of individuals with rights. It is     leihen, die völkerrechtliche Gegenseitigkeit\ntherefore contrary to the object and pur-       keine Anwendung findet. Er steht daher im\npose of the Covenant.                           Widerspruch zu Ziel und Zweck des Pak-\ntes.\nThe Republic of Turkey furthermore              Die Republik Türkei erklärt ferner, dass\ndeclares that the Covenant is ratified          der Pakt nur für das Staatsgebiet ratifiziert\nexclusively with regard to the national ter-    wird, in dem die Verfassung und die\nritory where the Constitution and the legal     Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\nand administrative order of the Republic of     Republik Türkei angewendet werden.\nTurkey are applied.\nIn the view of the Government of                Nach Auffassung der Regierung von\nGreece, this declaration in fact amounts to     Griechenland kommt diese Erklärung fak-\na reservation. This reservation is incom-       tisch einem Vorbehalt gleich. Dieser Vor-\npatible with the obligation of a State Party    behalt ist unvereinbar mit der Verpflichtung\nto respect and ensure the rights laid down      eines Vertragsstaats, die im Pakt nieder-\nin the Covenant to anyone within the            gelegten Rechte zu achten und sie allen\npower or effective control of that State        der Staatsgewalt oder tatsächlichen Kon-\nParty, even if not situated within the terri-   trolle dieses Vertragsstaats unterstehen-\ntory of such State Party. Accordingly, this     den Personen zu gewähren, selbst wenn\nreservation is contrary to the object and       sie sich nicht im Hoheitsgebiet dieses Ver-\npurpose of the Covenant.                        tragsstaats befinden. Folglich steht dieser\nVorbehalt im Widerspruch zu Ziel und\nZweck des Paktes.\nFor these reasons, the Government of            Aus diesen Gründen erhebt die Regie-\nGreece objects to the aforesaid reserva-        rung von Griechenland Einspruch gegen\ntions made by the Republic of Turkey to         die genannten Vorbehalte der Regierung\nthe International Covenant on Economic,         der Republik Türkei zum Internationalen\nSocial and Cultural Rights.                     Pakt über wirtschaftliche, soziale und kul-\nturelle Rechte.\nThis objection shall not preclude the           Dieser Einspruch schließt das Inkrafttre-\nentry into force of the Covenant between        ten des Paktes zwischen der Hellenischen\nthe Hellenic Republic and the Republic of       Republik und der Republik Türkei nicht\nTurkey. The Covenant, therefore, enters         aus. Der Pakt tritt somit zwischen den bei-\ninto force between the two States without       den Staaten in Kraft, ohne dass die Repu-\nthe Republic of Turkey benefiting from          blik Türkei einen Nutzen aus diesen Vor-\nthese reservations.”                            behalten ziehen kann.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. September 2004 (BGBl. II S. 1514).\nBerlin, den 14. Januar 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r"]}