{"id":"bgbl2-2005-6-11","kind":"bgbl2","year":2005,"number":6,"date":"2005-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/6#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-6-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_6.pdf#page=19","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzprojekten in der Republik Polen","law_date":"2005-02-03T00:00:00Z","page":203,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005                       203\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzprojekten\nin der Republik Polen\nVom 3. Februar 2005\nDas in Warschau am 2. Februar 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der\nBundesrepublik Deutschland und dem Minister für Umwelt der Republik Polen\nüber die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzprojekten in der Repu-\nblik Polen ist nach seinem Artikel 5\nam 2. Februar 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Februar 2005\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nHoffmann\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Umwelt der Republik Polen\nüber die Durchführung von gemeinsamen\nUmweltschutzprojekten in der Republik Polen\nDas Bundesministerium                          in Anerkennung der gemeinsamen Verantwortung für den\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit          Umweltschutz, die natürlichen Lebensbedingungen in Europa\nder Bundesrepublik Deutschland                   und den Schutz des globalen Klimas sowie in der Absicht,\ngemeinsam zur Verminderung der Umweltbelastungen in der\nund\nBundesrepublik Deutschland und in der Republik Polen beizu-\nder Minister für Umwelt                     tragen –\nder Republik Polen –\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen   Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und      der Republik                              Artikel 1\nPolen und im Bestreben, die freundschaftlichen   Beziehungen       (1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen\ndurch weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet      des Umwelt-    dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nschutzes zu festigen und zu vertiefen,                          sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister\nfür Umwelt der Republik Polen bei der Realisierung gemeinsa-\nangesichts des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nmer Umweltschutzprojekte auf dem Gebiet der Republik Polen\nDeutschland und der Republik Polen vom 19. Mai 1992 über die\nzur Reduzierung von Umweltbelastungen, im Weiteren „Projek-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den\nte“ genannt.\nGrenzgewässern und des Abkommens zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-         (2) Der Minister für Umwelt der Republik Polen nimmt eine\nblik Polen vom 7. April 1994 über die Zusammenarbeit auf dem    Vorauswahl der Projekte vor, wobei er sich von den Prioritäten\nGebiet des Umweltschutzes,                                      der Umweltpolitik der Republik Polen sowie den Standards der","204                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2005\nEuropäischen Union im Umweltbereich leiten lässt. Die Projekte         (2) Auf Antrag der Fördernehmer kann die Institution nach\nmüssen Modellcharakter haben, und bei deren Umsetzung müs-          Absatz 1 nach Überprüfung der Kreditwürdigkeit der Förderneh-\nsen die besten verfügbaren Techniken zum Einsatz kommen.            mer und der Möglichkeiten der Darlehensbesicherung auch\nzweckgebundene Darlehen zur Finanzierung der im Rahmen der\n(3) Nach erfolgter Vorauswahl der Projekte leitet der Minister   Arbeitsgruppe bestätigten Projekte zur Verfügung stellen.\nfür Umwelt der Republik Polen die für diese Projekte in deut-          (3) Zur Festlegung der Höhe und der Bedingungen für die\nscher und polnischer Sprache erstellten Projektunterlagen dem       zweckgebundenen Darlehen und Zuschüsse schließen die Insti-\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-        tution nach Absatz 1 und die Fördernehmer Förderverträge.\nheit der Bundesrepublik Deutschland zu.                             Diese bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Zustimmung des\nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\n(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und            sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland prüft die\nübergebenen Projektunterlagen, gegebenenfalls unter Einbezie-                                  Artikel 3\nhung Dritter. Die Prüfung erfolgt auch unter Berücksichtigung\nder zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren deutschen Haushalts-          (1) Lieferungen und Leistungen zur Realisierung der Projekte,\nmittel.                                                             die im Wertumfang der nach Artikel 2 Absatz 1 bereitzustellen-\nden Zuschüsse finanziert werden, werden entsprechend der\nGesetzgebung der Republik Polen von Zöllen, Steuern und\n(5) Nach Prüfung dieser Projektunterlagen und Anhörung der\nGebühren, die den Steuern gleichgestellt sind, befreit.\ndie Projekte Anmeldenden, im Weiteren „Fördernehmer“\ngenannt, unterbreitet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-         (2) Lieferungen und Leistungen zur Realisierung der Projekte\nschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland         werden im internationalen Wettbewerb nach der Gesetzgebung\nder Arbeitsgruppe „Gemeinsame Umweltschutzprojekte beim             der Republik Polen vergeben.\nDeutsch-Polnischen Umweltrat“, im Weiteren „Arbeitsgruppe“\ngenannt, konkrete Förderangebote. Die Arbeitsgruppe nimmt                                      Artikel 4\ndie endgültige Auswahl der Projekte vor.\nDie Prüfungsrechte des Bundesministeriums für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                land, der Institution nach Artikel 2 Absatz 1 sowie des Bundes-\nrechnungshofes der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich\n(1) Zur Unterstützung der gemeinsamen Projekte wird das          der Verwendung der Mittel nach Artikel 2 bei den Förderneh-\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-        mern werden in den Förderverträgen nach Artikel 2 Absatz 3\nheit der Bundesrepublik Deutschland Zuschüsse zur Umsetzung         vereinbart.\nder durch die Arbeitsgruppe bestätigten Projekte gewähren. Die\nArtikel 5\nZuschüsse werden den Fördernehmern über die vom Bundes-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nBundesrepublik Deutschland beauftragte Institution ausgezahlt.      Kraft. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von\nDarüber hinaus stellt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-      jeder Vertragspartei schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten\nschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland         gekündigt werden. Die Kündigung dieses Abkommens berührt\ndie Finanzierung für in der Bundesrepublik Deutschland durch-       nicht die Realisierung der im Rahmen dieses Abkommens\nzuführende Fortbildungs- und Austauschprogramme zur                 begonnenen und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des\nUmsetzung der Projekte sicher.                                      Abkommens nicht abgeschlossenen Projekte.\nGeschehen zu Warschau am 2. Februar 2005 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und in polnischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nReinhard Schweppe\nDer Minister für Umwelt der Republik Polen\nJerzy Swatoń"]}