{"id":"bgbl2-2005-5-6","kind":"bgbl2","year":2005,"number":5,"date":"2005-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/5#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_5.pdf#page=5","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-01-17T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005   157\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen\nund beigeordnetem Personal\nVom 17. Januar 2005\nDas Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Perso-\nnal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230)\nist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nBolivien                                                    am 22. Dezember 2004\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. November 2004 (BGBl. 2005 II S. 10).\nBerlin, den 17. Januar 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Januar 2005\nDas in Skopje am 16. September 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2001 „Begleitmaßnahme\nUmweltschutz Ohrid-See“ ist nach seinem Artikel 5\nam 16. Dezember 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Januar 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nD r. R a i n e r G o e r d e l e r","158              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\n„Begleitmaßnahme Umweltschutz Ohrid-See“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                 Artikel 2\nund                                           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndie mazedonische Regierung –\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              zierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\nzwischen den Vertragsparteien,                                           desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt. Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-\nzu vertiefen,                                                            sen wird. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2009.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   (2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         zahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schlie-\nbeizutragen,                                                             ßenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\n13. Dezember 2001 –                                                                                   Artikel 3\nDie mazedonische Regierung belastet die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:\nWiederaufbau mit keinerlei Steuern oder sonstigen Abgaben,\ndie im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in\nArtikel 1                                    Artikel 2 erwähnten Vertrages im mazedonischen Hoheitsgebiet\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-               erhoben werden.\nlicht es der mazedonischen Regierung und anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der                                              Artikel 4\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finan-              Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der\nzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt 511 291,88 EUR              Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transpor-\n(in Worten: fünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig                ten von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den\n88/100 Euro) für das Vorhaben „Begleitmaßnahme Umwelt-                   Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nschutz Ohrid-See“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-              nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nrungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist.                   Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nund der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben er-                nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsetzt werden.\nArtikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt                      Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die maze-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für andere notwendi-           donische Regierung der Regierung der Bundesrepublik\nge Begleitmaßnahmen zur Betreuung des in Absatz 1 genannten              Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nVorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,            zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                        des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Skopje am 16. September 2004 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nD r. I r e n e H i n r i c h s e n\nFür die mazedonische Regierung\nAgron Budzaku"]}