{"id":"bgbl2-2005-5-20","kind":"bgbl2","year":2005,"number":5,"date":"2005-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/5#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-5-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_5.pdf#page=23","order":20,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"EWA Information & Infrastructure Technologies, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-35-01)","law_date":"2005-01-21T00:00:00Z","page":175,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005 175\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „EWA Information & Infrastructure Technologies, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-35-01)\nVom 21. Januar 2005\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 18. Januar\n2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „EWA Infor-\nmation & Infrastructure Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-35-01) als Sub-\nunternehmen des Unternehmens „Galaxy Scientific Corporation“ (Nr. DOCPER-\nAS-32-01) (BGBl. 2005 II S. 165) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 18. Januar 2005\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. Januar 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 18. Januar 2005\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 5 vom 18. Januar 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 18. Januar 2005 zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen Galaxy Scientific Corporation (DOCPER-AS-32-01) (amerikanische Verbalnote\nNummer 4)\nFolgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Galaxy Scientific Corporation einen\nVertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unter-\nnehmen Galaxy Scientific Corporation hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte\neinen Vertrag mit dem Subunternehmen EWA Information & Infrastructure Technologies,\nInc. geschlossen, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nSubunternehmen EWA Information & Infrastructure Technologies, Inc. zur Erleichterung\nder Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. Das Subunternehmen EWA Information & Infrastructure Technologies, Inc. wird auf\nder Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-35-01 mit\neiner Laufzeit vom 28. September 2004 bis 27. September 2008 folgende Dienstleis-\ntungen erbringen:\nUnterstützung der 66th Military Intelligence Group bei der Durchführung von Recher-\nchen sowie der Verarbeitung und Analyse von Daten: Durchführung von Recherchen\nzur Planung nachrichtendienstlicher Tätigkeit und Entwicklung von Einsatzoptionen\nfür den faktischen, Notfall- und Übungsbedarf; Verarbeitung und Analyse von Mess-\nund Signaturdaten; Ausarbeitung von analytischen Berichten; Schulung von Soldaten\nin der Anwendung von prototypischen und personalsparenden Systemen zur Nach-\nrichtengewinnung aus Messwert- und Signaturaufklärung (Measurement and\nSignature Intelligence, MASINT). Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nIntelligence Analyst – Counterintelligence/Human Intelligence (Anhang II.e.), Senior\nSystem Analyst (Anhang II.k.), EAC MASINT Analyst (Anhang II.q.), EAC MASINT Senior\nAnalyst (Anhang II.q.) und EAC MASINT Analyst (Imagery) (Anhang II.r.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005         177\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-\ntragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-32-01) oder der Vertrag über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und\ndem dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter\nNummer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag\nendet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach\nAblauf des vorausgegangenen Liefer-/Leistungsauftrags ein Folgeauftrag vorliegt.\nKopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-\nbarung durch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser\nVereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen\ndurch Notifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt\ndrei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. Januar 2005 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 5 vom\n18. Januar 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n18. Januar 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}