{"id":"bgbl2-2005-5-19","kind":"bgbl2","year":2005,"number":5,"date":"2005-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/5#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-5-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_5.pdf#page=21","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-01-21T00:00:00Z","page":173,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005                         173\nBekanntmachung\ndes deutsch-mazedonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 2005\nDas in Skopje am 15. Oktober 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der mazedonischen Regierung über\nFinanzielle Zusammenarbeit 1996 und 2001 ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 21. Dezember 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996 und 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der mazedonischen Regierung und anderen, von beiden\ndie mazedonische Regierung –\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nBeträge zu erhalten:\nzwischen den Vertragsparteien,\n1. Darlehen in Höhe von bis zu insgesamt 6 184 804,12 EUR (in\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Worten: sechs Millionen einhundertvierundachtzigtausend-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           achthundertvier 12/100 Euro) für das Vorhaben „Förderung\nzu vertiefen,                                                           kleinerer und mittlerer Privatunternehmen“, wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          worden ist;\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ngenannten Vorhabens in Höhe von bis zu 832 000,– EUR (in\nbeizutragen,\nWorten: achthundertzweiunddreißigtausend Euro).\nunter Bezugnahme auf die deutsch-mazedonischen Regie-                (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nrungsverhandlungen vom 21. November 2003 –                          men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der mazedonischen Regierung durch andere Vorhaben\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ersetzt werden.","174              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                  (3) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht Empfänger\nder mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt                   der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur               ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere             Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kredit-\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur                 anstalt für Wiederaufbau garantieren.\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, fin-\ndet dieses Abkommen Anwendung.                                                                       Artikel 3\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-               Die mazedonische Regierung belastet die Kreditanstalt für\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen um-                      Wiederaufbau mit keinerlei Steuern oder sonstigen öffentlichen\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet                  Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nwerden.                                                                   rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im mazedonischen\nHoheitsgebiet erhoben werden.\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die                                        Artikel 4\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-                    Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern               Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nder Darlehen und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-               beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden                Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nRechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1               Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nAbsatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt, soweit               die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nnicht im Falle der Mittel aus der Verpflichtungsermächtigung              Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n1996 innerhalb einer Frist bis zum 31. Dezember 2004 und im               erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nFalle der Mittel aus der Verpflichtungsermächtigung 2001 inner-           dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nhalb einer Frist bis zum 31. Dezember 2009 die entsprechenden\nDarlehens- beziehungsweise Finanzierungsverträge geschlos-\nsen werden.                                                                                          Artikel 5\n(2) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst Dar-               Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die maze-\nlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-            donische Regierung der Regierung der Bundesrepublik\naufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten          Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nder Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-              zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nden Verträge garantieren.                                                 des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Skopje am 15. Oktober 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. I r e n e H i n r i c h s e n\nFür die mazedonische Regierung\nNikola Popovski"]}