{"id":"bgbl2-2005-5-12","kind":"bgbl2","year":2005,"number":5,"date":"2005-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/5#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-5-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_5.pdf#page=10","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"CACI Premier Technology, Inc.\" und \"Computer Sciences Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-24-08, DOCPER-AS-24-09 und DOCPER-AS-22-02)","law_date":"2005-01-20T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["162         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“ und „Computer Sciences Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-24-08, DOCPER-AS-24-09 und DOCPER-AS-22-02)\nVom 20. Januar 2005\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 18. Janu-\nar 2005 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „CACI\nPremier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-24-08 und DOCPER-AS-24-09)\nund „Computer Sciences Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-22-02) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 18. Januar 2005\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 20. Januar 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005           163\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 18. Januar 2005\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1 vom 18. Januar 2005 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die\nTätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c\ngenannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-24-08 mit einer Laufzeit\nvom 1. November 2004 bis 30. April 2005 folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung des Hauptquartiers des 21st Theater Support Command im Hin-\nblick auf Planung, Einsatz und Ausführung von Notfallunterstützung für das euro-\npäische Einsatzgebiet. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Combat\nService Support Analyst (Anhang I.b.), Intelligence Analyst – Counterintelligence/\nHuman Intelligence (Anhang II.e.), Analyst/Force Protection (Anhang II.h.) und\nTraining Specialist (Anhang IV.a.).\nb) Das Unternehmen CACI Premier Technology, Inc. wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-24-09 mit einer Laufzeit\nvom 30. September 2004 bis 29. September 2005 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nZiel ist die Erbringung hochwertiger militärisch-nachrichtendienstlicher Unterstüt-\nzung für die 1. Panzerdivision bei deren Auftrag im Bereich Einsatzplanung, Pla-\nnung und Durchführung von Übungen sowie Durchführung von Notfalleinsätzen\nim Rahmen der schnellen Truppenverlegung. Weiteres Ziel ist die Unterstützung\nder 1. Panzerdivision mit voll einsatzfähigen automatisierten nachrichtendienst-\nlichen Systemen, die die neuesten Informationen aus dem gesamten Einsatz-\ngebiet zur Unterstützung von tatsächlichen Kriseneinsätzen und Übungen ver-\narbeiten, sowie die Bereitstellung komplexer technischer Lösungen für nachrich-\ntendienstliche Subsysteme. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nMilitary Intelligence Planner (Anhang II.f.).\nc) Das Unternehmen Computer Sciences Corporation wird auf der Grundlage der\nbeigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-22-02 mit einer Laufzeit\nvom 30. September 2004 bis 29. September 2009 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nUnterstützt den Leiter der Abteilung für Erfordernisse, Übungen und Verbindungs-\naufgaben als Ansprechpartner in der Joint Theater Air and Missile Defense Organi-\nzation (JTAMDO) bei der gemeinsamen Entwicklung von Erfordernissen/Fähig-\nkeiten, der Unterstützung für Luftverteidigungsübungen, der Verbindung zu Ober-\nkommandierenden der US-Streitkräfte, bei nachrichtendienstlichen Analysen, Pla-\nnung, Programmierung, Haushaltsplanung, Unterstützung der Ausführung, Zu-\nsammenarbeit mit dem Kongress sowie internationalen Programmen. Erstellt\nBesprechungs- und Informationsunterlagen, plant, koordiniert und verwaltet Sit-\nzungen und nimmt an diesen teil und dient als ständige Verbindungsstelle für das\nHauptquartier des United States European Command (HQ USEUCOM). Dieser\nVertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: HQ EUCOM Liaison (LNO)/Senior Ana-\nlyst and Subject Matter Expert (Anhang II.m.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\ndie Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.","164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2005\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis c auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 11. August 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Verein-\nbarung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Unternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genann-\nte Unternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 18. Januar 2005 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1 vom\n18. Januar 2005 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n18. Januar 2005 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}