{"id":"bgbl2-2005-4-6","kind":"bgbl2","year":2005,"number":4,"date":"2005-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/4#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_4.pdf#page=38","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-12-14T00:00:00Z","page":142,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["142              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 2004\nDas in Tegucigalpa am 28. Oktober 2004 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nHonduras über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist\nnach seinem Artikel 5\nam 28. Oktober 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Dezember 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  1. Darlehen bis zu insgesamt 9 000 000,– EUR (in Worten: neun\nMillionen Euro) für die Vorhaben\nund\ndie Regierung der Republik Honduras –                          a) „Kleinst- und kleine Unternehmen (KKU) – Finanzsektor-\nförderung“ bis zu 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Mil-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nlionen Euro),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nHonduras,                                                                   b) „Gemeindeförderprogramm über den honduranischen\nSozialinvestitionsfonds (FHIS VII)“ bis zu 3 000 000,–\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                     EUR (in Worten: drei Millionen Euro),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                               wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nben festgestellt worden ist;\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 4 000 000,–\nEUR (in Worten: vier Millionen Euro) für das Vorhaben „Fast-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung            Track-Initiative – Bildung für Alle“,\nin Honduras beizutragen,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                     bens festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorha-\n16. bis 18. Juni 2004 –                                                     ben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kre-\nditgarantiefonds für mittelständische Betriebe, als selbst-\nsind wie folgt übereingekommen:                                          hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen\nArtikel 1                                       Stellung von Frauen dient, die besonderen Voraussetzungen\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags er-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                  füllt.\nlicht es der Regierung der Republik Honduras oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                   (2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am             ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht\nMain, folgende Beträge zu erhalten:                                    es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005                              143\nrung der Republik Honduras, von der KfW für dieses Vorhaben              ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bezie-\nbis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Dar-             hungsweise Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\nlehen zu erhalten.                                                       diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-              (2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nland und der Regierung der Republik Honduras durch andere                lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nVorhaben ersetzt werden.                                                 nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nWird das in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Vorhaben durch ein             garantieren.\nVorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder                  (3) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht\nder sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-      Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung              zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine          ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die be-             der KfW garantieren.\nsonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nanderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                                                           Artikel 3\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                Die Regierung der Republik Honduras stellt die KfW von\nder Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeit-              sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge            im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder                 kel 2 erwähnten Verträge in der Republik Honduras erhoben\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur                werden.\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.                                                                                               Artikel 4\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-             Die Regierung der Republik Honduras überlässt bei den sich\nnahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn                aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                         rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nArtikel 2                                    Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die            kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                 ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-               für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nschen der KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungs-                Genehmigungen.\nweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.                                                                              Artikel 5\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genann-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah-      Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 28. Oktober 2004 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nD r. T h o m a s B r u n s\nFür die Regierung der Republik Honduras\nLeonidas Rosa Bautista"]}