{"id":"bgbl2-2005-4-4","kind":"bgbl2","year":2005,"number":4,"date":"2005-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/4#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_4.pdf#page=30","order":4,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau)","law_date":"2005-02-06T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":30,"num_pages":6,"content":["134     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 29. Januar 2003\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein\nzwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau)\nVom 6. Februar 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bern am 29. Januar 2003 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-\ndesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen\nRheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau) wird zugestimmt.\nDas Abkommen und der Notenwechsel vom gleichen Tage werden nach-\nstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 1 in Kraft\ntritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Februar 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005                        135\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein\nzwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Bei der Bauausführung notwendig werdende Abweichun-\ngen von den Festlegungen nach Absatz 1 erfolgen einvernehm-\nund\nlich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertrags-\nder Schweizerische Bundesrat –                   parteien.\nvon dem Wunsch geleitet, die Straßenverbindungen zwischen\nbeiden Staaten zu verbessern und den Durchgangsverkehr                                          Artikel 3\ndurch ihr Hoheitsgebiet zu erleichtern –                                                    Bauausführung\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (1) Der Bau der Brücke ist eine gemeinsame Aufgabe der Ver-\ntragsparteien.\nArtikel 1                               (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (bauaus-\nGegenstand des Abkommens                         führende Vertragspartei) übernimmt die Bauausführung. Zur\nBauausführung gehören Planung, Ausschreibung, Auftragsver-\n(1) Zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rhein-\ngabe, Prüfung der Ausführungsunterlagen, Baugrunduntersu-\nfelden (Aargau) wird bei Strom-km 151,71 eine Autobahnbrücke,\nchungen, Bauüberwachung, Baudokumentation, Prüfung der\nim Folgenden „Brücke“ genannt, über den Rhein auf deutschem\nAbrechnung der vertraglichen Leistungen und Entwurf der Kos-\nund schweizerischem Hoheitsgebiet als Verbindung des Zubrin-\ntenteilung nach Maßgabe dieses Abkommens. Die zuständige\ngers zur deutschen Bundesautobahn A 861 und der schweizeri-\nBehörde der bauausführenden Vertragspartei setzt sich für die\nschen Nationalstraße N 3 gebaut.\nDurchführung der in Satz 2 genannten Tätigkeiten rechtzeitig mit\n(2) Die Brücke wird nach Möglichkeit im Jahre 2005 fertig       der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ins Beneh-\ngestellt.                                                          men; die erforderlichen Entscheidungen werden einvernehmlich\n(3) Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit zum Zeit-      im Sinne der Bestimmung des Absatzes 1 getroffen.\npunkt der Verkehrsfreigabe der Brücke die auf ihrem Hoheits-          (3) Zum Bau der Brücke gehören auch die Arbeiten an den\ngebiet liegende Verbindung zur Bundesautobahn A 98 und zur         Gründungen, Pfeilern und Widerlagern einschließlich der im\nNationalstraße N 3 erstellt haben.                                 Flussbett erforderlich werdenden Arbeiten.\n(4) Hinsichtlich der weiteren verkehrlichen Nutzung der            (4) Die Brücke wird nach den in der Bundesrepublik Deutsch-\nbestehenden Rheinbrücke in der Altstadt Rheinfelden wird auf       land geltenden bautechnischen Normen und Vorschriften des\ndie Vereinbarung vom 24. Juni 1999 zwischen der Stadt Rhein-       Bauwesens geplant, ausgeführt und abgenommen. Unter Be-\nfelden/Baden, der Stadt Rheinfelden/Aargau, dem Regierungs-        achtung des Vorbehalts und Vorrangs des Gesetzes kann für\nrat des Kantons Aargau, dem Gewerbe Rheinfelden (Baden und         einzelne Bauteile die Anwendung von in der Schweiz geltenden\nAargau) und dem VCS Schweiz/VCS Aargau über die für den            bautechnischen Normen und Vorschriften durch die zuständi-\nBau des Zubringers A (N) 3 – A 98 (Rheinbrücke) nötige Schlie-     gen Behörden der Vertragsparteien vereinbart werden.\nßung der alten Rheinbrücke für den motorisierten Individual-\nverkehr zwischen den beiden Städten Rheinfelden (Baden und            (5) Die Brücke wird nach dem Recht der Europäischen Ge-\nAargau) hingewiesen.                                               meinschaften ausgeschrieben. Für Waren und Dienstleistungen\nschweizerischen Ursprungs sowie für Anbieter mit Sitz oder Nie-\nArtikel 2                            derlassung in der Schweiz gilt dabei der Grundsatz der Nichtdis-\nkriminierung und der Inländergleichbehandlung. Dies gilt auch\nBeschreibung der Brücke                        für die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.\n(1) Für die Brücke gelten folgende Festlegungen:                   (6) Die bauausführende Vertragspartei vereinbart mit den Auf-\na) Die Brücke besteht aus drei Brückenfeldern mit einer            tragnehmern auch zugunsten der anderen Vertragspartei eine\nGesamtlänge von 211 m.                                         Gewährleistungsfrist von mindestens fünf Jahren; die Gewähr-\nleistungsfrist beginnt mit der erfolgten Abnahme der Brücke.\nb) Das mittlere Brückenfeld mit einer schrägen Länge von min-\ndestens 101 m gestattet ein schiffbares Lichtraumprofil von       (7) Die Anbindung der Brücke an die Straße sowie die Ein-\n90 m Breite in der Stromachse und von 7,50 m über dem          schüttung der Widerlager einschließlich der Anlage von Bö-\nhöchsten schiffbaren Wasserstand.                              schungen obliegt jeder Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet.\nc) Die Brücke trägt zwei voneinander getrennte Überbauten mit\njeweils einer Richtungsfahrbahn in einer Breite von 8,0 m; die                              Artikel 4\nGesamtbreite beträgt 22,63 m. Das Widerlager auf schwei-\nzerischem Hoheitsgebiet enthält eine Gehwegunterführung.                         Baurecht und Grunderwerb\nd) Entlang der Ostseite der Brücke kann ein Geh- und Radweg           (1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die nach ihren\nmit 2,50 m Breite, der Teil der Brücke und in deren Gesamt-    Rechtsvorschriften zum Bau der Brücke erforderlichen Geneh-\nbreite von 22,63 m enthalten ist, errichtet werden.            migungen und Erlaubnisse rechtzeitig vorliegen.\ne) Die Brücke liegt bei Bau-km 0 + 000 (Überbaumitte) und             (2) Jede Vertragspartei sorgt auf eigene Kosten dafür, dass\nreicht bis einschließlich südlichem Widerlager auf schweize-   auf ihrem Hoheitsgebiet die für den Bau der Brücke dauernd\nrischem Hoheitsgebiet und nördlichem Widerlager auf deut-      oder zeitweilig erforderlichen Grundstücke rechtzeitig zur Verfü-\nschem Hoheitsgebiet.                                          gung stehen.","136              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005\n(3) Die Vermessung und die Vermarkung der benötigten               (3) Im Abstand von jeweils sechs Jahren haben die zuständi-\nGrundstücke führt jede Vertragspartei auf eigene Kosten auf        gen Behörden der Vertragsparteien im Beisein von Vertretern\nihrem Hoheitsgebiet durch.                                         der zuständigen Grenzbehörden an der Brücke und den zuge-\nhörigen Anlagen gemeinsame Zustandskontrollen durchzufüh-\nArtikel 5                             ren. Aus besonderem Anlass, zum Beispiel bei außergewöhnli-\nchem Hochwasser, Eisgang, Schiffsstoß oder ähnlichen Unfäl-\nAbnahme                                len, muss eine gemeinsame Zustandskontrolle durchgeführt\n(1) Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Brücke von den      werden. Die gemeinsamen Zustandskontrollen werden von der\nzuständigen Behörden der Vertragsparteien in Anwesenheit der       erhaltungspflichtigen Vertragspartei veranlasst; sie lässt eine\nAuftragnehmer abgenommen. Die Abnahme der Brücke wird in           Niederschrift anfertigen.\neinem gemeinsamen Protokoll festgehalten.                             (4) Die Arbeiten nach den Absätzen 2 und 3 werden im Ein-\n(2) Die bauausführende Vertragspartei übergibt der anderen      vernehmen zwischen den zuständigen Behörden der Vertrags-\nVertragspartei rechtzeitig vor der Abnahme kostenfrei eine Aus-    parteien durchgeführt.\nfertigung der Ausführungspläne und der statistischen Berech-          (5) Die Kosten für die Erhaltung werden in entsprechender\nnungen.                                                            Anwendung von Artikel 6 hälftig geteilt und jährlich abgerechnet.\n(3) Die bauausführende Vertragspartei überwacht die Ge-         Die Einzelheiten der Abrechnung regeln die zuständigen Be-\nwährleistungsfristen für die Brücke und macht Gewährleistungs-     hörden der Vertragsparteien; anstatt der jährlichen Abrechnung\nansprüche auch im Namen der anderen Vertragspartei geltend.        kann auch ein anderer Abrechnungsmodus vereinbart werden.\n(6) Die für die Erhaltung und damit für die Verkehrssicherungs-\nArtikel 6                             pflicht im gesamten Brückenbereich verantwortliche Behörde\nstellt die betroffene Behörde der anderen Vertragspartei von\nKosten\nAnsprüchen Dritter frei.\n(1) Jede Vertragspartei trägt die Hälfte der Kosten für den\nBau der Brücke.                                                                                  Artikel 9\n(2) Bei der Aufteilung der Kosten ist die deutsche Umsatz-               Arbeitsgenehmigung und Rücknahmepflicht\nsteuer, die in den Kosten enthalten ist, nicht zu berücksichtigen.\nDiese wird allein von der Bundesrepublik Deutschland getragen.        (1) Die am Bau und an der Erhaltung der Brücke beteiligten\nPersonen bedürfen im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni\n(3) Der Schweizerische Bundesrat erstattet der Regierung        1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-\nder Bundesrepublik Deutschland die gemäß Artikel 3 Absatz 2        gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossen-\nentstehenden Verwaltungskosten in Höhe von zehn vom Hun-           schaft andererseits über die Freizügigkeit keiner Arbeitsmarkt-\ndert der nach Absatz 1 auf ihn entfallenden Kosten ohne deut-      zulassung der anderen Vertragspartei. Diese Klausel soll auf\nsche Umsatzsteuer.                                                 Gegenseitigkeit auch für zukünftige Grenzbrückenbauten im\n(4) Die für den Bau und die Erhaltung des Geh- und Rad-         Sinne des begleitenden Briefwechsels vom 9. Juni 1978 zum\nweges anfallenden Mehrkosten tragen die beiden Städte Rhein-       Vertrag vom 9. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau). Die Ein-      land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den\nzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen den zuständi-      Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein\ngen Behörden der Vertragsparteien und den beiden betroffenen       gelten.\nStädten geregelt.                                                     (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Personen, die auf\nGrund dieses Abkommens das Hoheitsgebiet der anderen Ver-\nArtikel 7                             tragspartei betreten haben und die\nErstattungsleistungen                         a) die Bestimmungen dieses Abkommens verletzt haben oder\n(1) Der Schweizerische Bundesrat erstattet der Regierung        b) sich dort rechtswidrig aufhalten,\nder Bundesrepublik Deutschland den von ihm zu tragenden            jederzeit nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen\nAnteil der Abschlagszahlungen, die entsprechend dem Baufort-       formlos zurückzunehmen.\nschritt an die Auftragnehmer geleistet werden.\n(3) Einzelfragen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird dem       Ordnung im Baustellenbereich der Brücke werden von den ört-\nSchweizerischen Bundesrat zwei Monate im Voraus den ge-            lich zuständigen Grenz- und Polizeibehörden einvernehmlich\nschätzten Finanzbedarf für die Abschlagszahlungen mitteilen.       geregelt.\n(3) Der Schweizerische Bundesrat erstattet den Rest seines         (4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten solange und\nKostenanteils nach Schlussabnahme und Vorlage der Schluss-         soweit keine gesonderten vertraglichen Regelungen zwischen\nabrechnung.                                                        den Vertragsparteien über das Überschreiten der Grenze und\n(4) Alle Zahlungen erfolgen in schweizerischer Währung zum      die Rückübernahme von Personen in Kraft sind.\nKurs der Schweizerischen Nationalbank am Fälligkeitstermin.\n(5) Bei Meinungsverschiedenheiten dürfen die unstreitigen                                    Artikel 10\nBeträge nicht zurückbehalten werden.                                        Steuerliche und zollrechtliche Bestimmungen\n(6) Der Schweizerische Bundesrat erhält kostenlos Zweit-           (1) Auf die Lieferungen von Gegenständen und die sonstigen\nstücke der Bauverträge, Bestellurkunden und geprüften Abrech-      Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Bau und der Erhal-\nnungsunterlagen.                                                   tung der Brücke bewirkt werden, ist das deutsche Umsatz-\nsteuerrecht anzuwenden; für diese Umsätze wird keine schwei-\nArtikel 8                             zerische Mehrwertsteuer erhoben.\nErhaltung                                 (2) Waren, die zum Bau und zur Erhaltung der Brücke und der\ndazugehörigen Grenzabfertigungsanlagen im Rahmen dieses\n(1) Die bauausführende Vertragspartei übernimmt die Erhal-\nAbkommens verwendet werden, sind nach Maßgabe des Brief-\ntung der Brücke.\nwechsels vom 9. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik\n(2) Die Erhaltung umfasst Unterhaltung, Instandsetzung und      Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\nErneuerung. Hierzu gehörig gelten ferner der Winterdienst und      Befreiungen und Erleichterungen bezüglich Eingangsabgaben\ndie Reinigung.                                                     beim Bau, bei der Unterhaltung, bei der Änderung und beim","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005                           137\nBetrieb anderer Grenzübergänge und Grenzbrücken zum Ver-             Delegationsleiter kann durch ein an den Leiter der anderen\ntrag vom 9. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-           Delegation gerichtetes Begehren die Kommission einberufen,\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den              die spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens\nAutobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein              zusammenzutreten hat.\nvon Einfuhrabgaben befreit.\n(3) Die zuständigen Steuer- und Zollbehörden beider Ver-                                      Artikel 14\ntragsparteien verständigen sich und leisten einander jede not-\nBeilegung von Meinungsverschiedenheiten\nwendige Information und Unterstützung bei der Anwendung\nihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Be-             Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwen-\nstimmungen der Absätze 1 und 2. Vertreter dieser Behörden            dung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behör-\nsind berechtigt, sich auf der Baustelle und auf der Brücke aufzu-    den der Vertragsparteien beigelegt werden. Jede Vertragspartei\nhalten und dort die Maßnahmen im Rahmen der Bestimmungen             kann zu diesem Zweck die in Artikel 13 dieses Abkommens vor-\nder Absätze 1 und 2 zu treffen, die in ihren Rechts- und Verwal-     gesehene Gemischte Kommission um Stellungnahme bitten.\ntungsvorschriften vorgesehen sind.                                   Falls keine Einigung zustande kommt, kann der diplomatische\nWeg genutzt werden.\n(4) Von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt\nbleibt das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-                                        Artikel 15\nsenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGeltungsdauer und Abkommensänderungen\nGebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zu-\nletzt geändert durch Protokoll vom 21. Dezember 1992, oder              (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\neine an dessen Stelle tretende Regelung.                             sen. Es kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den\nVertragsparteien geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.\nArtikel 11                                  (2) Ergeben sich bei der Durchführung des Abkommens\nGrenzabfertigungsanlagen                          erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei seinem\nAbschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich, so werden die\nFür die Grenzabfertigung werden nebeneinander liegende            Vertragsparteien auf Verlangen einer Vertragspartei über eine\nGrenzabfertigungsstellen auf der Grundlage des Abkommens             Änderung des Abkommens oder seine Aufhebung und Neu-\nvom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland             regelung verhandeln.\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-\ntung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die\nGrenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt errichtet.                                 Artikel 16\nInkrafttreten\nArtikel 12\n(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in\nÜbermittlung personenbezogener Daten                      Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben,\ndass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nSoweit auf Grund dieses Abkommens personenbezogene\nerfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten\nDaten übermittelt werden, gelten die Bestimmungen des An-\nNotifikation.\nhangs, der Bestandteil des Abkommens ist.\n(2) Zum Zwecke einer frühestmöglichen Verkehrsfreigabe der\nArtikel 13                               Brücke werden die Bestimmungen dieses Abkommens bereits\nab dem Datum seiner Unterzeichnung nach Maßgabe des jewei-\nGemischte Kommission                             ligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien vorläufig\n(1) Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte deutsch-           angewendet.\nschweizerische Kommission mit der Aufgabe,\na) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der                                          Artikel 17\nDurchführung dieses Abkommens und der technischen Ver-                                 Registrierungsklausel\neinbarungen auf Grund dieses Abkommens ergeben;\nDie Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nb) den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über etwaige\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nAbänderungen dieses Abkommens und der technischen\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nVereinbarungen zu unterbreiten;\ndeutschen Seite veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter\nc) zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen Be-           Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-\nhörden geignete Maßnahmen zu empfehlen.                          trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten\nNationen bestätigt worden ist.\n(2) Die Kommission setzt sich aus fünf deutschen und fünf\nschweizerischen Mitgliedern zusammen, die sich von Sach-\nverständigen begleiten lassen können. Jede Vertragspartei be-           Geschehen zu Bern am 29. Januar 2003 in zwei Urschriften in\nzeichnet ein Mitglied ihrer Delegation als deren Leiter. Jeder       deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReinhard Hilger\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nMichaud","138              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005\nAnhang\nzu dem Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein\nzwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau)\nUnter Beachtung des nationalen Rechts jeder Vertragspartei           den durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Emp-\nerfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen           fänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Be-\nDaten, im Weiteren Daten genannt, im Rahmen dieses Abkom-            richtigung oder Vernichtung vorzunehmen.\nmens nach Maßgabe folgender Bestimmungen:\n4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\n1. Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle      vorhandenen Daten sowie über ihren vorgesehenen Verwen-\nder anderen Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwen-         dungszweck Auskunft zu erteilen. Die Erteilung einer solchen\ndung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten      Auskunft kann verweigert werden, wenn das Interesse des\nErgebnisse.                                                      Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des\nAntragstellers überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht\n2. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu           des Betroffenen auf Auskunftserteilung nach dem inner-\nden in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu               staatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet\nden durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingun-        die Auskunft beantragt wird.\ngen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur\nVerhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher       5. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung der\nBedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen            Daten auf die nach ihrem nationalen Recht vorgesehenen\nGefahren für die öffentliche Sicherheit.                         Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach deren\nAblauf sie gelöscht werden müssten. Unabhängig von die-\n3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit    sen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit       sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht\nund Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-       mehr erforderlich sind.\nlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem\n6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher,\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-\ndass die Übermittlung und der Empfang der Daten akten-\nverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unter-\nkundig gemacht werden.\nbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zur Annahme\nhat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen      7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-\nGesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen           pflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten\nder betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich,    Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekannt-\ndass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt wer-     gabe zu schützen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005        139\nBotschaft der                                                  Bern, den 29. Januar 2003\nBundesrepublik Deutschland\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Eidgenössischen\nDepartement für auswärtige Angelegenheiten unter Bezugnahme auf die heutige Unter-\nzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über\nden Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau) den\nAbschluss einer Vereinbarung über das Betreten des Hoheitsgebiets der jeweils anderen\nVertragspartei im Rahmen des zuvor genannten Abkommens sowie künftiger Grenz-\nbrückenbau- und Grenzbrückenerhaltungsverträge vorzuschlagen, die folgenden Wort-\nlaut haben soll:\n1. Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend nach Maßgabe des jeweils geltenden\ninnerstaatlichen Rechts davon aus, dass keine Einreise in das Hoheitsgebiet der\njeweils anderen Vertragspartei vorliegt, solange den Grenzbehörden der anderen Ver-\ntragspartei eine Kontrolle des Aufenthalts möglich bleibt, nachdem das nur vorüber-\ngehende Passieren der Grenzübergangsstelle zur Durchführung der an den Grenzbau-\nwerken notwendigen Arbeiten zugelassen wurde. Im Übrigen richtet sich das Betreten\ndes Hoheitsgebiets der jeweils anderen Vertragspartei nach dem Abkommen vom\n21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Frei-\nzügigkeit (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nummer L 114 vom 30. April\n2002) sowie den übrigen anwendbaren Vorschriften über Einreise und Aufenthalt.\n2. Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung mit einer Frist von einem Jahr auf diplo-\nmatischem Wege schriftlich kündigen.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher Sprache geschlossen.\nFalls sich der Schweizerische Bundesrat mit dem Vorschlag der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Ein-\nverständnis des Schweizerischen Bundesrates zum Ausdruck bringende Antwortnote\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nSchweizerischen Bundesrat bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Eidgenössi-\nsche Departement für auswärtige Angelegenheiten erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.\nAn das\nEidgenössische Departement\nfür auswärtige Angelegenheiten\nBern"]}