{"id":"bgbl2-2005-4-2","kind":"bgbl2","year":2005,"number":4,"date":"2005-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/4#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_4.pdf#page=16","order":2,"title":"Gesetz zu dem Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28. April 2004 betreffend die Vorrechte und Immunitäten von ATHENA","law_date":"2005-02-06T00:00:00Z","page":120,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["120       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005\nGesetz\nzu dem Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter\nder Regierungen der Mitgliedstaaten vom 28. April 2004 betreffend\ndie Vorrechte und Immunitäten von ATHENA\nVom 6. Februar 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 28. April 2004 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Beschluss der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter\nder Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Vorrechte und Immunitäten\nvon ATHENA wird zugestimmt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Beschluss nach seinem Artikel 6 für die Bundesrepu-\nblik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Februar 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. Fischer\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2005                                         121\nBeschluss\nder im Rat der Europäischen Union\nvereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten\nvom 28. April 2004\nbetreffend die Vorrechte und Immunitäten von ATHENA\nDie im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der                                              Artikel 3\nRegierungen der Mitgliedstaaten –\n(1) Die ATHENA gehörenden oder im Namen der Mitglied-\ngestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV),                  staaten von ATHENA verwalteten Guthaben, Einkünfte und sons-\ninsbesondere auf Titel V,                                                       tigen Vermögenswerte sind im Rahmen der amtlichen Tätigkeit\nvon ATHENA von jeder direkten Steuer befreit.\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                              (2) Von ATHENA durchgeführte Kauf- oder Erwerbsgeschäfte\n1. ATHENA ist der durch den Beschluss 2004/197/GASP1) des                       sind bei größeren Käufen für den amtlichen Gebrauch von jeder\nRates geschaffene Mechanismus zur Verwaltung der Finan-                   indirekten Steuer befreit, die in den Preisen für bewegliche und\nzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Euro-                  unbewegliche Güter und Dienstleistungen inbegriffen ist. Die\npäischen Union mit militärischen oder verteidigungspoliti-                Befreiung kann im Wege einer Rückerstattung oder eines Erlas-\nschen Bezügen. Bestimmte Vorrechte und Immunitäten sind                   ses gewährt werden.\nerforderlich, um das reibungslose Funktionieren von ATHE-                    (3) Für Steuern, die lediglich die Vergütung für öffentliche Ver-\nNA im alleinigen Interesse der Europäischen Union und ihrer               sorgungsdienste darstellen, wird keine Befreiung gewährt.\nMitgliedstaaten zu erleichtern.\n2. Aus steuerlichen Gründen gehen die Mitgliedstaaten davon                                                  Artikel 4\naus, dass ATHENA die Bedingungen für eine Steuerbefreiung                    Die Mitgliedstaaten gestatten ATHENA, für alle amtlichen\nnach Artikel 15 Absatz 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG              Zwecke Nachrichten frei und ohne vorherige Genehmigung zu\ndes Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der                         übermitteln, und schützen dieses Recht von ATHENA. ATHENA\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatz-                   ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden und amtliche\nsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche                  Korrespondenz und sonstige amtliche Nachrichten durch Kurier\nsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage 2) und nach Artikel 23               oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen;\nAbsatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Fe-                   hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für\nbruar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die                    diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.\nBeförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger\nWaren3) erfüllt.\nArtikel 5\nbeschließen:                                                                   Artikel 1 bis 4 gelten vorbehaltlich einer vom ATHENA-Son-\nderausschuss im Einzelfall ausdrücklich beschlossenen Aufhe-\nArtikel 1                                       bung der Immunität oder des Vorrechts.\nDie ATHENA gehörenden oder im Namen der Mitgliedstaaten\nvon ATHENA verwalteten Vermögensgegenstände, Liegenschaf-                                                    Artikel 6\nten und Guthaben genießen Immunität von jeder Durchsuchung,                        Dieser Beschluss tritt am 1. November 2004 in Kraft, sofern\nBeschlagnahme, Requirierung, Einziehung und jeder sonstigen                     alle Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates bis zu\nForm des administrativen oder gerichtlichen Zugriffs, gleichviel                diesem Tag mitgeteilt haben, dass die erforderlichen Verfahren\nwo sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und in wessen                  für seine endgültige oder vorläufige Umsetzung in ihre einzel-\nBesitz sie sich befinden.                                                       staatlichen Rechtsordnungen abgeschlossen sind.\nArtikel 2                                                                    Artikel 7\nDie Archive von ATHENA sind unverletzlich.                                     Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.\n1)  ABl. L 63 vom 28. Februar 2004, S. 68.\n2)  ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 290/2004 der Kommission (ABl. L 50 vom 20. Februar 2004, S. 5).\n3)  ABl. L 76 vom 23. März 1992, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16. Mai 2003,\nS. 36)."]}