{"id":"bgbl2-2005-3-3","kind":"bgbl2","year":2005,"number":3,"date":"2005-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/3#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_3.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Electronic Data Systems Corporation\" (Nr. DOCPER-IT-02-04 und DOCPER-IT-02-05)","law_date":"2004-12-17T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2005 77\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Durchführung des Teils XI\ndes Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen\nVom 17. Dezember 2004\nDas Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\n(BGBl. 1994 II S. 2565, 3796; 1997 II S. 1327) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2\nfür\nDänemark                                              am 16. Dezember 2004\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n1. April 2004 (BGBl. II S. 573).\nBerlin, den 17. Dezember 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Electronic Data Systems Corporation“\n(Nr. DOCPER-IT-02-04 und DOCPER-IT-02-05)\nVom 17. Dezember 2004\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981\nund das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkom-\nmen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung\nihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 9. Dezember 2004\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Electronic Data\nSystems Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-02-04 und DOCPER-IT-02-05) geschlos-\nsen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 9. Dezember 2004\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 17. Dezember 2004\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r","78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2005\nAuswärtiges Amt                                              Berlin, den 9. Dezember 2004\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1082 vom 9. Dezember 2004 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998\nin der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit\nvon Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauf-\ntragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem nachfolgend unter Nummer 1\nBuchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung geschlos-\nsen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Electronic Data Systems Corporation wird auf der Grundlage\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-02-04 mit einer Lauf-\nzeit vom 14. Oktober 2004 bis 30. September 2005 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nBereitstellung von Unterstützung in Bezug auf Informationstechnologie für die\nmedizinischen Versorgungseinrichtungen (MTF) in Europa: Wartung und Reparatur\nvon Computersystemen, Netzwerken und Servern, Entwicklung von Computer-\nprogrammen und Datenbanken. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten:\nSystems Administrator, Senior/Advanced Systems Engineer und Program Mana-\nger.\nb) Das Unternehmen Electronic Data Systems Corporation wird auf der Grundlage\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-02-05 mit einer Lauf-\nzeit vom 19. September 2004 bis 18. September 2005 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nBereitstellung von Unterstützung in Bezug auf Informationstechnologie für die\nmedizinischen Versorgungseinrichtungen (MTF) in Europa: Wartung und Reparatur\nvon Computersystemen, Netzwerken und Servern, Systemanalyse, Entwicklung\nvon Computerprogrammen und Datenbanken. Dieser Vertrag umfasst die folgen-\nden Tätigkeiten: Systems Administrator, System Specialist und Program Manager.\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden dem unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-\nungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Unternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließ-\nlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider\ntätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2005         79\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und dem dort genannten Unternehmen endet. Sie wird auf\ndie einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht mehr\nangewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt nicht\njeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsauffor-\nderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen Ver-\nträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Vertrags\nunverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-\nbarung durch das unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannte Unternehmen kann\neine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden\nKonsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen;\ndie Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte\nUnternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. Dezember 2004 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1082 vom\n9. Dezember 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n9. Dezember 2004 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}