{"id":"bgbl2-2005-3-27","kind":"bgbl2","year":2005,"number":3,"date":"2005-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/3#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-3-27/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_3.pdf#page=26","order":27,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Fußball-Sachverständigen","law_date":"2005-01-03T00:00:00Z","page":98,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2005\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Rechtsstellung von Missionen und Vertretern\nvon Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation\nVom 3. Januar 2005\nDie Vereinbarung vom 14. September 1994 über die Rechtsstellung von Mis-\nsionen und Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisa-\ntion (BGBl. 1997 II S. 1425) ist nach ihrem Artikel 3 Buchstabe b für\nEstland                                                     am 15. Oktober 2004\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. Oktober 2001 (BGBl. II S. 1282).\nBerlin, den 3. Januar 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber die Entsendung eines deutschen Fußball-Sachverständigen\nVom 3. Januar 2005\nDie in Peking durch Notenwechsel vom 28. September\n2004 geschlossene Vereinbarung zwischen dem Auswär-\ntigen Amt und der Staatlichen Hauptverwaltung für Sport\nder Volksrepublik China über die Entsendung eines deut-\nschen Fußball-Sachverständigen ist nach ihrer Inkrafttre-\ntensklausel\nam 28. September 2004\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 3. Januar 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2005          99\nDer Botschafter                                          Peking, den 28. September 2004\nder Bundesrepublik Deutschland\nSehr geehrter Herr Yuan Weimin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik\nDeutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 24. Oktober 1979 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber kulturelle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Entsendung eines deut-\nschen Fußball-Sachverständigen vorzuschlagen:\n1. Leistungen des Auswärtigen Amts:\na) Es entsendet auf seine Kosten (das heißt Personalkosten: Bezüge, Reisekosten für\nDienstantritt und Abreise, für Heimaturlaub und für medizinische Behandlung\naußerhalb Chinas bei schwerwiegender Erkrankung und Ähnliches) einen Fußball-\nSachverständigen für die Dauer von zwei Jahren, beginnend mit dem Eintreffen\ndes Sachverständigen in der Volksrepublik China; die Entsendungsdauer verlän-\ngert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr bis zur maximalen Laufzeit von vier\nJahren, sofern diese Vereinbarung nicht von einer der beiden Vertragsparteien\nunter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf diplomatischem\nWege schriftlich gekündigt wird.\nb) Der Sachverständige erhält Erholungs- und Heimaturlaub nach deutschem Recht.\n2. Leistungen der Staatlichen Hauptverwaltung für Sport der Volksrepublik China:\na) Sie stellt dem Sachverständigen für seine Aufgaben einen Dienstkraftwagen und\ndienstliche Geräte (zum Beispiel audiovisuelle Geräte, Computer oder Schreibma-\nschine, Sportgeräte) zur Verfügung und sorgt für die zollfreie Ein- und Ausfuhr des\nUmzugsgutes sowie aller Geräte, Ausrüstungsgegenstände und so weiter, die\nnicht zum Verbleib im Projekt bestimmt sind.\nb) Sie übernimmt die Kosten für die Unterbringung des Sachverständigen und seiner\nFamilienmitglieder ab Ankunft in der Volksrepublik China und bis zum Ende des\nTätigkeitszeitraums einschließlich der Bereitstellung einer möblierten Drei-Zim-\nmer-Wohnung für den Experten und dessen Familie in einem Appartement-Kom-\nplex für ausländische Sportexperten in Peking zusätzlich zu der Unterkunft im Trai-\nningslager in Xianghe.\nc) Sie übernimmt die Kosten für Dienstreisen des Sachverständigen innerhalb des\nLandes und bei Auslandsdienstreisen die Flugkosten, Tage- und Übernachtungs-\ngelder vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Auswärtigen Amts der Bun-\ndesrepublik Deutschland zu letzteren Reisen.\nd) Sie verpflichtet sich, den Sachverständigen gemäß dem gemeinsam vereinbarten\nAufgabenprofil einzusetzen. Abweichungen können nur im gegenseitigen Einver-\nnehmen aller Betroffenen vorgenommen werden. Sie stellt dem Sachverständigen\nspätestens sechs Monate nach Projektbeginn mindestens eine unter Beteiligung\ndes Sachverständigen und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in\nPeking ausgewählte geeignete chinesische Partnerfachkraft zur Seite, die die\nArbeit des Sachverständigen nach Ablauf dieser Vereinbarung weiterführen soll;\nwenn die Bedürfnisse der Arbeit es konkret erfordern, kann nach Konsultation mit\ndem Experten diesem ein weiterer chinesischer Experte als Partnerfachkraft\ngestellt werden.\ne) Sie trägt die Kosten für mindestens drei Trainings- und drei Ausbildungslehrgänge\ndes Sachverständigen pro Jahr und weist die zuständigen Behörden an, den\nSachverständigen bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zu den\nLehrgangskosten zählen insbesondere die An- und Abreisekosten der Teilnehmer,\nihre Unterkunft und Verpflegung am Lehrgangsort sowie örtliche Transportkosten.\nf) Sie sorgt dafür, dass alle Teilnehmer, das heißt Sportler, Trainer, Studenten und\nSchüler zu Lehrgängen des Sachverständigen vom Unterricht beziehungsweise\nvon ihrem Arbeitgeber freigestellt werden.\ng) Sie stellt dem Sachverständigen ein vollständig eingerichtetes und ausgestattetes\nBüro zur Erledigung schriftlicher Arbeiten sowie eine Person als Schreibkraft und\nDolmetscher/Übersetzer zur Verfügung.\nh) Sie ist damit einverstanden, dass der Sachverständige nach Absprache mit den\nzuständigen Behörden und Stellen des Gastlandes für eine Dauer von bis zu sechs\nWochen pro Jahr für andere Aufgaben der Sportförderung außerhalb der Volks-\nrepublik China eingesetzt wird. Die Entsendungsdauer gemäß Nummer 1 Buch-\nstabe a wird um diese Zeiten verlängert.","100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2005\n3. Der Sachverständige hat in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen in der\nVolksrepublik China folgende Aufgaben:\na) den Auf- und Ausbau des Fußballsports auf der Regional- und der Verbandsebene\nunter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen,\nb) Trainer, Übungsleiter und Schiedsrichter aus- und fortzubilden,\nc) Lehrmaterial zu erarbeiten und vorzubereiten,\nd) ein Instrumentarium zu Sichtung und Förderung des Fußballsportnachwuchses zu\nentwickeln,\ne) die Partnerorganisationen in organisatorischen und verwaltungstechnischen Fra-\ngen zu beraten,\nf)  bei der Planung, Organisation und Durchführung von Meisterschaften auf allen\nEbenen beratend mitzuwirken,\ng) während der Zeit des Mannschaftstrainings für Mannschaften aller Stufen (außer\nder Nationalmannschaft) an der Anleitung von Training und der Ausbildung von\nTrainern teilzunehmen.\nDieser Aufgabenkatalog ist unter Bezug auf Nummer 2 Buchstabe d gemeinsam zwi-\nschen den deutschen und den Partnerorganisationen aus der Volksrepublik China zu\nspezifizieren.\n4. a) Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durch-\nführung seiner Leistungen das Nationale Olympische Komitee für Deutschland,\nNOK, Frankfurt/Main.\nb) Das Nationale Olympische Komitee der Volksrepublik China gewährleistet die\nDurchführung des Vorhabens in China.\n5. Diese Vereinbarung wird in deutscher, englischer und chinesischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Staatliche Hauptverwaltung für Sport der Volksrepublik China mit den\nunter den Nummern 1 bis 5 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese\nNote und Ihre das Einverständnis Ihrer Hauptverwaltung zum Ausdruck bringende Ant-\nwortnote eine Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik\nDeutschland und der Staatlichen Hauptverwaltung für Sport der Volksrepublik China\nbilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr Yuan Weimin, die Versicherung meiner ausge-\nzeichnetsten Hochachtung.\nD r. V o l k e r S t a n z e l\nSeiner Exzellenz\ndem Leiter\nder Staatlichen Hauptverwaltung für Sport\nHerrn Yuan Weimin\nPeking"]}