{"id":"bgbl2-2005-3-17","kind":"bgbl2","year":2005,"number":3,"date":"2005-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/3#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-3-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_3.pdf#page=19","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2004-12-20T00:00:00Z","page":91,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2005                              91\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Dezember 2004\nDas in Berlin am 22. November 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 22. November 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 2004\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nD r. M i c h a e l H o f m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                       (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Regierung der Republik Jemen –                     licht es der Regierung der Republik Jemen und anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 27 000 000,– EUR\nJemen,                                                                (in Worten: siebenundzwanzig Millionen Euro) für folgende Vor-\nhaben zu erhalten:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          1. „Kooperationsvorhaben Verbesserung der Grundbildung –\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und             weitere Gouvernorate“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten:\nzu vertiefen,                                                             drei Millionen Euro);\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       2. „Kooperationsvorhaben Verbesserung der Grundbildung,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                Programm I“ bis zu 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millio-\nnen Euro);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      3. „Reproduktive Gesundheit mit Unterstützung der Basisge-\nin der Republik Jemen beizutragen,                                        sundheitsdienste“ (Social Marketing-Komponente) bis zu\n3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro);\nunter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungskonsul-\ntationen vom 18. Dezember 2002 und der Regierungsverhand-             4. „Kooperationsvorhaben – Wasserverlustreduzierungs- und\nlungen vom 3. bis 5. Juli 2004 –                                          Abwasserentsorgungsprogramm Provinzstädte, Programm II,\nPhase II“ bis zu 12 000 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Euro);","92                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2005\n5. „Social Fund for Development“ bis zu 5 000 000,– EUR (in                                     Artikel 3\nWorten: fünf Millionen Euro),\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nfestgestellt worden ist.                                             chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            Jemen erhoben werden.\nland und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nArtikel 4\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Jemen zu einem späteren Zeitpunkt            Die Regierung der Republik Jemen überlässt bei den sich aus\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der       der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-          porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1             kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nArtikel 2\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-                                      Artikel 5\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nDer im Abkommen vom 13. Dezember 2003 zwischen der\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nder Republik Jemen über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 für\nunterliegen.\ndas Vorhaben „Kooperationsvorhaben – Abwasserentsorgung\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten        Zabid“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird in Höhe von bis\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren    zu insgesamt 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro)\nnach dem Zusagejahr die entprechenden Finanzierungsverträge          reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag zusätzlich für das\ngeschlossen wurden. Für den in Absatz 1 Nummer 1 genannten           „Kooperationsvorhaben – Wasserverlustreduzierungs- und Ab-\nBetrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010 und        wasserentsorgungsprogramm Provinzstädte“ zur Verfügung ge-\nfür die in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Beträge endet           stellt, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\ndiese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.                        stellt ist.\n(2) Die Regierung der Republik Jemen, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-                                     Artikel 6\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                      Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 22. November 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM. Höpfner\nWieczorek-Zeul\nFür die Regierung der Republik Jemen\nAhmed Mohamed Sofan"]}