{"id":"bgbl2-2005-29-9","kind":"bgbl2","year":2005,"number":29,"date":"2005-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/29#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-29-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_29.pdf#page=18","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-11-14T00:00:00Z","page":1298,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2005\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee\nVom 14. November 2005\nDas Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord-\nund Ostsee (BGBl. 1993 II S. 1113) ist nach seiner Nummer 8.5 für\nFrankreich                                                      am 2. November 2005\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n20. Juli 2005 (BGBl. II S. 882).\nBerlin, den 14. November 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. November 2005\nDas in Dhaka am 19. Oktober 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist\nnach seinem Artikel 5\nam 19. Oktober 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. November 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2005                             1299\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwen-\nund                                    dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –                dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-\nblik Bangladesch,                                                        (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, so-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          wie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nzu vertiefen,                                                         schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge ent-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nin der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                         des 31. Dezember 2011.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom                  (2) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie\n30. September bis 2. Oktober 2003 –                                   nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\netwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nnen, gegenüber der KfW garantieren.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und be-             Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die KfW\nziehungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemein-            von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für              frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge          in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volksrepublik Bangladesch\nin Höhe von insgesamt 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn           erhoben werden.\nMillionen Euro) zu erhalten, für die Vorhaben\n1. „Sektorprogramm Gesundheit, Ernährung und Bevölkerung“                                          Artikel 4\n(HNPSP) bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen          Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\nEuro),                                                           den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-\n2. „Schaffung von Einkommen für Arme in ländlichen Regio-             benden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-\nnen“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),    und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben            gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nfestgestellt worden ist.                                              in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                                                    Artikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späte-           Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 19. Oktober 2005 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHolger Fraider\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nShafiqul Islam"]}