{"id":"bgbl2-2005-29-7","kind":"bgbl2","year":2005,"number":29,"date":"2005-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/29#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_29.pdf#page=16","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sierraleonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-11-14T00:00:00Z","page":1296,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1296         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2005\nArtikel 3                                Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die KfW von\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nkel 2 erwähnten Verträge in der Republik Nicaragua erhoben\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nwerden.\nGenehmigungen.\nArtikel 4\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und             Kraft.\nGeschehen zu Managua am 4. Oktober 2005 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKoebel\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nNorman Caldera Cardenal\nBekanntmachung\ndes deutsch-sierraleonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. November 2005\nDas in Freetown am 20. Oktober 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sierra\nLeone über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 20. Oktober 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. November 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGudrun Grosse Wiesmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2005                           1297\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nreitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendi-\nund                                  ge Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndie Regierung der Republik Sierra Leone –                dieses Abkommen Anwendung.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                         Artikel 2\nSierra Leone,                                                           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nzu vertiefen,                                                        beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nin der Republik Sierra Leone beizutragen,                            schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2012.\nunter Bezugname auf die Zusage des Bundespräsidenten der\nBundesrepublik Deutschland anlässlich seines Staatsbesuchs              (3) Die Regierung der Republik Sierra Leone, soweit sie nicht\nin der Republik Sierra Leone im Jahr 2004 und die diesbezüg-         selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nliche Verbalnote Nummer 95/2004 vom 10. Dezember 2004 der            Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland –                           schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1                                   Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die KfW von\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nlicht es der Regierung der Republik Sierra Leone oder anderen,       im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-              kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Sierra Leone\ngern, von der KfW Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt        erhoben werden.\n9 000 000,– EUR (in Worten: neun Millionen Euro) für die Vorha-\nben                                                                                              Artikel 4\na) „Integrierte HIV/AIDS-Prävention“ bis zu 4 000 000,– EUR (in         Die Regierung der Republik Sierra Leone überlässt bei den\nWorten: vier Millionen Euro);                                   sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nb) „Wiederaufbau der ländlichen Infrastruktur“            bis  zu    Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro)                verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit die-         berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nser Vorhaben festgestellt worden ist.                                Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nland und der Regierung der Republik Sierra Leone durch andere\nVorhaben ersetzt werden.                                                                         Artikel 5\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Regierung der Republik Sierra Leone zu einem späteren            Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 20. Oktober 2005 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAstrid Ilper\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nMomodu Koroma"]}