{"id":"bgbl2-2005-29-6","kind":"bgbl2","year":2005,"number":29,"date":"2005-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/29#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_29.pdf#page=14","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-11-09T00:00:00Z","page":1294,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1294         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2005\nArtikel 3                                  Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferan-\nten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die KfW von\nmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nkel 2 erwähnten Verträge in der Republik Nicaragua erhoben\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nwerden.\nGenehmigungen.\nArtikel 4\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und               Kraft.\nGeschehen zu Managua am 4. Oktober 2005 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKoebel\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nNorman Caldera Cardenal\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. November 2005\nDas in Managua am 4. Oktober 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004 (Vorhaben „Trink-\nwasserver- und Abwasserentsorgung der Städte Mata-\ngalpa, Jinotega und Corinto“) ist nach seinem Artikel 5\nam 4. Oktober 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. November 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2005                      1295\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\n„Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung der Städte Matagalpa, Jinotega und Corinto“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-\nschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-\nund\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen\ndie Regierung der Republik Nicaragua –              Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         renfalls ein Darlehen gewährt werden.\nNicaragua,                                                          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeit-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur Vorbereitung des in\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder Finanzierungsbeiträge für\nzu vertiefen,\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhal-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nArtikel 2\nin der Republik Nicaragua beizutragen,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\n28. bis 30. Juni 2004 –                                          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern der Darlehen beziehungsweise der\nsind wie folgt übereingekommen:\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nArtikel 1                            unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit\nlicht es der Regierung der Republik Nicaragua und beziehungs-    nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-        entsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungs-\nzuwählenden Empfängern, von der KfW, Frankfurt (Main), ein       verträge abgeschlossen wurden. Für diesen Beitrag endet die\nDarlehen bis zu 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünf-   Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.\nhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Trinkwasserver- und\nAbwasserentsorgung der Städte Matagalpa, Jinotega und               (2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nCorinto“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-    selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.                   lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-   nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland        garantieren.\nund der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vorha-\n(3) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nben ersetzt werden.\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nWird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben     zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen   ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische  der KfW garantieren."]}