{"id":"bgbl2-2005-29-5","kind":"bgbl2","year":2005,"number":29,"date":"2005-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/29#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_29.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-11-09T00:00:00Z","page":1292,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2005\nL i t a u e n bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. November 2004:\n(Übersetzung)                                      (Übersetzung)\n“… in accordance with Article 57…, the              „… im Einklang mit Artikel 57 … erklärt\nSeimas of the Republic of Lithuania de-            das Parlament (Seimas) der Republik Litau-\nclares that this Convention shall not apply        en, dass das Übereinkommen nicht für die\nto international carriage by air performed         Beförderung im internationalen Luftverkehr\nand operated directly by the Republic of           gilt, die unmittelbar von der Republik Litau-\nLithuania for non-commercial purposes in           en zu nichtgewerblichen Zwecken im Hin-\nrespect to its functions and duties as a           blick auf ihre Aufgaben und Pflichten als\nsovereign State; and also shall not apply to       souveräner Staat ausgeführt und betrieben\nthe carriage of persons, cargo and bag-            wird; es gilt ferner nicht für die Beförderung\ngage for its military authorities on aircraft      von Personen, Gütern und Reisegepäck für\nregistered in or leased by the Republic of         ihre militärischen Dienststellen mit in der\nLithuania, the whole capacity of which has         Republik Litauen eingetragenen oder von\nbeen reserved by or on behalf of such aut-         ihr gemieteten Luftfahrzeugen, die aus-\nhorities.”                                         schließlich diesen Dienststellen vorbehal-\nten sind.“\nL i t a u e n und die N i e d e r l a n d e bei Hinterlegung der Ratifikationsurkun-\nde am 30. November 2004 und am 29. April 2004 folgende gleichlautende\nErklärung:\n(Übersetzung)                                       (Übersetzung)\n“[...] in accordance with the Treaty estab-         „[...] im Einklang mit dem Vertrag zur\nlishing the European Community, the Com-           Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nmunity has competence to take actions in           hat die Gemeinschaft Zuständigkeit, in be-\ncertain matters governed by the Conven-            stimmten vom Übereinkommen erfassten\ntion.”                                             Angelegenheiten tätig zu werden.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. September 2004 (BGBl. II S. 1371).\nBerlin, den 7. November 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. L ä u f e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. November 2005\nDas in Managua am 4. Oktober 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 4. Oktober 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. November 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2005                      1293\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             3. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Stu-\ndien- und Fachkräftefonds (SSF IV) bis zu 1 000 000,– EUR\nund\n(in Worten: eine Million Euro).\ndie Regierung der Republik Nicaragua –                 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         land und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Vorhaben ersetzt werden.\nNicaragua,\nWird ein in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnetes Vorhaben durch\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\nzu vertiefen,                                                       mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbes-\nserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          fung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzie-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin der Republik Nicaragua beizutragen,                                 (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeit-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom 28.         punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nbis 30. Juni 2004 –                                                 zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nArtikel 1                             dung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nlicht es der Regierung der Republik Nicaragua oder anderen,         nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 werden in Dar-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-             lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt       wendet werden.\n(Main), folgende Beträge zu erhalten:\nArtikel 2\n1. Darlehen bis zu insgesamt 9 000 000,– EUR (in Worten: neun\nMillionen Euro) für die Vorhaben                                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\na) Kofinanzierung des „Poverty Reduction Support Credits       sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\n(PRSC)“ bis zu 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millio-  schen der KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungs-\nnen Euro),                                                weise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nb) „Gemeindeförderprogramm über den Sozialinvestitions-        den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nfonds (FISE VI)“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei  schriften unterliegen.\nMillionen Euro),                                          Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge entfällt,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-       soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa-\nben festgestellt worden ist;                                   gejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finan-\nzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge\n2. einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,– EUR (in Wor-       endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.\nten: drei Millionen Euro) für das Vorhaben „Gemeindeförder-\n(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nprogramm über den Sozialinvestitionsfonds (FISE VI)“, wenn\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nfestgestellt worden und bestätigt worden ist, dass es als Vor-\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als\ngarantieren.\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe, als selbst-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als           (3) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen          Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nStellung von Frauen dient, die besonderen Voraussetzungen      zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags          ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nerfüllt;                                                       der KfW garantieren."]}