{"id":"bgbl2-2005-29-3","kind":"bgbl2","year":2005,"number":29,"date":"2005-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/29#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_29.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-10-14T00:00:00Z","page":1289,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2005                            1289\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Oktober 2005\nDas in Tirana am 17. Mai 2005 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1999 „Aufstockung der\nMittel für die Elektrizitätsversorgung Südalbaniens\n– Bistrica II – Mischfinanzierung“ ist nach seinem Artikel 5\nam 24. August 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Oktober 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1999\n„Aufstockung der Mittel für die Elektrizitätsversorgung Südalbaniens – Bistrica II –\nMischfinanzierung“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\n2. Dezember 2004 in Tirana –\nund\nder Ministerrat der Republik Albanien –                      sind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                           Artikel 1\nAlbanien,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            licht es dem Ministerrat der Republik Albanien und anderen, von\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und           beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nzu vertiefen,                                                           gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am\nMain, ein Darlehen von insgesamt 1 789 521,59 EUR (in Worten:\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         eine Million siebenhundertneunundachtzigtausendfünfhundert-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              einundzwanzig Euro und neunundfünfzig Cent) für das Vorhaben\n„Aufstockung der Mittel für die Elektrizitätsversorgung Südalba-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        niens – Bistrica II – Mischfinanzierung“ zu erhalten. Die Förde-\nin der Republik Albanien beizutragen,                                   rungswürdigkeit des Vorhabens ist gegeben.","1290           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2005\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-              (2) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nund dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor-             lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-             nehmer aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags\nhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des                  garantieren.\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,\nArtikel 3\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\ndient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-            Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung             lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-         Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des in Ar-\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.              tikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrages in der Republik Albanien\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es            erhoben werden.\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge                                       Artikel 4\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur                   Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-             aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nbens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-             sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-\ndung.                                                                   gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nArtikel 2                                   Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten               nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt           erforderlichen Genehmigungen.\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schlie-\nArtikel 5\nßende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1           Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Minis-\nAbsatz 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb            terrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entspre-            Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nchende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag            setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.                       Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 17. Mai 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSabine Bloch\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nAnastas Angjeli"]}