{"id":"bgbl2-2005-29-18","kind":"bgbl2","year":2005,"number":29,"date":"2005-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/29#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-29-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_29.pdf#page=25","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-libanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-11-17T00:00:00Z","page":1305,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2005                       1305\nBekanntmachung\ndes deutsch-libanesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. November 2005\nDas in Beirut am 14. Juli 2005 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Libanesischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit – Vorhaben\n„Abwasserentsorgung Al Ghadir“ wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 5 erfüllt sind.\nBonn, den 17. November 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVorhaben „Abwasserentsorgung Al Ghadir“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    unter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsgesprä-\nche vom 20. November 1997 und 26. November 1999 sowie die\nund                                    Verbalnoten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in\ndie Regierung der Libanesischen Republik –                 Beirut vom 21. Dezember 2000 und 18. Dezember 2003 –\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               sind wie folgt übereingekommen:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesi-\nschen Republik,                                                                                  Artikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              licht es der Regierung der Libanesischen Republik, vertreten\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         durch den Rat für Entwicklung und Wiederaufbau (CDR), oder\nzu vertiefen,                                                         anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        am Main, Darlehen im Wert von bis zu insgesamt 16 225 837,62\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               EUR (in Worten: sechzehn Millionen zweihundertfünfundzwan-\nzigtausendachthundertsiebenunddreißig Euro und zweiund-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      sechzig Cent) für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Al Gha-\nin der Libanesischen Republik beizutragen,                            dir“ zu erhalten.","1306           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2005\n(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag teilt sich wie folgt auf:                                  Artikel 2\n1. Aus der Zusage 1997 (Protokoll der Regierungsgespräche                (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nvom 20. November 1997 Nummer 2) bis zu 5 112 918,81               Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nEUR (in Worten: fünf Millionen einhundertzwölftausendneun-        wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nhundertachtzehn Euro und einundachtzig Cent; nachrichtlich       zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-\nin Deutsche Mark: 10 000 000,– DM) als Reprogrammierung           ger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\ndes Kooperationsvorhabens „Fachhochschule Beirut“;                desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beträge\n2. aus der Zusage 1999 (Protokoll der Regierungsgespräche\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nvom 26. November 1999 Nummer 2.1) bis zu 5 061 789,62\ndem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlos-\nEUR (in Worten: fünf Millionen einundsechzigtausendsieben-\nsen wurde. Für den Betrag unter Nummer 1 endet die Frist mit\nhundertneunundachtzig Euro und zweiundsechzig Cent;\nAblauf des 31. Dezember 2005 , für den Betrag unter Nummer 2\nnachrichtlich in Deutsche Mark: 9 900 000,– DM);\nmit Ablauf des 31. Dezember 2007, für den Betrag unter Num-\n3. aus der Zusage 2000 (Verbalnote der Botschaft der Bundes-          mer 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 und für den Betrag\nrepublik Deutschland in Beirut vom 21. Dezember 2000) bis         unter Nummer 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2011.\nzu 51 129,19 EUR (in Worten: einundfünfzigtausendeinhun-\n(2) Die Regierung der Libanesischen Republik, soweit sie\ndertneunundzwanzig Euro und neunzehn Cent; nachrichtlich\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditan-\nin Deutsche Mark: 100 000,– DM);\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von\n4. aus der Zusage 2003 (Verbalnote der Botschaft der Bundes-          Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers, aufgrund des nach\nrepublik Deutschland in Beirut vom 18. Dezember 2003) bis         Absatz 1 zu schließenden Vertrags, garantieren.\nzu 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens                                          Artikel 3\nfestgestellt worden ist.                                                 (1) Die Regierung der Libanesischen Republik stellt die Kre-\n(3) Die der Regierung der Libanesischen Republik von der           ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Kondi-             gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\ntionen lauten für das in Absatz 1 aufgeführte Darlehen:               Abschluss und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags\nin der Libanesischen Republik erhoben werden.\n1. 30 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\n(2) Ebenso werden Lieferungen, Bauleistungen und andere\n2. 2,00 vom Hundert Zinsen.\nLeistungen, die im Rahmen der Projektrealisierung notwendig\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        sein werden, steuer- und zollfrei gestellt.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik durch andere                                         Artikel 4\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-\nhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des                   Die Regierung der Libanesischen Republik überlässt bei den\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur, als Kreditgaran-      sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\ntiefonds für mittelständische Betriebe, als Maßnahme, die der         Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient,        sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\noder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbe-           men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nkämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung             Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-       publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.            gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Libanesischen Republik zu einem späteren\nArtikel 5\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-\nträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens               Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\noder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen            rung der Libanesischen Republik der Regierung der Bundesre-\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-         publik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, fin-       Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\ndet dieses Abkommen Anwendung.                                        ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Beirut am 14. Juli 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKnieß\nFür die Regierung der Libanesischen Republik\nFald Ali Chalak"]}