{"id":"bgbl2-2005-28-7","kind":"bgbl2","year":2005,"number":28,"date":"2005-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/28#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-28-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_28.pdf#page=20","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-10-04T00:00:00Z","page":1260,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1260            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Oktober 2005\nDas in Nouakchott am 10. März 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Repu-\nblik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nist nach seinem Artikel 5\nam 10. März 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Oktober 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. H a n s S c h i p u l l e\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2004\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien –\nund beziehungsweise oder anderen, von beiden Regierungen\ngemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nHöhe von insgesamt 8 000 000 EUR (in Worten: acht Millionen\nRepublik Mauretanien,\nEuro) zu erhalten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            1. Für die Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\na) „Dezentralisierung und Kommunalentwicklung“ bis zu\nzu vertiefen,\ninsgesamt 3 400 000 EUR (in Worten: drei Millionen vier-\nhunderttausend Euro),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhung die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 b) „Ländliche Regionalentwicklung Guidimakha“ bis zu ins-\ngesamt 4 000 000 EUR (in Worten: vier Millionen Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nin der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen,\nben festgestellt worden ist.\nunter Bezugnahme auf die am 26. und 27. April 2004 in            2. Für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nNouakchott geführten deutsch-mauretanischen Regierungsver-               Betreuung des Vorhabens „Dezentralisierung und Kommu-\nhandlungen –                                                             nalentwicklung“ in Höhe von 600 000 EUR (in Worten:\nsechshunderttausend Euro), wenn nach Prüfung die Förde-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005                          1261\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen\nland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien             können, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantie-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                   ren.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem                                        Artikel 3\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-            Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nreitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzierungs-          Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-rung              sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nund Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kre-           dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\nditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkom-           genannten Verträge in der Islamischen Republik Mauretanien\nmen Anwendung.                                                          erhoben werden.\nArtikel 2                                                             Artikel 4\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die              Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie          lässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der            ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-            Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-          Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-          gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\ngen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge ent-        in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem      ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nZusagejahr       die    entsprechenden        Finanzierungsverträge     Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2012.                                                                      Artikel 5\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsoweit sie nicht selbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträge           Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 10. März 2005 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDöring\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nSidi Ould Didi"]}