{"id":"bgbl2-2005-28-6","kind":"bgbl2","year":2005,"number":28,"date":"2005-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/28#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_28.pdf#page=17","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-belgischen Abkommens zur Änderung des Abkommens vom 8./22. September 1975 über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten belgischen Streitkräfte","law_date":"2005-08-31T00:00:00Z","page":1257,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1257\nBekanntmachung\ndes deutsch-belgischen Abkommens\nzur Änderung des Abkommens vom 8./22. September 1975\nüber die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten belgischen Streitkräfte\nVom 31. August 2005\nDas am 13./17. Oktober 2003 unterzeichnete Abkommen zwischen dem\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Belgien zur\nÄnderung des Verwaltungsabkommens – ABG 1975 – vom 8./22. September\n1975 zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-\nbau der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für nationale Vertei-\ndigung des Königreichs Belgien über die Durchführung von Baumaßnahmen für\nund durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten belgischen\nStreitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\n(ZA NTS) (BGBl. 1975 II S. 1441; 1981 II S. 440) ist nach seinem Artikel 9\nam 17. Oktober 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 31. August 2005\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIm Auftrag\nMichael Halstenberg","1258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium des Königreichs Belgien\nzur Änderung\ndes Verwaltungsabkommens – ABG 1975 – vom 8./22. September 1975\nüber die Durchführung der Baumaßnahmen\nfür und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten belgischen Streitkräfte\nnach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nDas Bundesministerium für Verkehr,               1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nBau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland                      „2.1 Die Baumaßnahmen werden von den für Bundesbau-\naufgaben zuständigen deutschen Behörden durchge-\nund                                        führt (Auftragsbau- oder Regelverfahren).“\ndas Verteidigungsministerium\n2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\ndes Königreichs Belgien,\n„2.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können\nmit dem Ziel,                                                            in den besonderen Fällen des Artikels 27 die Streitkräf-\nte die Baumaßnahmen selbst durchführen (Truppen-\ngemäß Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\nbauverfahren).“\npenstatut die Einzelheiten des Verfahrens zur Koordinierung der\nProgramme und der Durchführung der Baumaßnahmen durch\ndie deutschen Behörden für die in Deutschland stationierten                                  Artikel 3\nbelgischen Streitkräfte, im Folgenden „Streitkräfte“ genannt,\nsowie der Durchführung der Baumaßnahmen durch die Streit-          Artikel 3 des Verwaltungsabkommens vom 8./22. September\nkräfte selbst oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmer     1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nzu regeln,\n1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nsind wie folgt übereingekommen:                                   „3.1 Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der\nStreitkräfte erforderlichen Baumaßnahmen werden\nArtikel 1                                      periodisch, aber mindestens einmal jährlich, übermit-\nArtikel 1 des Verwaltungsabkommens vom 8./22. September                  telt und zwischen den Behörden der Streitkräfte und\n1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:                                     dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen und dem Bundesministerium der Vertei-\n1. Absatz 4.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                         digung abgestimmt.\n„1.4.1 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau-\nFür die Programmabstimmung werden den deutschen\nmaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über\nBehörden alle Bauvorhaben, deren Kosten 150 000\n150 000 EUR bis einschließlich 375 000 EUR.“\nEUR im Einzelfall überschreiten, gesondert und dieje-\n2. Absatz 4.2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                         nigen, deren Kosten 150 000 EUR im Einzelfall nicht\n„1.4.2 Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau-                überschreiten, gemeinsam nach Standorten in einer\nmaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über                    Liste mitgeteilt. Hierbei sind die Bauvorhaben, deren\n375 000 EUR.“                                                  Kosten 150 000 EUR im Einzelfall überschreiten und\nwelche die Streitkräfte im Truppenbauverfahren durch-\n3. Nach Absatz 4.2 wird folgender neuer Absatz 4.3 eingefügt:              führen wollen, besonders zu bezeichnen.“\n„1.4.3 Kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind        2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nBaumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten bis\neinschließlich 150 000 EUR.“                            „3.2 Die Bauvorhaben, deren Kosten 150 000 EUR im Ein-\n4. Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:                  zelfall nicht überschreiten und die von den Streitkräf-\nten im Truppenbauverfahren durchgeführt werden,\n„1.10 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:                              sind von der Programmabstimmung befreit.\n1.10.1 „im Benehmen mit den deutschen Behörden“, dass\nUngeachtet dessen werden diese Bauvorhaben, wenn\ndie Streitkräfte die deutschen Behörden über ihre\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass für sie öffentlich-\nAbsichten unterrichten sowie Stellungnahmen der\nrechtliche Genehmigungen oder Kenntnisgaben erfor-\ndeutschen Behörden zur Kenntnis nehmen und\nderlich sind, speziell zum Zweck der Feststellung der\nberücksichtigen,\nNotwendigkeit der Erlangung dieser Genehmigungen\n1.10.2 „im Einvernehmen mit den deutschen Behörden“,                   oder Erfüllung der Anforderungen der Kenntnisgabe in\ndass die Streitkräfte und die deutschen Behörden               die Programmabstimmung einbezogen oder kurzfristig\nübereinstimmen.“                                               auf andere Weise mitgeteilt.\nIn Fällen, in denen eine Klärung erforderlich ist, stellen\nArtikel 2\ndie deutschen Behörden auf Wunsch der Streitkräfte\nArtikel 2 des Verwaltungsabkommens vom 8./22. September                  kostenlos allgemeine Beratung und Hilfe zur Verfü-\n1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:                                     gung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005                              1259\nArtikel 4                                               kräfte vorgesehen wurde, oder Baumaßnahmen, bei\ndenen zum Beispiel spezielle Kommunikations- oder\nArtikel 4 des Verwaltungsabkommens vom 8./22. September\nWaffensysteme der Streitkräfte eingebaut oder\n1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:\ninstalliert werden.“\nAbsatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n2. Absatz 2 wird gestrichen.\n„4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktions-\nweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefol-                                       Artikel 7\nges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder\nals interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswir-             Artikel 29 des Verwaltungsabkommens vom 8./22. September\nkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende                 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nGemeinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben             1. Satz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n(Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall\n„29.1 Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150 000 EUR\ndie Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften\nbis einschließlich 375 000 EUR findet das in Ab–\nverlangen.“\nschnitt B des Kapitels III beschriebene Verfahren nur\ndann Anwendung, wenn die deutschen Behörden es\nArtikel 5                                               bei der Programmabstimmung wünschen.“\nArtikel 23 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:                      2. Satz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nAbsatz 1.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                              „29.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Ab-\n„23.1.1 sieben Prozent (7 %)                                                         satz 2 sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150 000\nEUR nicht überschreiten, von dem Verfahren nach\nfür Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere                        Abschnitt B des Kapitels III befreit.“\nNeu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-,\nUm- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge,                                          Artikel 8\ndie nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind;“.\nArtikel 30 des Verwaltungsabkommens vom 8./22. September\n1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\nAbsatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nArtikel 27 des Verwaltungsabkommens vom 8./22. September\n1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:                                  „30.1 Planungen für Baumaßnahmen, die unter die Bestim-\nmungen von Kapitel III fallen, können entweder von den\n1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                                Streitkräften vorgenommen oder von ihnen einem Inge-\n„27.1 Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit                     nieur- beziehungsweise Architekturbüro übertragen wer-\nvon ihnen beschäftigten Kräften oder durch unmittel-                den. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bauvor-\nbare Vergabe an Unternehmen                                         haben öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder\nKenntnisgaben unterliegen, so beteiligen die Streitkräfte\nim Benehmen mit den deutschen Behörden                              so früh wie möglich die für Bundesbauaufgaben zustän-\n27.1.1 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten,                        digen Behörden. In solchen Fällen sind die Streitkräfte für\ndie Erstellung der zur Beantragung von Genehmigungen\n27.1.2 Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnah-\nund zur Kenntnisgabe erforderlichen Unterlagen sowie\nmen erfordern,\nfür deren Weiterleitung an die für Bundesbauaufgaben\n27.1.3 kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-                   zuständigen Behörden verantwortlich. Für die Erlangung\nschließlich 150 000 EUR durchführen,                                öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder für die\nKenntnisgaben finden die Grundsätze des Artikels 53A\nsowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden\nZA NTS Anwendung.“\n27.1.4 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-\nschließlich 375 000 EUR,                                                                  Artikel 9\n27.1.5 Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen:                   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner letzten Unterzeichnung\nEs besteht im Sinne dieses Artikels Einvernehmen            in Kraft.\ndarüber, dass die Streitkräfte Baumaßnahmen für\nAusbildungszwecke vornehmen können, deren                   Dieses Abkommen wird in französischer und deutscher Sprache\nDurchführung ganz oder teilweise im Programm der            geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nmilitärischen Baueinheiten unter Aufsicht der Streit-       ist.\n13. Oktober 2003\nFür das Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nMichael Krautzberger\n17. Oktober 2003\nFür das Verteidigungsministerium\ndes Königreichs Belgien\nJ. P. R o g m a n s"]}