{"id":"bgbl2-2005-28-5","kind":"bgbl2","year":2005,"number":28,"date":"2005-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/28#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_28.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-britischen Ergänzungsvereinbarung zum Abkommen vom 8./30. September 1975 über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten britischen Streitkräfte","law_date":"2005-08-31T00:00:00Z","page":1254,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005\nBekanntmachung\nder deutsch-britischen Ergänzungsvereinbarung\nzum Abkommen vom 8./30. September 1975\nüber die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten britischen Streitkräfte\nVom 31. August 2005\nDie am 13./16. Oktober 2003 unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung zwi-\nschen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der\nBundesrepublik Deutschland und dem kommandierenden General des Unter-\nstützungskommandos des Vereinigten Königreiches (Deutschland) zum Verwal-\ntungsabkommen – ABG 1975 – vom 8./30. September 1975 zwischen dem\nBundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepu-\nblik Deutschland und den Oberbefehlshabern der britischen Streitkräfte in der\nBundesrepublik Deutschland über die Durchführung der Baumaßnahmen für\nund durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten britischen\nStreitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\n(ZA NTS) (BGBl. 1975 II S. 1745; 1981 II S. 440) ist nach ihrem Paragraph 9\nam 16. Oktober 2003\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 31. August 2005\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIm Auftrag\nMichael Halstenberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005                      1255\nErgänzungsvereinbarung\nzum Verwaltungsabkommen\nzwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nder Bundesrepublik Deutschland\nund den Oberbefehlshabern der britischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Durchführung der Baumaßnahmen\nfür und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten britischen Streitkräfte\ngemäß Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nvom 8./30. September 1975\n(bekannt und im Folgenden bezeichnet als „ABG 1975“)\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem kommandierenden General des Unterstützungskommandos\ndes Vereinigten Königreiches (Deutschland)\nin der Absicht, nach gemeinsamen Grundsätzen, Änderungen     2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nzum ABG 1975 zu vereinbaren, die sich durch die Änderungen\nzum Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-              „2.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können\nstatut (ZA NTS) durch das Abkommen zwischen der                          in den besonderen Fällen des Artikels 27 die Streitkräf-\nBundesrepublik Deutschland, Belgien, Kanada, Frankreich, der             te die Baumaßnahmen selbst durchführen (Truppen-\nNiederlande, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien               bauverfahren).“\nund Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom\n18. März 1993 ergeben haben,\nParagraph 3\nhaben die beteiligten Parteien folgende Vereinbarung getrof-\nfen:                                                             Artikel 3 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nParagraph 1\n„3.1 Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der\nArtikel 1 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:                        Streitkräfte erforderlichen Baumaßnahmen werden\n1. Absatz 4.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                       periodisch, aber mindestens einmal jährlich, übermit-\ntelt und zwischen den Behörden der Streitkräfte und\n„1.4.1 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau-\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nmaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über\nnungswesen und dem Bundesministerium der Vertei-\n150 000 EUR bis einschließlich 375 000 EUR.“\ndigung abgestimmt.\n2. Absatz 4.2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nFür die Programmabstimmung werden den deutschen\n„1.4.2 Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau-              Behörden alle Bauvorhaben, deren Kosten 150 000\nmaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über                  EUR im Einzelfall überschreiten, gesondert und dieje-\n375 000 EUR.“                                                nigen, deren Kosten 150 000 EUR im Einzelfall nicht\n3. Nach Absatz 4.2 wird folgender neuer Absatz 4.3 eingefügt:            überschreiten, gemeinsam nach Standorten in einer\nListe mitgeteilt. Hierbei sind die Bauvorhaben, deren\n„1.4.3 Kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind\nKosten 150 000 EUR im Einzelfall überschreiten und\nBaumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten bis\nwelche die Streitkräfte im Truppenbauverfahren durch-\neinschließlich 150 000 EUR.“\nführen wollen, besonders zu bezeichnen.“\n4. Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:\n2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n„1.10 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:\n1.10.1 „im Benehmen mit den deutschen Behörden“, dass         „3.2 Die Bauvorhaben, deren Kosten 150 000 EUR im Ein-\ndie Streitkräfte die deutschen Behörden über ihre            zelfall nicht überschreiten und die von den Streitkräf-\nAbsichten unterrichten sowie Stellungnahmen der              ten im Truppenbauverfahren durchgeführt werden,\ndeutschen Behörden zur Kenntnis nehmen und                   sind von der Programmabstimmung befreit.\nberücksichtigen,                                             Ungeachtet dessen werden diese Bauvorhaben, wenn\n1.10.2 „im Einvernehmen mit den deutschen Behörden“,                 Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für sie öffentlich-\ndass die Streitkräfte und die deutschen Behörden             rechtliche Genehmigungen oder Kenntnisgaben erfor-\nübereinstimmen.“                                             derlich sind, speziell zum Zweck der Feststellung der\nNotwendigkeit der Erlangung dieser Genehmigungen\nParagraph 2                                     oder Erfüllung der Anforderungen der Kenntnisgabe in\ndie Programmabstimmung einbezogen oder kurzfristig\nArtikel 2 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:                        auf andere Weise mitgeteilt.\n1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nIn Fällen, in denen eine Klärung erforderlich ist, stellen\n„2.1 Die Baumaßnahmen werden von den für Bundesbau-                  die deutschen Behörden auf Wunsch der Streitkräfte\naufgaben zuständigen deutschen Behörden durchge-               kostenlos allgemeine Beratung und Hilfe zur Verfü-\nführt (Auftragsbau- oder Regelverfahren).“                     gung.“","1256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005\nParagraph 4                                            kräfte vorgesehen wurde, oder Baumaßnahmen, bei\ndenen zum Beispiel spezielle Kommunikations- oder\nArtikel 4 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nWaffensysteme der Streitkräfte eingebaut oder in-\nAbsatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                                    stalliert werden.“\n„4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktions-        2. Absatz 2 wird gestrichen.\nweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefol-\nges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder                               Paragraph 7\nals interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswir-\nkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende                 Artikel 29 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nGemeinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben          1. Satz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n(Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall\ndie Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften           „29.1 Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150 000 EUR\nverlangen.“                                                                bis einschließlich 375 000 EUR findet das in\nAbschnitt B des Kapitels III beschriebene Verfahren\nnur dann Anwendung, wenn die deutschen Behör-\nParagraph 5                                            den es bei der Programmabstimmung wünschen.“\nArtikel 23 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:                   2. Satz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nAbsatz 1.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                           „29.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Ab-\n„23.1.1 sieben Prozent (7 %)                                                     satz 2 sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150 000\nEUR nicht überschreiten, von dem Verfahren nach\nfür Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere\nAbschnitt B des Kapitels III befreit.“\nNeu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-,\nUm- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge,\ndie nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind;“.                                       Paragraph 8\nArtikel 30 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nParagraph 6                                Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nArtikel 27 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:                   „30.1 Planungen für Baumaßnahmen, die unter die Bestim-\n1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                             mungen von Kapitel III fallen, können entweder von den\nStreitkräften vorgenommen oder von ihnen einem Inge-\n„27.1 Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit\nnieur- beziehungsweise Architekturbüro übertragen wer-\nvon ihnen beschäftigten Kräften oder durch unmittel-\nden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bauvor-\nbare Vergabe an Unternehmen\nhaben öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder\nim Benehmen mit den deutschen Behörden                           Kenntnisgaben unterliegen, so beteiligen die Streitkräfte\n27.1.1 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten,                     so früh wie möglich die für Bundesbauaufgaben zustän-\ndigen Behörden. In solchen Fällen sind die Streitkräfte für\n27.1.2 Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnah-                    die Erstellung der zur Beantragung von Genehmigungen\nmen erfordern,                                                   und zur Kenntnisgabe erforderlichen Unterlagen sowie\n27.1.3 kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-                für deren Weiterleitung an die für Bundesbauaufgaben\nschließlich 150 000 EUR durchführen,                             zuständigen Behörden verantwortlich. Für die Erlangung\nöffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder für die\nsowie im Einvernehmen mit den deutschen Behör-                   Kenntnisgaben finden die Grundsätze des Artikels 53A\nden                                                              ZA NTS Anwendung.“\n27.1.4 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-\nschließlich 375 000 EUR,                                                           Paragraph 9\n27.1.5 Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen:                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner letzten Unterzeichnung\nEs besteht im Sinne dieses Artikels Einvernehmen         in Kraft.\ndarüber, dass die Streitkräfte Baumaßnahmen für\nAusbildungszwecke vornehmen können, deren                Dieses Abkommen wird in englischer und deutscher Sprache\nDurchführung ganz oder teilweise im Programm der         geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nmilitärischen Baueinheiten unter Aufsicht der Streit-    ist.\n13. Oktober 2003\nFür das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nMichael Krautzberger\n16. Oktober 2003\nFür den kommandierenden General des Unterstützungskommandos\ndes Vereinigten Königreiches (Deutschland)\nJohn Moore-Bick"]}