{"id":"bgbl2-2005-28-4","kind":"bgbl2","year":2005,"number":28,"date":"2005-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_28.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens zur Änderung des Abkommens vom 8. September/3. Oktober 1975 über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten französischen Streitkräfte","law_date":"2005-08-31T00:00:00Z","page":1251,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1251\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nzur Änderung des Abkommens vom 8. September/3. Oktober 1975\nüber die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten französischen Streitkräfte\nVom 31. August 2005\nDas am 13. Oktober/24. November 2003 unterzeichnete Abkommen zwi-\nschen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Kommando der in Deutschland statio-\nnierten französischen Streitkräfte und des zivilen Gefolges zur Änderung des\nVerwaltungsabkommens – ABG 1975 – vom 8. September/3. Oktober 1975\nzwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Oberbefehlshaber der französischen\nStreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der Bau-\nmaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nfranzösischen Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut (ZA NTS) (BGBl. 1976 II S. 145; 1981 II S. 440) ist nach seinem\nArtikel 9\nam 24. November 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 31. August 2005\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIm Auftrag\nMichael Halstenberg","1252            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Kommando der in Deutschland stationierten französischen Streitkräfte\nund des zivilen Gefolges\nzur Änderung\ndes Verwaltungsabkommens ABG vom 8. September 1975 und 3. Oktober 1975\nüber die Durchführung der Baumaßnahmen\nfür und durch die in Deutschland stationierten französischen Streitkräfte und das zivile Gefolge\nnach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nDas Bundesministerium für Verkehr,                                              Artikel 2\nBau- und Wohnungswesen                           Artikel 2 des Verwaltungsabkommens vom 8. September\nder Bundesrepublik Deutschland                    1975 und 3. Oktober 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nund                                1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\ndas Kommando der in Deutschland                       „2.1 Die Baumaßnahmen werden von den für Bundesbau-\nstationierten französischen Streitkräfte                       aufgaben zuständigen deutschen Behörden durchge-\nund des zivilen Gefolges,                               führt (Auftragsbau- oder Regelverfahren).“\n2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nmit dem Ziel,\n„2.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können\nin den besonderen Fällen des Artikels 27 die Streitkräfte\ngemäß Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\ndie Baumaßnahmen selbst durchführen (Truppenbau-\npenstatut die Einzelheiten des Verfahrens zur Koordinierung der              verfahren).“\nProgramme und der Durchführung der Baumaßnahmen durch\ndie deutschen Behörden für die in Deutschland stationierten\nArtikel 3\nfranzösischen Streitkräfte und das zivile Gefolge, im Folgenden\n„Streitkräfte“ genannt, sowie der Durchführung der Baumaß-           Artikel 3 des Verwaltungsabkommens vom 8. September\nnahmen durch die Streitkräfte selbst oder durch unmittelbare       1975 und 3. Oktober 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nVergabe an Unternehmer zu regeln,                                  1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nsind wie folgt übereingekommen:                                    „3.1 Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der\nStreitkräfte erforderlichen Baumaßnahmen werden\nperiodisch, aber mindestens einmal jährlich, übermit-\nArtikel 1                                       telt und zwischen den Behörden der Streitkräfte und\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nArtikel 1 des Verwaltungsabkommens vom 8. September                       nungswesen und dem Bundesministerium der Vertei-\n1975 und 3. Oktober 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:                   digung abgestimmt.\n1. Absatz 4.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                           Für die Programmabstimmung werden den deutschen\nBehörden alle Bauvorhaben, deren Kosten 150 000\n„1.4.1 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau-                 EUR im Einzelfall überschreiten, gesondert und dieje-\nmaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über                      nigen, deren Kosten 150 000 EUR im Einzelfall nicht\n150 000 EUR bis einschließlich 375 000 EUR.“                     überschreiten, gemeinsam nach Standorten in einer\n2. Absatz 4.2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                           Liste mitgeteilt. Hierbei sind die Bauvorhaben, deren\nKosten 150 000 EUR im Einzelfall überschreiten und\n„1.4.2 Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau-                  welche die Streitkräfte im Truppenbauverfahren durch-\nmaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über                      führen wollen, besonders zu bezeichnen.“\n375 000 EUR.“\n2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n3. Nach Absatz 4.2 wird folgender neuer Absatz 4.3 eingefügt:         „3.2 Die Bauvorhaben, deren Kosten 150 000 EUR im Ein-\n„1.4.3 Kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind                    zelfall nicht überschreiten und die von den Streitkräf-\nBaumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten bis                    ten im Truppenbauverfahren durchgeführt werden,\neinschließlich 150 000 EUR.“                                     sind von der Programmabstimmung befreit.\nUngeachtet dessen werden diese Bauvorhaben, wenn\n4. Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass für sie öffentlich-\n„1.10 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:                                rechtliche Genehmigungen oder Kenntnisgaben erfor-\nderlich sind, speziell zum Zweck der Feststellung der\n1.10.1 „im Benehmen mit den deutschen Behörden“, dass                    Notwendigkeit der Erlangung dieser Genehmigungen\ndie Streitkräfte die deutschen Behörden über ihre                oder Erfüllung der Anforderungen der Kenntnisgabe in\nAbsichten unterrichten sowie Stellungnahmen der                  die Programmabstimmung einbezogen oder kurzfristig\ndeutschen Behörden zur Kenntnis nehmen und                       auf andere Weise mitgeteilt.\nberücksichtigen,\nIn Fällen, in denen eine Klärung erforderlich ist, stellen\n1.10.2 „im Einvernehmen mit den deutschen Behörden“,                     die deutschen Behörden auf Wunsch der Streitkräfte\ndass die Streitkräfte und die deutschen Behörden                 kostenlos allgemeine Beratung und Hilfe zur Verfü-\nübereinstimmen.“                                                 gung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005                             1253\nArtikel 4                                             vorgesehen wurde, oder Baumaßnahmen, bei denen\nzum Beispiel spezielle Kommunikations- oder Waf-\nArtikel 4 des Verwaltungsabkommens vom 8. September\nfensysteme der Streitkräfte eingebaut oder installiert\n1975 und 3. Oktober 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nwerden.“\nAbsatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n2. Absatz 2 wird gestrichen.\n„4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktions-\nweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefol-                                     Artikel 7\nges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder\nals interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswir-            Artikel 29 des Verwaltungsabkommens vom 8. September\nkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende                1975 und 3. Oktober 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nGemeinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben            1. Satz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n(Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall\ndie Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften             „29.1 Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150 000 EUR\nverlangen.“                                                                  bis einschließlich 375 000 EUR findet das in\nAbschnitt B des Kapitels III beschriebene Verfahren\nnur dann Anwendung, wenn die deutschen Behör-\nArtikel 5                                             den es bei der Programmabstimmung wünschen.“\nArtikel 23 des Verwaltungsabkommens vom 8. September                 2. Satz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n1975 und 3. Oktober 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:\n„29.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Ab-\nAbsatz 1.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                                    satz 2 sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150 000\n„23.1.1 sieben Prozent (7 %)                                                       EUR nicht überschreiten, von dem Verfahren nach\nAbschnitt B des Kapitels III befreit.“\nfür Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere\nNeu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-,\nUm- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge,                                        Artikel 8\ndie nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind;“.                 Artikel 30 des Verwaltungsabkommens vom 8. September\n1975 und 3. Oktober 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6                                 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nArtikel 27 des Verwaltungsabkommens vom 8. September                 „30.1 Planungen für Baumaßnahmen, die unter die Bestim-\n1975 und 3. Oktober 1975 ABG 1975 wird wie folgt geändert:                     mungen von Kapitel III fallen, können entweder von den\n1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                               Streitkräften vorgenommen oder von ihnen einem Inge-\nnieur- beziehungsweise Architekturbüro übertragen wer-\n„27.1 Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit\nden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bauvor-\nvon ihnen beschäftigten Kräften oder durch unmittel-\nhaben öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Kennt-\nbare Vergabe an Unternehmen\nnisgaben unterliegen, so beteiligen die Streitkräfte so\nim Benehmen mit den deutschen Behörden                             früh wie möglich die für Bundesbauaufgaben zustän-\n27.1.1 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten,                       digen Behörden. In solchen Fällen sind die Streitkräfte für\ndie Erstellung der zur Beantragung von Genehmigungen\n27.1.2 Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnah-                      und zur Kenntnisgabe erforderlichen Unterlagen sowie\nmen erfordern,                                                     für deren Weiterleitung an die für Bundesbauaufgaben\n27.1.3 kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-                  zuständigen Behörden verantwortlich. Für die Erlangung\nschließlich 150 000 EUR durchführen,                               öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder für die Kennt-\nnisgaben finden die Grundsätze des Artikels 53A ZA NTS\nsowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden                   Anwendung.“\n27.1.4 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-\nschließlich 375 000 EUR,                                                                Artikel 9\n27.1.5 Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen:                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner letzten Unterzeichnung\nEs besteht im Sinne dieses Artikels Einvernehmen           in Kraft.\ndarüber, dass die Streitkräfte Baumaßnahmen für\nAusbildungszwecke vornehmen können, deren Durch-           Dieses Abkommen wird in französischer und deutscher Sprache\nführung ganz oder teilweise im Programm der militä-        geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nrischen Baueinheiten unter Aufsicht der Streitkräfte       ist.\n13. Oktober 2003\nFür das Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nMichael Krautzberger\n24. November 2003\nFür das Kommando\nder in Deutschland stationierten französischen Streitkräfte\nund des zivilen Gefolges\nMalbec"]}