{"id":"bgbl2-2005-28-3","kind":"bgbl2","year":2005,"number":28,"date":"2005-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/28#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_28.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kanadischen Abkommens zur Änderung des Abkommens vom 21. Oktober 1975 über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten kanadischen Streitkräfte","law_date":"2005-08-31T00:00:00Z","page":1248,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005\nBekanntmachung\ndes deutsch-kanadischen Abkommens\nzur Änderung des Abkommens vom 21. Oktober 1975\nüber die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten kanadischen Streitkräfte\nVom 31. August 2005\nDas am 13. Oktober/10. November 2003 unterzeichnete Verwaltungsabkom-\nmen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland und den kanadischen Streitkräften zur Änderung\ndes Verwaltungsabkommens – ABG 1975 – vom 21. Oktober 1975 zwischen\ndem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Minister für Verteidigung von Kanada über die\nDurchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten kanadischen Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS) (BGBl. 1975 II S. 2161; 1981 II\nS. 440) ist nach seinem Artikel 9\nam 10. November 2003\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 31. August 2005\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIm Auftrag\nMichael Halstenberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005                          1249\nVerwaltungsabkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund den kanadischen Streitkräften\nzur Änderung\ndes Verwaltungsabkommens vom 21. Oktober 1975 (hier als „ABG 1975“ bezeichnet)\nzwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Verteidigung von Kanada\nüber die Durchführung von Baumaßnahmen\nfür und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten kanadischen Streitkräfte\nnach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS)\nUnter Berücksichtigung der Änderungen zu Artikel 49 des         2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA NTS), die\ndurch das Abkommen vom 18. März 1993 zwischen der Bun-                  „2.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können\ndesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, den Niederlan-                   in den besonderen Fällen des Artikels 27 die Streitkräf-\nden, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-                   te die Baumaßnahmen selbst durchführen (Truppen-\nirland, den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada vorge-                  bauverfahren).“\nnommen wurden,\nhaben die beteiligten Parteien folgende Vereinbarung getroffen:                              Artikel 3\nArtikel 3 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\n1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nArtikel 1 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\n„3.1 Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der\n1. Absatz 4.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                             Streitkräfte erforderlichen Baumaßnahmen werden\n„1.4.1 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau-                  periodisch, aber mindestens einmal jährlich, übermit-\nmaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über                      telt und zwischen den Behörden der Streitkräfte und\n150 000 EUR bis einschließlich 375 000 EUR.“                     dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen und dem Bundesministerium der Vertei-\n2. Absatz 4.2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                             digung abgestimmt.\n„1.4.2 Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind Bau-                   Für die Programmabstimmung werden den deutschen\nmaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten über                      Behörden alle Bauvorhaben, deren Kosten 150 000\n375 000 EUR.“                                                    EUR im Einzelfall überschreiten, gesondert und dieje-\n3. Nach Absatz 4.2 wird folgender neuer Absatz 4.3 eingefügt:                  nigen, deren Kosten 150 000 EUR im Einzelfall nicht\nüberschreiten, gemeinsam nach Standorten in einer\n„1.4.3 Kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind                     Liste mitgeteilt. Hierbei sind die Bauvorhaben, deren\nBaumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten bis                    Kosten 150 000 EUR im Einzelfall überschreiten und\neinschließlich 150 000 EUR.“                                     welche die Streitkräfte im Truppenbauverfahren durch-\n4. Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:                      führen wollen, besonders zu bezeichnen.“\n„1.10 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:                      2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n1.10.1 „im Benehmen mit den deutschen Behörden“, dass              „3.2 Die Bauvorhaben, deren Kosten 150 000 EUR im Ein-\ndie Streitkräfte die deutschen Behörden über ihre                zelfall nicht überschreiten und die von den Streitkräf-\nAbsichten unterrichten sowie Stellungnahmen der                  ten im Truppenbauverfahren durchgeführt werden,\ndeutschen Behörden zur Kenntnis nehmen und                       sind von der Programmabstimmung befreit.\nberücksichtigen,\nUngeachtet dessen werden diese Bauvorhaben, wenn\n1.10.2 „im Einvernehmen mit den deutschen Behörden“,                      Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für sie öffentlich-\ndass die Streitkräfte und die deutschen Behörden                 rechtliche Genehmigungen oder Kenntnisgaben erfor-\nübereinstimmen.“                                                 derlich sind, speziell zum Zweck der Feststellung der\nNotwendigkeit der Erlangung dieser Genehmigungen\nArtikel 2                                        oder Erfüllung der Anforderungen der Kenntnisgabe in\ndie Programmabstimmung einbezogen oder kurzfristig\nArtikel 2 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:                            auf andere Weise mitgeteilt.\n1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nIn Fällen, in denen eine Klärung erforderlich ist, stellen\n„2.1 Die Baumaßnahmen werden von den für Bundesbau-                       die deutschen Behörden auf Wunsch der Streitkräfte\naufgaben zuständigen deutschen Behörden durchge-                   kostenlos allgemeine Beratung und Hilfe zur Verfü-\nführt (Auftragsbau- oder Regelverfahren).“                         gung.“","1250            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005\nArtikel 4                                                 kräfte vorgesehen wurde, oder Baumaßnahmen, bei\ndenen zum Beispiel spezielle Kommunikations- oder\nArtikel 4 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nWaffensysteme der Streitkräfte eingebaut oder\nAbsatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                                          installiert werden.“\n„4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktions-           2. Absatz 2 wird gestrichen.\nweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefol-\nges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder                                        Artikel 7\nals interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswir-\nkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende                     Artikel 29 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nGemeinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben              1. Satz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n(Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall\n„29.1 Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150 000 EUR\ndie Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften\nbis einschließlich 375 000 EUR findet das in Ab-\nverlangen.“\nschnitt B des Kapitels III beschriebene Verfahren nur\ndann Anwendung, wenn die deutschen Behörden es\nArtikel 5                                                 bei der Programmabstimmung wünschen.“\nArtikel 23 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:                       2. Satz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nAbsatz 1.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                               „29.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Ab-\n„23.1.1 sieben Prozent (7 %)                                                           satz 2 sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150 000\nEUR nicht überschreiten, von dem Verfahren nach\nfür Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere                          Abschnitt B des Kapitels III befreit.“\nNeu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-,\nUm- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge,                                            Artikel 8\ndie nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind;“.\nArtikel 30 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6                                   Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nArtikel 27 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:                       „30.1     Planungen für Baumaßnahmen, die unter die Bestim-\nmungen von Kapitel III fallen, können entweder von den\n1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                                   Streitkräften vorgenommen oder von ihnen einem Inge-\n„27.1 Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit                        nieur- beziehungsweise Architekturbüro übertragen\nvon ihnen beschäftigten Kräften oder durch unmittel-                   werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese\nbare Vergabe an Unternehmen                                            Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Genehmigungen\noder Kenntnisgaben unterliegen, so beteiligen die Streit-\nim Benehmen mit den deutschen Behörden                                 kräfte so früh wie möglich die für Bundesbauaufgaben\n27.1.1 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten,                           zuständigen Behörden. In solchen Fällen sind die Streit-\nkräfte für die Erstellung der zur Beantragung von\n27.1.2 Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnah-                          Genehmigungen und zur Kenntnisgabe erforderlichen\nmen erfordern,                                                         Unterlagen sowie für deren Weiterleitung an die für Bun-\n27.1.3 kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-                      desbauaufgaben zuständigen Behörden verantwortlich.\nschließlich 150 000 EUR durchführen,                                   Für die Erlangung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen\noder für die Kenntnisgaben finden die Grundsätze des\nsowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden\nArtikels 53A ZA NTS Anwendung.“\n27.1.4 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-\nschließlich 375 000 EUR,                                                                    Artikel 9\n27.1.5 Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen:                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner letzten Unterzeichnung\nEs besteht im Sinne dieses Artikels Einvernehmen             in Kraft.\ndarüber, dass die Streitkräfte Baumaßnahmen für\nAusbildungszwecke vornehmen können, deren                    Dieses Abkommen wird in englischer und deutscher Sprache\nDurchführung ganz oder teilweise im Programm der             geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nmilitärischen Baueinheiten unter Aufsicht der Streit-        ist.\n13. Oktober 2003\nFür das Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nMichael Krautzberger\n10. November 2003\nFür die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten kanadischen Streitkräfte\nS. F o u r n i e r"]}