{"id":"bgbl2-2005-28-22","kind":"bgbl2","year":2005,"number":28,"date":"2005-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/28#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-28-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_28.pdf#page=39","order":22,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-11-10T00:00:00Z","page":1279,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005                           1279\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. November 2005\nDas in Phnom Penh am 26. April 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Kam-\nbodscha über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 26. April 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. November 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. U r s u l a S c h ä f e r - P r e u s s\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Kambodscha\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nund                                     licht es der Regierung des Königreichs Kambodscha und bezie-\nhungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam\ndie Regierung des Königreichs Kambodscha –                   auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             insgesamt 15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich             Euro) zu erhalten für die Vorhaben\nKambodscha,\n1. „Wiederaufbau ländlicher Infrastruktur“ bis zu 7 000 000,–\nEUR (in Worten: sieben Millionen Euro),\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          2. „Stromübertragungsleitung        Takeo-Kampot“     bis    zu\nzu vertiefen,                                                               4 500 000,– EUR (in Worten: vier Millionen fünfhunderttau-\nsend Euro),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        3. „Förderung von Klein- und Mittelbetrieben“ bis zu\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  3 500 000,– EUR (in Worten: drei Millionen fünfhunderttau-\nsend Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Königreich Kambodscha beizutragen,                                  wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-              (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nlungen vom 15. Oktober 2003 –                                          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Kambodscha durch\nsind wie folgt übereingekommen:                                     andere Vorhaben ersetzt werden.","1280                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 € . Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                    Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 € .\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                      satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nder Regierung des Königreichs Kambodscha zu einem späteren                        nen, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nZeitpunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Be-                                                         Artikel 3\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-\nsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-                       Die Regierung des Königreichs Kambodscha stellt die Kredit-\nbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im König-\nArtikel 2                                  reich Kambodscha erhoben werden.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie                                                     Artikel 4\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nDie Regierung des Königreichs Kambodscha überlässt bei\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge erge-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ngen.\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3                       berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von                Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\n8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-                         und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet                         kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndiese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2011.\nArtikel 5\n(3) Die Regierung des Königreichs Kambodscha, soweit sie\nnicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird                           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\netwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-                          Kraft.\nGeschehen zu Phnom Penh am 26. April 2004 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, kambodschanischer und engli-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des kambodschani-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Ohlraun\nFür die Regierung des Königreichs Kambodscha\nKeat Chhon"]}