{"id":"bgbl2-2005-28-2","kind":"bgbl2","year":2005,"number":28,"date":"2005-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/28#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_28.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens zur Änderung des Abkommens vom 25. Mai/24. Juni 1976 über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten niederländischen Streitkräfte","law_date":"2005-08-31T00:00:00Z","page":1245,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005 1245\nBekanntmachung\ndes deutsch-niederländischen Abkommens\nzur Änderung des Abkommens vom 25. Mai/24. Juni 1976\nüber die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten niederländischen Streitkräfte\nVom 31. August 2005\nDas am 18. Februar/7. Juni 2005 unterzeichnete Änderungsabkommen zwi-\nschen dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Minister der Verteidigung des König-\nreichs der Niederlande zum Verwaltungsabkommen – ABG 1975 – vom 25. Mai/\n24. Juni 1976 zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und\nStädtebau der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister der Verteidigung\ndes Königreichs der Niederlande über die Durchführung der Baumaßnahmen\nfür und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten niederländi-\nschen Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut (ZA NTS) (BGBl. 1976 II S. 1289; 1981 II S. 440) ist nach seinem Artikel 9\nam 7. Juni 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 31. August 2005\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIm Auftrag\nMichael Halstenberg","1246             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005\nÄnderungsabkommen\ndes Verwaltungsabkommens – ABG 1975 –\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister der Verteidigung des Königsreichs der Niederlande\nüber die Durchführung von Baumaßnahmen für und durch die\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten niederländischen Streitkräfte\nnach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut,\nwie geändert am 22. Januar 2002\nDer Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen           2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nder Bundesrepublik Deutschland\n„2.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können\nund                                         in den besonderen Fällen des Artikels 27 die Streitkräfte\nder Minister der Verteidigung                            die Baumaßnahmen selbst durchführen (Truppenbau-\ndes Königsreichs der Niederlande                            verfahren).“\nsind mit dem Ziel, in Anwendung gemeinschaftlicher Prinzipien                                Artikel 3\nkraft des revidierten Artikels 49 des Zusatzabkommens zum          Artikel 3 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nNATO-Truppenstatut, die Besonderheiten der Verfahren für die       1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nKoordination von Baumaßnahmen, die von den deutschen\n„3.1 Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der\nBehörden für die in der Bundesrepublik Deutschland stationier-\nStreitkräfte erforderlichen Baumaßnahmen werden\nten niederländischen Streitkräfte (Streitkräfte und ziviles Gefol-\nperiodisch, aber mindestens einmal jährlich, übermit-\nge), im Folgenden die „Streitkräfte” genannt, durchgeführt wer-\ntelt und zwischen den Behörden der Streitkräfte und\nden, und von Baumaßnahmen, die von den Streitkräften selbst\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\ndurchgeführt oder direkt an Unternehmer vergeben werden,\nnungswesen und dem Bundesministerium der Vertei-\ndas Nachstehende übereingekommen:                                          digung abgestimmt.\nFür die Programmabstimmung werden den deutschen\nArtikel 1                                       Behörden alle Bauvorhaben, deren Kosten 150 000\nEUR im Einzelfall überschreiten, gesondert und dieje-\nArtikel 1 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:                            nigen, deren Kosten 150 000 EUR im Einzelfall nicht\n1. Absatz 4.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                           überschreiten, gemeinsam nach Standorten in einer\nListe mitgeteilt. Hierbei sind die Bauvorhaben, deren\n„1.4.1   Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind\nKosten 150 000 EUR im Einzelfall überschreiten und\nBaumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten\nwelche die Streitkräfte im Truppenbauverfahren durch-\nüber 150 000 EUR bis einschließlich 375 000 EUR.“\nführen wollen, besonders zu bezeichnen.“\n2. Absatz 4.2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n2. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n„1.4.2   Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind\nBaumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten                 „3.2 Die Bauvorhaben, deren Kosten 150 000 EUR im Ein-\nüber 375 000 EUR.“                                              zelfall nicht überschreiten und die von den Streitkräf-\nten im Truppenbauverfahren durchgeführt werden,\n3. Nach Absatz 4.2 wird folgender neuer Absatz 4.3 eingefügt:                sind von der Programmabstimmung befreit.\n„1.4.3   Kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind                  Ungeachtet dessen werden diese Bauvorhaben, wenn\nBaumaßnahmen mit geschätzten Gesamtkosten bis                   Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für sie öffentlich-\neinschließlich 150 000 EUR.“                                    rechtliche Genehmigungen oder Kenntnisgaben erfor-\n4. Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:                    derlich sind, speziell zum Zweck der Feststellung der\nNotwendigkeit der Erlangung dieser Genehmigungen\n„1.10    Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:                             oder Erfüllung der Anforderungen der Kenntnisgabe in\n1.10.1 „im Benehmen mit den deutschen Behörden“, dass                    die Programmabstimmung einbezogen oder kurzfristig\ndie Streitkräfte die deutschen Behörden über ihre               auf andere Weise mitgeteilt.\nAbsichten unterrichten sowie Stellungnahmen der                 In Fällen, in denen eine Klärung erforderlich ist, stellen\ndeutschen Behörden zur Kenntnis nehmen und                      die deutschen Behörden auf Wunsch der Streitkräfte\nberücksichtigen,                                                kostenlos allgemeine Beratung und Hilfe zur Verfü-\n1.10.2 „im Einvernehmen mit den deutschen Behörden“,                     gung.“\ndass die Streitkräfte und die deutschen Behörden\nübereinstimmen.“                                                                  Artikel 4\nArtikel 4 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\nAbsatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nArtikel 2 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\n„4.3 Sofern Vorhaben die Organisation, die interne Funktions-\n1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefol-\n„2.1 Die Baumaßnahmen werden von den für Bundesbau-                  ges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger betreffen oder\naufgaben zuständigen deutschen Behörden durchge-              als interne Angelegenheiten keine vorhersehbaren Auswir-\nführt (Auftragsbau- oder Regelverfahren).“                    kungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005                              1247\nmeinden und die Öffentlichkeit im Allgemeinen haben                                            Artikel 7\n(Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 ZA NTS), können im Einzelfall\ndie Streitkräfte die Anwendung ihrer eigenen Vorschriften            Artikel 29 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nverlangen.“\n1. Satz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nArtikel 5                                       „29.1 Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150 000 EUR bis\neinschließlich 375 000 EUR findet das in Abschnitt B\nArtikel 23 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\ndes Kapitels III beschriebene Verfahren nur dann An-\nAbsatz 1.1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:                                     wendung, wenn die deutschen Behörden es bei der\n„23.1.1   sieben Prozent (7 %)                                                      Programmabstimmung wünschen.“\nfür Instandsetzung und Instandhaltung, für kleinere           2. Satz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\nNeu-, Um- und Erweiterungsbauten, für kleine Neu-,\nUm- und Erweiterungsbauten sowie für Zeitverträge,                 „29.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2\ndie nicht in Artikel 23.1.2 beschrieben sind;“.                           sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150 000 EUR\nnicht überschreiten, von dem Verfahren nach Ab-\nschnitt B des Kapitels III befreit.“\nArtikel 6\nArtikel 27 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nArtikel 8\n1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n„27.1     Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit             Artikel 30 des ABG 1975 wird wie folgt geändert:\nvon ihnen beschäftigten Kräften oder durch unmit-\nAbsatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\ntelbare Vergabe an Unternehmen\nim Benehmen mit den deutschen Behörden                     „30.1 Planungen für Baumaßnahmen, die unter die Bestim-\nmungen von Kapitel III fallen, können entweder von den\n27.1.1 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten,                         Streitkräften vorgenommen oder von ihnen einem Inge-\n27.1.2 Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaß-                           nieur- beziehungsweise Architekturbüro übertragen wer-\nnahmen erfordern,                                                  den. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bauvor-\nhaben öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder\n27.1.3 kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-\nKenntnisgaben unterliegen, so beteiligen die Streitkräfte\nschließlich 150 000 EUR durchführen\nso früh wie möglich die für Bundesbauaufgaben zustän-\nsowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden                   digen Behörden. In solchen Fällen sind die Streitkräfte für\n27.1.4 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis ein-                      die Erstellung der zur Beantragung von Genehmigungen\nschließlich 375 000 EUR,                                           und zur Kenntnisgabe erforderlichen Unterlagen sowie\nfür deren Weiterleitung an die für Bundesbauaufgaben\n27.1.5 Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen:                         zuständigen Behörden verantwortlich. Für die Erlangung\nEs besteht im Sinne dieses Artikels Einvernehmen                   öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder für die Kennt-\ndarüber, dass die Streitkräfte Baumaßnahmen für                    nisgaben finden die Grundsätze des Artikels 53A ZA NTS\nAusbildungszwecke vornehmen können, deren                          Anwendung.“\nDurchführung ganz oder teilweise im Programm der\nmilitärischen Baueinheiten unter Aufsicht der Streit-\nkräfte vorgesehen wurde, oder Baumaßnahmen, bei                                         Artikel 9\ndenen zum Beispiel spezielle Kommunikations-\nDieses Abkommen wird in niederländischer und deutscher\noder Waffensysteme der Streitkräfte eingebaut oder\nSprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\ninstalliert werden.“\nbindlich ist, und es tritt am Tag seiner letzten Unterzeichnung in\n2. Absatz 2 wird gestrichen.                                            Kraft.\n18. Februar 2005\nFür den Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nMichael Halstenberg\n7. Juni 2005\nFür den Minister der Verteidigung\ndes Königsreichs der Niederlande\nJ. F l e d d e r u s"]}