{"id":"bgbl2-2005-28-15","kind":"bgbl2","year":2005,"number":28,"date":"2005-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2005/28#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2005-28-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2005/bgbl2_2005_28.pdf#page=33","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2005-10-26T00:00:00Z","page":1273,"pdf_page":33,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005  1273\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung\ndes Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nVom 26. Oktober 2005\nDie in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen\nÜbereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen\n(BGBl. 1998 II S. 258) ist nach ihrem Artikel 37 Abs. 2 für\nAlbanien                                                    am 15. Oktober 2005\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. Juli 2005 (BGBl. II S. 1024).\nBerlin, den 26. Oktober 2005\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h M ü l l e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-kenianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Oktober 2005\nDas in Nairobi am 16. April 2002 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia über\nFinanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben: „Förderung der\nBewässerungslandwirtschaft am Mount Kenya“, „Straße\nMai Mahiu – Narok“, „Sabaki – Brunnenfeld“ und „Famili-\nenplanung III“) ist nach seinem Artikel 6\nam 16. April 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Oktober 2005\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n","1274           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: „Förderung der Bewässerungslandwirtschaft am Mount Kenya“,\n„Straße Mai Mahiu – Narok“, „Sabaki – Brunnenfeld“ und „Familienplanung III“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           2. einen Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Familien-\nplanung III“ bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen\nund\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 556 459,41), wenn\ndie Regierung der Republik Kenia –                   nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nKenia,                                                               erfüllt.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vor-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-\nzu vertiefen,                                                    möglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für Wieder-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   aufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          Finanzierungsbeitrags ein Darlehn zu erhalten.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin der Republik Kenia beizutragen,                               nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vor-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     haben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2 be-\nlungen vom 2. Dezember 1999 und des Schreibens der Botschaft     zeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nder Bundesrepublik Deutschland vom 6. April 2000 an den          haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nStaatssekretär des Finanzministeriums der Republik Kenia –       als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nMaßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nsind wie folgt übereingekommen:                               von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme\nzur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so\nArtikel 1                           kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehn gewährt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   werden.\nes der Regierung der Republik Kenia und beziehungsweise oder        (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden         der Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt    ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nam Main, folgende Beträge zu erhalten:                           Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\n1. Darlehen bis zu insgesamt 25 000 000,– DM (in Worten: fünf-   Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nundzwanzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:  Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\n12 782 297,03) für die Vorhaben                             haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\na) „Förderung der Bewässerungslandwirtschaft am Mt.\nKenya“ bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 556 459,41),\nArtikel 2\nb) „Straße Mai Mahiu – Narok“ bis zu 15 000 000,– DM (in\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin Euro: 7 669 378,22),                                  Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nc) „Sabaki – Brunnenfeld“ bis zu 5 000 000,– DM (in Worten:\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der\nfünf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:     Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,\n2 556 459,41),\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-      vorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 genannten\nhaben festgestellt worden ist, und                          Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2005                          1275\nJahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-                (2) Das im Abkommen vom 3. Februar 1995 über Finan-\noder Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für die Be-           zielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Infrastruktur-Entwick-\nträge in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 endet die Frist mit Ablauf      lung von Kleinstädten“ vorgesehene Darlehn in Höhe von\ndes 31. Dezembers 2007. Für den Betrag in Artikel 1 Absatz 1         18 000 000,– DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche Mark;\nNummer 2 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezembers 2008.          nachrichtlich in Euro: 9 203 253,86) wird mit einem Betrag von\n9 000 000,– DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark;\n(2) Die Regierung der Republik Kenia, soweit sie nicht selbst\nnachrichtlich in Euro: 4 601 626,93) reprogrammiert.\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von          (3) Das im Abkommen vom 3. Februar 1995 über Finan-\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach              zielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Abwasserentsorgung\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                       Malindi“ vorgesehene Darlehn in Höhe von 16 800 000,– DM\n(in Worten: sechzehn Millionen achthunderttausend Deutsche\n(3) Die Regierung der Republik Kenia, soweit sie nicht\nMark; nachrichtlich in Euro: 8 589 703,60) wird mit einem Betrag\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-\nvon 7 000 000,– DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark;\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nnachrichtlich in Euro: 3 579 043,17) reprogrammiert.\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                    (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 reprogrammierten Beträge\nwerden als Darlehen mit einem Betrag von 12 878 097,67 DM\n(in Worten: zwölf Millionen achthundertachtundsiebzigtausend-\nArtikel 3                                siebenundneunzig Deutsche Mark und siebenundsechzig Pfen-\nnige; nachrichtlich in Euro: 6 584 466,78) für das Vorhaben\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt         „Straße Mai Mahiu – Narok“ und als Finanzierungsbeitrag mit\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-        einem Betrag in Höhe von 5 000 000,– DM (in Worten: fünf\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss           Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 556 459,41)\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der      für das Vorhaben „Familienplanung II“ verwendet, wenn nach\nRepublik Kenia erhoben werden.                                       Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nworden ist, dass das Vorhaben „Familienplanung II“ als Vor-\nhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzun-\nArtikel 4                                gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nDie Regierung der Republik Kenia überlässt bei den sich aus       erfüllt.\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-             (5) Das im Abkommen vom 24. Juli 1991 über Finanzielle\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im           Zusammenarbeit für das Vorhaben „Sektorprogramm Landwirt-\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie       schaft II“ vorgesehene Darlehn in Höhe von 29 000 000,– DM\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche         (in Worten: neunundzwanzig Millionen Deutsche Mark; nach-\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit        richtlich in Euro: 14 827 464,55) wird unter Bezugnahme auf\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder             Nummer 3.2.2 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung      2. Dezember 1999 sowie auf die Schreiben der Botschaft der\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.             Bundesrepublik Deutschland in Kenia vom 19. Juni 2000 an den\nStaatssekretär des Finanzministeriums der Republik Kenia und\ndas Schreiben des Staatssekretärs des Finanzministeriums\nArtikel 5                                der Republik Kenia vom 26. Juni 2000 an die Botschaft der\n(1) Der im Abkommen vom 14. Juni 1993 über Finanzielle            Bundesrepublik Deutschland in Nairobi mit einem Betrag von\nZusammenarbeit für das Vorhaben „Kenya Wildlife Service              600 000,– DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark;\n(KWS) – Naturschutzprogramm“ vorgesehene Finanzierungs-              nachrichtlich in Euro: 306 775,13) reprogrammiert und zusätzlich\nbeitrag in Höhe von 28 000 000,– DM (in Worten: achtund-             für das Vorhaben „Straße Mai Mahiu – Narok“ verwendet, wenn\nzwanzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:              nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden\n14 316 172,67) wird mit einem Betrag von 1 878 097,67 DM (in         ist.\nWorten: eine Million achthundertachtundsiebzigtausendsieben-\nArtikel 6\nundneunzig Deutsche Mark und siebenundsechzig Pfennige;\nnachrichtlich in Euro: 960 256,09) reprogrammiert.                      Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 16. April 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Weerth\nFür die Regierung der Republik Kenia\nChrisanthus Okemo"]}